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Die neue Impfverordnung, die das Impfen gegen COVID-19 in den Zahnarztpraxen ermöglichen wird, kommt voraussichtlich im April 2022.

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“ geregelt. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz wurde eine solche Erlaubnis geschaffen. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Bevor Zahnärzte ihre erste Impfdosis setzen, müssen sie noch einige Vorbereitungen und Voraussetzungen erfüllen. Vorab müssen Zahnärzte eine theoretische Schulung und eine Hospitation absolvieren, welches durch eine Bescheinigung belegt werden muss. Erst der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme dieser beiden Maßnahmen berechtigt zum Impfen gegen COVID-19.

Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen etwaige Schäden versichert. Das Impfen gehört aber zu einer ärztlichen Tätigkeit, von daher empfiehlt es sich bei ihrer Haftpflichtversicherung anzufragen, ob auch Versicherungsschutz beim Impfen besteht. Viele Versicherungsunternehmen bestätigen, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt sich das schriftlich bestätigen zu lassen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat angekündigt, dass es in der Impfverordnung auch Ausstellung digitaler COVID-Zertifikate der EU durch Zahnärztinnen und Zahnärzte regeln wird.

Hierauf können sich die Zahnarztpraxen jetzt schon vorbereiten und die notwendige Technik einrichten. Zur Erstellung der Impfzertifikate müssen Sie eine entsprechende Software in Ihrer Praxis installieren. Die erforderlichen Arbeiten sollten durch einen IT-Techniker durchgeführt werden.

DENS stellt Ihnen eine Software zur Erstellung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten bis zum 31.12.2022 kostenfrei zur Verfügung. Es fallen also keine monatlichen Kosten bis Ende des Jahres an. Die einzigen Kosten, welche von DENS erhoben werden, sind die für Installation, Einrichtung und Einweisung in die Bedienung der Software.

Um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein, empfiehlt es sich regelmäßig die Seite der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu besuchen. Dort finden Sie diesbezüglich immer sie aktuellsten Informationen.

Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie DENS bitte per E-Mail an info@dens-berlin.com.

Delegationsrahmen

Es ist bereits einige Zeit „ins Land“ gegangen und die „neue“ PAR-Therapie wird in vielen Praxen bereits erfolgreich umgesetzt. 

Was viele Praxen immer noch sehr beschäftigt, ist die Delegationsfähigkeit der AITa/b (geschlossene PAR-Therapie).

Da die heiße Diskussion in Fachverbänden der zahnmedizinischen Fachangestellten, den Zahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht abriss, gaben die KZBV, die BZÄK, die DGZMK und die DG Paro am 29.11.2021 ein gemeinsames Statement zur Delegationsfähigkeit von PAR-Leistungen im Rahmen der systematischen PAR-Therapie ab. Damit soll Licht ins Dunkel zu diesem Thema gebracht werden.

Was wurde Neues mitgeteilt?

Unverändert ist die Tatsache, dass die Zahnärzte*innen nach wie vor für den gesamten diagnostischen und therapeutischen Bereich eine persönliche Leistungserbringungspflicht haben und für die gesamte Behandlung verantwortlich sind.

Für die Delegation der AIT (geschlossenes Verfahren) ist eine entsprechende Qualifikation der Mitabeiter*in Voraussetzung, z.B. die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer Aufstiegsfortbildung zur ZMP, ZMF bzw. DH. 

Voraussetzung ist nach wie vor die zahnärztliche Anordnung und Überwachung der Tätigkeit durch die Behandler. Die Zahnärzte*innen überprüfen am Ende die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter*innen und haften für etwaige Fehler. Das sollte allen Beteiligten stets bewusst sein.

Es ist wichtig, seine Patienten und das Krankheitsbild genau zu kennen, denn die individuelle Situation, die Kooperationsfähigkeit oder ggf. absehbar entstehende Gefahren könnten, eine an sich mögliche Delegationsfähigkeit, dennoch jederzeit ausschließen.

Das Fachpersonal bewegt sich bei der AIT im Spektrum der Entfernung von weichen und harten subgingivalen Belägen, die klinisch erreichbar sind. Die klinische Erreichbarkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst, wie die Anatomie der Zahnwurzel und deren Oberfläche, Wurzeleinziehungen und Furkationen, sowie die Taschentiefe.

Zahnärzte*innen sollten genau abwägen, ob die Risiken seitens des Fachpersonals beherrschbar sind.

Chirurgische Maßnahmen (CPTa/b), Aufklärungs- und Therapiegespräche (ATG), Diagnostik und Befunden (z.B. BEVa/b) sind nach wie vor NICHT delegierbar.

Mehr Informationen finden Sie auf www.zahnarztsoftware.de

Es liegt eine neue Fassung des Kommentars der Bundeszahnärztekammer zur Gebührenordnung für Zahnärzte vor.

Starten Sie den Download (pdf, 285 Seiten, ca. 6 MB) hier.

Ergänzend zum Kommentar können Sie die tabellarische Übersicht über die vorgenommenen Aktualisierungen hier abrufen.

Ab dem 25.05.2018 trit die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft und mit ihr das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Da es in der Zahnärzteschaft noch viele Fragen zur DSGVO und den neuen Vorgaben gibt, hat die Bundeszahnärztekammer ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben, in welchem dargelegt wird, worauf Praxisinhaber achten sollen.

Das Merkblatt stellt 5 Maßnahmen zum besseren Datenschutz heraus, welche hier kurz aufgelistet werden:

  • Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
  • Das Verarbeitungstätigkeiten-Verzeichnis
  • Die Schwachstellenanalyse
  • Die Datensicherheit
  • Die Papierform (Beschreibung der Datenschutzpflichten in der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern)

Sollten Sie wollen, dass wir Ihnen das Merkblatt per Email zusenden, stellen Sie bitte eine entsprechende Anfrage über unser Kontaktformular

Quelle: www.bzaek.de

 

 

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