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Die Vergütung von Hausärzten erfolgt pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge, welche keinen Einfluss auf das Budget haben. Es handelt sich also positiverweise um eine extrabudgetäre Leistung. Es wird ein fester Preis gezahlt.

Hausärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, welche nicht chronisch krank sind (keine Abrechnung der Chronikerpauschale), aber entsprechend der Regelungen im neuen Paragraf 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente dauerhaft – ober einen Zeitraum von mindestens 28 tagen – anwenden.

Die GOP 01630 wird einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 gezahlt, wenn der Arzt einen Medikationsplan erstellt hat. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten. Gut deutsch für dien Aufwand bei Aktualisierungen gibt es kein (zusätzliches) Geld.

Der Zuschlag GOP 01630 beträgt 39 Punkte, also ca. 4 Euro und kann je Patient einmal im Krankheitsfall von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Also einmal in vier Quartalen.

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten einen Zuschlag zur Chronikerpauschale. Mit dem Zuschlag wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.

Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall (= ein Quartal) gezahlt, d.h. Ärzte erhalten den Zuschlag, unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben. Der Zuschlag GOP 03222 / 04222 ist mit 10 Punkten, also ca. 1 Euro, bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Der Zuschlag der Hausärzte GOP 03222 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlggnsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex GOP 03362 abgerechnet wird. Der Zuschlag ist auch nicht berechnungsfähig, wenn im Krankheitsfall schon die Einzelleistung GOP 01630 berechnet wurde.

Vertragsärzte der fachärztichen Versorgung (also nicht z.B. ZAHNÄRZTE) erhalten für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie Patienten mit einer Organtransplantation eine Einzelleistungsvergütung GOP 01630 wenn sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 bzw. die Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.

Mehr Informationen und Details über die Abrechnung finden Sie auch auf den Seiten Ihrer KV bzw KBV.

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