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FAQ
zum EBZ

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Das EBZ wird ab dem 1. Juli 2022 im Echtzeitbetrieb eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Praxen bei ihren Softwareherstellern die Module für die Bereiche ZE, KB/KGL und KFO bestellen. Hierfür haben Softwarehersteller sowie Praxen bis zum 31.12.2022 Zeit. Das EBZ ist für den PAR- und KFO-Bereich erst im Jahr 2023 vorgesehen.

DENSoffice-Kunden haben das EBZ für ZE und KB bereits mit dem Update 8.9 automatisch ausgeliefert bekommen!

Über ihren KIM-Dienst können Praxen die elektronischen Antragsdatensätze direkt an die Krankenkassen senden. Diese übermittelt einen elektronischen Antwortdatensatz auch über KIM zurück in die PVS. Dieses überarbeitet die Daten automatisch und übernimmt die Bewilligung und den Bonus. Konkrete Fallbeispiele können Sie sich hier ansehen.

Für Zahnarztpraxen:
  • Beschleunigter Ablauf
  • Kein Papieraufwand
  • Keine Versandkosten
  • Keine Kontrolle oder Archivierung
  • Statt Wochen erhalten Sie innerhalb von Tagen oder Stunden eine Rückmeldung von Krankenkasse des Patienten z.B. Bewilligung

Für Patienten:
  • Kein Besuch bei Krankenkasse oder Gang zum Briefkasten notwendig
  • Behandlung kann früher begonnen werden
  • Termine können direkt über die gesamte Behandlungsdauer geplant werden
  • Patient erhält über ein gesondertes Genehmigungsschreiben von der Krankenkasse detaillierte Informationen zur eigenen Behandlung per Post

Die Krankenkasse sendet ein gesondertes Infoschreiben an den Patienten.

Der Patient erhält im Vorfeld der Behandlung die Patienteninformation und ggf. einen Ausdruck des Kostenvoranschlags. Nach der Behandlung erhält er seine Rechnung mit den Anlagen, bestehend aus Eigen- und Fremdlaborrechnungen (Kopien).

  • PVS-Module mit EBZ-Funktionalität
  • Anschluss an Telematikinfrastruktur
  • Mindestens eine angebundene KIM-Mail-Adresse
  • Möglichkeit zur elektronischen Signatur mit eHBA oder Praxisausweis

Für jene Bereiche, in denen Ihre Praxis Pläne und Abrechnungen erstellt, benötigen Sie ebenso die EBZ-Module.

Ab dem 1.1.2023 soll das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend sein.

Über die KIM-Test-Mailadresse der KZBV können Sie die Sende- und Empfangsmöglichkeiten Ihres KIM-Anschlusses testen. Schreiben Sie eine einfache Nachricht an test@kzbv.kim.telematik.

Dies ist noch nicht bekannt. Die zuständige KZV wird Sie entsprechend informieren und die Verrechnungen vornehmen.

Ja! Durch den Versand über das geschlossene Netz und den verschlüsselten KIM-Dienstes für berechtigte Teilnehmer im Gesundheitswesen.

Bei der Übermittlung des Plans werden laut DAK/Barmer/TK Angaben bezüglich Bonusheft nicht berücksichtigt. Diese werden bei Bedarf von der Krankenkasse direkt beim Patienten eingeholt.

Bei einem Plan mit 100%, wird das Härtefallkennzeichen übermittelt. Die Krankenkasse genehmigt diesen dann i.d.R. Falls notwendig setzt sich die Krankenkasse zusätzlich mit dem Patienten in Verbindung, um weitere Nachweise oder Unterlagen einzuholen.

Auch bei Reparaturen muss ein Plan nach den neuen Kriterien des BMV-Z erstellt werden. Neu bei Reparaturen ist die verpflichtende Übermittlung von Codes bei den Bemerkungen durch das PVS. Hier verwenden Sie also ab jetzt nach Möglichkeit keinen Freitext mehr, sondern wählen aus einer Auswahlliste im Programm passende Bemerkungen aus. Finden Sie keine passende Bemerkung, schreiben Sie wie gewohnt einen Freitext. Die Verwendung von Codes ermöglicht die automatisierte Verarbeitung durch die Kasse. Freitexte müssen von Sachbearbeiterinnen angesehen werden, was zu längeren Wartezeiten führen kann. Wenn ihre KZV eigene vertragliche Absprachen mit den regionalen Krankenkassen vereinbart hat und ein Genehmigungsverzicht mit der jeweiligen Krankenkasse vereinbart worden ist, gilt dieser weiterhin. So ein Reparatur-HKP kann also weiterhin, d.h. ohne vorherige Übermittlung an die Krankenkasse per EBZ, sofort in der Praxis abgerechnet werden.

Die Schlüssel-Nummern bzw. Auswahlliste bei Bemerkungen (welche die Codes enthält, welche für die automatische Bearbeitung bei der Krankenkassen benötigt werden) enthalten nicht alle Arten von Reparaturen, z.B. Facette bzw. Krone oder Brücke wiederbefestigen. Bisher gibt es nur 19 Begründungen, auf welche sich der GKV-SV und die KZBV sich einigen konnten. Es wurde mitgeteilt, dass in Zukunft weitere Begründungen einpflegt werden müssen, aber bisher gibt es hierfür noch kein Datum und auch wurden noch keine Inhalte genannt. Wir schlagen vor, dass uns die Praxen Vorschläge für passende Standardbegründungen liefern und wir diese an die technische Kommission weiterleiten, damit hierüber entschieden werden kann.

