Monatliches Archiv

Im Jahr 2014 kam eine gesetzliche Regelung zustande, welche durch Mitwirkung der Träger von Heimen und Verbänden der Pflegeberufe ins Leben gerufen wurde. Die KZBV und der GKV-SV haben sich anhand dieser Regelung um eine Umsetzung bemüht, welche Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Zahnärzten fördert.

Seit Beginn dieser Rahmenvereinbarung hat sich die Anzahl der abgeschlossenen Kooperationsverträge fast verfünffacht. Laut dem Evaluationsbericht der KZBV und GKV-SV existieren derzeit über 4.300 solche Verträge. Bei circa 14.500 Pflegeeinrichtungen Deutschlandweit entspricht dies einer Abdeckung von circa 30 Prozent.

Erhöhte Lebensqualität der Betreuten

Dank dieser Zusammenarbeit der Vertragszahnärzte und der Pflegeheime ist die Versorgung der Heimbewohner immer besser, sodass beispielsweise besonders immobile oder demenziell erkrankte Patienten eine regelmäßige Versorgung direkt in den Pflegeheimen erhalten.

Der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, erläutert die Vorteile des Vorhabens:

„Es gewährleistet die koordinierte vertragszahnärztliche und pflegerische Betreuung von besonders vulnerablen Patienten, um die sich der Berufsstand schon lange verstärkt kümmert. Im Fokus steht die Verbesserung von Prävention und Therapie und damit der Lebensqualität von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung. Folgeerkrankungen lassen sich durch eine verbesserte Mundgesundheit verhindern, Essen und Sprechen wird erleichtert. Das wirkt sich positiv auf soziale Teilhabe aus. Mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird es gelingen, die Mundgesundheit in der Pflege weiter nachhaltig zu verbessern. Zielvorgabe bleibt die lückenlose Abdeckung aller stationären Einrichtungen in Deutschland mit Kooperationen. Daran arbeiten wir auch künftig aktiv.“

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches Anfang 2019 verabschiedet wurde, wird diese Entwicklung nur noch zunehmen, da ein solcher Vertrag für Pflegeeinrichtungen verbindlicher ist. Bei entsprechendem Bedarf sind diese verpflichtet, einen Kooperationsvertrag mit dafür geeigneten vertragszahnärztlichen Leistungserbringern abzuschließen. Die KZBV vermittelt innerhalb von drei Monaten auf Antrag der Pflegeeinrichtung auch einen solchen Kooperationsvertrag.

Arbeitgebereinfluss auf äußeres Erscheinungsbild gestattet

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts in Aachen wurde beschlossen, dass Arbeitgeber in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen durchaus dazu berechtigt sind, dem Arbeitnehmer natürliche und kurzgeschnittene Fingernägel vorzuschreiben, und unter anderem die Gelnägel zu untersagen.

Der Anstoß für diese Rechtssprechung war die Klage einer Helferin im sozialen Dienst, welche in einem von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt war. Mit der Anweisung, sie habe die Nägel kurz und natürlich zu tragen, war die Klägerin nicht einverstanden, da sich Diese auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Das Arbeitsgericht entschied sich zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass das Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner zu schützen, vor dem Interesse der Klägerin bezüglich Ihres äußeren Erscheinungsbildes liegt.

Hygienegesichtspunkte

Die Hygienevoraussetzungen in medizinischen sowie Pflegeeinrichtungen waren bei diesem Gerichtsurteil die entscheidenden Grundlagen. Das Bundesgesundheitsblatt und das Robert-Koch-Institut haben zu dem Thema der Hand- und Nagelhygiene bereits deutliche Empfehlungen gegeben.

Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind nur mit kurzgeschnittenen, natürlichen Fingernägeln zu betreten. Die Gründe hierfür wie folgt:

  1. Nur so ist eine umfassende Reinigung der Hände und Nägel möglich.
  2. Es wird Perforation oder Beschädigung von Einweghandschuhen vermieden.
  3. Nagellack und künstliche Nägel sind anfällig für Bakterien.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen zugestimmt, dass Anweisungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erlaubt sind, wenn die Erfüllung von bestimmten Hygienestandards im medizinischen oder Pflegebereich im Vordergrund stehen. Somit wäre also ein umfassendes Verbot von Gelnägeln, Nagellack oder Nägeln mit Überlänge zulässig. Der Schutz der Patienten oder die Einhaltung bestimmter Standards sind in diesem Fall als überwiegend anzusehen.

