ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DENS GMBH

STRUKTUR DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Unsere Kunden können mit der DENS GmbH (im Folgenden: DENS) u. a. einen Kaufvertrag
über den Verkauf von Gegenständen oder Software oder einen Softwarewartungsvertrag
abschließen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENS bestehen daher aus drei Teilen.
Für die beiden Vertragsarten werden folgende Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in den Vertrag zwischen DENS und dem Kunden einbezogen:
– Bei einem Kaufvertrag über Gegenständen oder Software der „Allgemeine Teil der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf von Gegenständen oder Software “.
– Bei einem Lizenzvertrag der „Allgemeine Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
und die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Softwarewartung“.

I. ALLGEMEINER TEIL DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Angebote und Vertragsinhalt
(1) Angebote von DENS sind stets freibleibend.
(2) Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von DENS.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden
Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde:
(a) prüfen, ob Hard- und Software von DENS kompatibel zu seiner Hard- oder Software sind,
(b) DENS alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die
für die Vertragsdurchführung benötigt werden, sowie für die Vertragsdurchführung
erforderliche Termine oder Besprechungen mit DENS abstimmen und wahrnehmen,
(c) Änderungen der Hard- oder Software, deren Kenntnis für DENS wesentlich ist,
unverzüglich DENS mitteilen,
(d) DENS Zugang zu Räumen (inklusive Benachrichtigung etwaiger Wachdienste, Mitteilung
über Hausregeln und Einbindung in Schließsysteme), zu Sachmitteln (inklusive
funktionsbereiter und kostenfreier Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung,
Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen) und zu Mitarbeitern gewähren, soweit
dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist,
(e) DENS unaufgefordert über für die Vertragsdurchführung relevante Sicherheitsvorschriften
und Regeln des Arbeitsschutzes informieren und
(f) eine angemessene Datensicherung vornehmen und regelmäßig überprüfen sowie vor jedem
Eingriff in ein EDV-System eine vollständige Sicherung aller Daten vornehmen.

3. Schutzrechte Dritter und Freistellungsanspruch der DENS
(1) Soweit der Kunde bei der Vertragserfüllung Software einsetzt oder DENS zur
Vertragserfüllung Software des Kunden einsetzen soll, versichert der Kunde gegenüber
DENS, dass er über die erforderliche Lizenz für die Nutzung durch DENS verfügt.
(2) Der Kunde stellt DENS von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit er schuldhaft handelte.

4. Lieferbedingungen
(1) Der Transport von Hard- oder Software an den Kunden erfolgt auf Kosten (z.B. Porto,
Verpackung, Versicherung) des Kunden.
(2) DENS ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen wird
der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig vom Umfang
der noch ausstehenden Restlieferungen.

5. Aufrechung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann gegenüber DENS nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber
entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit DENS nicht ohne vorherige
Zustimmung von DENS abtreten. DENS ist berechtigt, die ihr gegen den Kunden
zustehenden Zahlungsforderungen abzutreten.
(3) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem
Vertrag zu.

6. Mängelansprüche für Werk- und Kaufverträge
(1) Teilt der Kunde offensichtliche Mängel DENS nicht unverzüglich schriftlich oder per EMail
mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.
(2) Tritt an den von DENS gelieferten Werken oder neuen Gegenständen ein Mangel auf,
wird DENS diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die
beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz
Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert
oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder mindern.
(4) Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Er
hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder ein vom ihm beauftragter Dritter
die gelieferten Werke oder Sachen verändert, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung
den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch DENS nicht wesentlich erschwert hat und der
Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.
(5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er DENS für die Zeit bis zum
Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich
auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.
(6) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Hierzu gehören nicht die Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von
DENS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DENS oder die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von DENS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DENS beruhen.

7. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN- Kaufrechts statt.
(2) Erfüllungsort ist Teltow.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.

II. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON
GEGENSTÄNDEN ODER SOFTWARE

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn DENS
Gegenstände oder Software an Kunden verkauft:

1. Versand an den Kunden
Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegen im Ermessen von DENS.

2. Rücksendung vom Kunden an DENS
Rücksendungen müssen grundsätzlich in geeigneter Verpackung, frei und versichert
erfolgen. DENS lehnt unfreie Rücksendungen ausnahmslos ab. Der Grund der
Rücksendung muss DENS schriftlich mit der Sendung der Ware angezeigt werden.

3. Gefahrübergang auf den Kunden
Versendet DENS Gegenstände an den Kunden, geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald DENS die Ware an den Paket- oder Postdienst, Spediteur, Frachtführer oder Abholer
übergeben hat. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager von DENS,
sondern von einem anderen Ort aus erfolgt. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.

4. Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
DENS liefert an den Kunden nur unter einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Die Ware bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich
sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich welchen Rechtsgrundes, im
Eigentum von DENS (Vorbehaltsware). Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist,
muss der Kunde die Ware treuhänderisch für DENS halten und die Ware getrennt von
seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren; er muss außerdem die
Vorbehaltsware ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern. Eine Verarbeitung der
Kaufsache durch den Kunden wird stets für DENS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt DENS Miteigentum an der
neuen Sache im Umfang des Verhältnisses des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Abtretung von Forderungen gegen Dritte
Der Kunde tritt die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterverarbeitung oder dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an DENS ab
(Globalzession); DENS nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der abgetretenen
Forderungen 110 % der Forderungen der DENS gegen den Kunden, hat der Kunde einen
Freigabeanspruch gegen DENS.

 

III. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SOFTWAREWARTUNG

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen regeln die Vertragsinhalte, wenn DENS
Softwarewartung für den Kunden durchführt:

1. Voraussetzungen der Softwarewartung
(1) Die Funktion von moderner und komplexer Software hängt von vielen Faktoren ab. So
ist insbesondere eine passende Hardware und ein funktionsfähiges Netzwerk erforderlich,
die sorgfältig aufeinander und die Software abgestimmt sind. DENS übernimmt daher die
Pflege von Software nur, wenn der Kunde Hardware- und Netzwerkkomponenten benutzt,
die allen Spezifikationen von DENS entsprechen oder von DENS geliefert und installiert
wurden.
(2) Nicht zur Wartung gehört die Beseitigung von Störungen durch Eingriffe und
Fehlbedienungen des Kunden oder Einflüsse DENS-fremder Hard- oder Software. Die
hierdurch entstehenden Kosten zahlt der Kunde.
(3) Der Kunde schafft auf seiner Seite die für eine Fernwartung notwendigen technischen
Voraussetzungen. DENS ist berechtigt alle Leistungen remote zu erbringen. DENS wird
mindestens die vom Kunden vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und alle
Datenschutzvorschriften einhalten.

2. Umfang der Softwarewartung
(1) DENS liefert an den Kunden Updates (bei Programmanpassungen oder -verbesserungen
sowie Änderungen der bundes- oder landesrechtlichen Abrechnungsbestimmungen) durch
Übersendung von Software-Updates in maschinenlesbarer Form und die Dokumentation als
kontextsensitive Hilfe.
(2) DENS stellt dem Kunden montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
eine Hotline zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Hotline Probleme zu
schildern. DENS analysiert die vom Kunden gemeldeten Fehler, nimmt so schnell wie
möglich eine Fehlerbehebung vor oder tauscht nötigenfalls die Software gegen eine
nachgebesserte Programmversion aus. DENS muss nur dann eine bestimmte Reaktionszeit
einhalten, wenn sich dies aus der Auftragsbestätigung ergibt.
(3) DENS berät Kunden bei geplanten Erweiterungen der vorhandenen Hard- oder Software
und informiert über Software-Updates.
(4) DENS führt auf Wunsch für Kunden Wartungsarbeiten in den Räumlichkeiten des
Kunden zur Fehleranalyse und -behebung durch (so genannte Vor-Ort-Leistungen). Die
anfallenden Kosten (z.B. Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) trägt der Kunde.

3. Lizenz-Entgelt
(1) Höhe und Fälligkeit der Lizenzentgelte ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der
Kunde zahlt das Lizenzentgelt an DENS jährlich im Voraus.
(2) DENS ist berechtigt, das Lizenzentgelte nach Ablauf des ersten Vertragsjahres zu
erhöhen. Die Erhöhung nimmt DENS nach im Markt üblichen Billigkeitsgrundsätzen vor.
Die Entgeltänderung tritt nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem DENS dem Kunden die
Änderung schriftlich mitteilt. Im Falle einer Erhöhung des Entgeltes um mehr als 5 % je
abgelaufenem Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen auf den Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderung des
Lizenzentgeltes in Kraft tritt.
(3) Telefonentgelte des Kunden für den Hotline-Service gehen zu seinen Lasten.

4. Beginn, Dauer und Beendigung des Lizenz-Vertrages
(1) Der Vertrag beginnt mit der Auslieferung der Software an den Kunden.
(2) Der Lizenzvertrag endet mit dem Schluss des auf den Vertragsabschluss folgenden
Kalenderjahres. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch eine Partei
spätestens drei Monate zuvor gekündigt wird.
(3) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(4) DENS kann den Lizenzvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kunde die Zahlung
endgültig einstellt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden gestellt wird, dieser Antrag abgelehnt wird oder der Kunde sich um ein
Moratorium der Gläubiger bemüht und wenn der Kunde trotz zweier Mahnungen mit
Fristsetzungen das Wartungsentgelts nicht bezahlt.

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