Für alle Begründungen, welche die Praxis angeben will, die nicht unter den 19 vorhanden zu finden sind, kann im Freitextfeld die Begründung eingetragen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass hier nur wirklich wichtige Begründungen angegeben werden sollten, da es bei Eingabe von Freitexten mit der Genehmigung ggf. länger dauern kann.

Der Patient erhält nach Plan-Abrechnung von der Praxis den neuen Vordruck EBZ Vordruck 3e Direktabrechnung. Diesem Formular sind die Fremdlabor-/Eigenlaborrechnung anzufügen.

Bisher war dies immer der HKP mit dem Genehmigungs-Stempel der Kasse, die Rechnung in Kopie und die Belege des Eigen- bzw. Fremdlabors (Kopien). Mit dem EBZ gibt es dieses Vorgehen nicht mehr. Wenn Patienten eine Zusatzversicherung haben oder Beihilfe bekommen, reichen diese als Nachweis für die Genehmigung der Kasse, das Schreiben der Krankenkasse, welches sie per Post nach Hause gesendet bekommen haben in Kopie dort ein. Je nach Privatversicherung bzw. Beihilfe wird von dort auch der Ausdruck der Patienteninfo in Kopie und/oder das Stylesheet erfragt. Wie gehabt sind dann die Rechnungskopie, wie auch die Fremd- und Eigenlaborbelege in Kopie anzufügen.

Pläne können nur durch Antragsänderungen via EBZ beantragt werden. Eine Mitteilung an die Krankenkasse erfolgt nur bei Verlängerung von Genehmigungen.

Pläne können nicht storniert werden. Bitte erst absenden, wenn sicher ist, dass der Plan so an die Kasse gehen soll. Änderungen sind mittels Therapieänderungsanträge bei z.B. Befundänderung möglich. Diese können erst gestellt und versendet werden, wenn der vorherige Plan genehmigt wurde.

Wird ein HKP durch die Krankenkasse abgelehnt und es muss eine Änderung vorgenommen werden, kann das in DENSoffice im bereits erstellten Plan erfolgen und dann einfach nochmal über das EBZ gesendet werden. Wiederholung dieses Vorgangs bis der Plan genehmigt wird.

Selbstverständlich in den Fällen in denen mehrere Therapieschritte notwendig sind, auch die entsprechende Funktion in DENSoffice nutzen. Start der Behandlung ist jedoch erst dann, wenn alle Therapieschritte genehmigt wurden. Da für die Krankenkassen dies keine einzelnen HKPs sind, sondern diese zu einem Gesamtplan (Vorgabe Rili A2 FZS-System) zusammengeführt werden.

Technisch wird die Praxis für einzelne Teilschritte Genehmigungen erhalten. Rechtlich ist eine Abrechnung der Teilschritte nur mit Sicherheit gewährleistet, wenn alle Teilschritte eingegliedert wurden und am Ende also die Gesamtplanung umgesetzt wurde.  Ausnahmen sind, wenn der Patient die Behandlung abbricht, wegzieht oder verstirbt, dann sind auch Teilabrechnungen erlaubt. Achtung: gute Dokumentation der jeweiligen Patienten-Situation!

Ja, diese gilt bis 31.12.2022.

Bei der Abrechnung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Statt des HKP wird nun die Patienteninformation genutzt und optional zusätzlich der Kostenvoranschlag ( in vielen Fällen kann auf den Kostenvoranschlag verzichtet werden, da die Informationen schon in der Patienteninformation abgebildet sind ).

Die Patienteninformation muss auch dem Patienten mitgegeben werden, daher ist hier ein ausdrucken notwendig. Eine handschriftliche Unterschrift auf der Patienteninformation dient der Rechtssicherheit.

Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen nach den GOZ-Nr. 8000 ff.  sowie 9000 ff. und auch weitere GOZ Ziffern können gemäß § 28 SGB V grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Das heißt, dass sie schon vor dem EBZ auf keinen Fall auf der Anlage 2 des Heil- und Kostenplans aufgeführt werden durften. Gemäß der Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 EKV-Z war der Teil 2 nur für diejenigen GOZ-Nummern zu verwenden, die aufgrund einer gleich- oder andersartigen Versorgung entstehen. Anderes wurde vor dem EBZ von den Krankenkassen und KZVn lediglich geduldet.

Mit dem EBZ wird erneut darauf verwiesen! Für den Ansatz von begleitenden Maßnahmen zur Prothetik-Behandlung, wie z.B. Funktionsanalyse 8000 ff. wird die Erstellung eines separaten Kostenvoranschlags notwendig, ebenso eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V für dentinadhäsive Aufbaufüllungen mit Zuzahlung.

Hierzu bitte an Ihre zuständige KZV wenden.

 NEIN, die Heil- und Kostenpläne werden automatisch an die korrekte KIM-Adresse der jeweiligen Krankenkasse gesendet.

3 Arbeitsschritte sind zu beachten:

  1. eHKP erstellen
  2. eHKP signieren und
  3. eHKP senden.

Die Erstellung eines eHKPs kann an jedem Praxiscomputer erfolgen – auch ohne TI-Anbindung. Die Signatur und der Versand fuktioniert ausschließlich an dem PC, der an die TI angeschlossen ist und damit der Zugriff auf den eHBA, eZAA möglich ist.

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