„Wieder alles richtig gerechnet?“ – So begrüße ich per Webbanner die Anwender unseres Online-Zahnersatzrechners. Dieser Dienst steht seit Anfang 2005 – also jetzt mehr als 14 Jahre – im Internet kostenlos zur Verfügung und hat in diesem Jahr durchschnittlich mehr als 1.000 verschiedene ZE-Planungen pro Tag berechnet. Diese Zahl von Anfragen zeigt, dass es mit der Qualität der in den Praxen eingesetzten Planungsprogramme nicht weither ist. Hierzu ein Beispiel aus einer meiner letzten Praxisberatungen. Geplant wurde eine kombiniert festsitzend-herausnehmbare Versorgung im Oberkiefer, wie in der grafik dargestellt.

„Was ist denn daran falsch?“, wird sich so mancher fragen. Nun – falsch ist zunächst die vom Praxisprogramm vorgegebene Regelversorgung, die einen Festzuschuss 2.3 für die Brücke von Zahn 12 auf Zahn 23 postuliert. Der Festzuschuss 2.3 für eine Brücke mit drei fehlenden Zähnen ist bei diesem Befund nicht möglich – ich zitiere aus den Bestimmungen:

„Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für einen herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“

In der Rubrik „III Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans war dann als einzige Position 8x BEMA-Nr. 19 eingetragen, was bedeutet, dass der gesamte Fall als gleichartige Versorgung beantragt wurde. Auch dies ist falsch, denn ein Modellguss wird nicht automatisch gleichartig, wenn vollverblendete Kronen in demselben Kiefer beantragt werden. Es handelt sich hier vielmehr um einen sogenannten Mischfall, bei dem sowohl BEMA-Leistungen wie der Modellguss, als auch gleichartige vollverblendete Kronen sowie andersartige Brückenversorgungen zusammen im selben Kiefer auftreten.

Im Festzuschusskompendium der KZBV „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ findet man im Abschnitt „5.4 Mischfälle“ die folgende Aussage:

„Ein Mischfall liegt vor, wenn in einer Zahnersatzversorgung neben einem andersartigen Zahnersatz gleichzeitig auch Regelversorgungen und/oder gleichartiger Zahnersatz vorkommen. Für die Vergütung der Leistungen gilt:
  • Regelversorgungsbestandteile immer nach BEMA und im Labor nach BEL
  • Mehrleistungsbestandteile bei gleichartigem Zahnersatz nach GOZ
  • Andersartiger Zahnersatz nach GOZ“

Solche Mischfälle konnten von dem in der Praxis eingesetzten Verwaltungsprogramm nicht dargestellt werden – pro Kiefer musste man sich also entweder für eine regel-, gleich- oder andersartige Versorgung entscheiden – mit den entsprechend falschen Ergebnissen. Natürlich hat die Krankenkasse den völlig falschen Plan so genehmigt und abgerechnet, wobei wir bei meinem zweiten Lieblingsthema wären – dem Regress: Sollte die Krankenkasse später einmal feststellen, dass sie Zahlungen ohne Rechtsgrundlage geleistet hat, wird sie die zu viel gezahlten Beträge vom Zahnarzt zurückfordern. So ein Einladungsschreiben klingt erst einmal harmlos:

„Wir bitten Sie zur Anhörung sämtliche Behandlungsunterlagen (Karteikarten, Rö-Aufnahmen auch aus den Vor- und Nachquartalen, HKPs, PAR-Pläne usw.) zu den auf er beigefügten Namensliste genannten Patienten mitzubringen.“

Was dann folgt, ist weniger harmlos – wenn das Praxiskonto plötzlich mit fünfstelligen Kürzungsbeträgen abgeräumt wird … „Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.“ Wer sich mit dieser Reaktion auf eine solche Hiobsbotschaft nicht abfinden möchte, ist herzlich in einem meiner Seminare willkommen. Details zu Terminen und Inhalten meiner Seminare finden Sie unter www. synadoc.ch.

Autorin
Gabi Schäfer
Synadoc AG
kontakt@synadoc.ch
Dem ZWP Magazin 10/2019 entnommen

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