Das Zahnheilkundegesetz sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes Personal delegiert werden können.
Die Bundeszahnärztekammer hat hierzu Empfehlungen und Ausführungen veröffentlicht.
Diese finden Sie hier.
Das Zahnheilkundegesetz sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes Personal delegiert werden können.
Die Bundeszahnärztekammer hat hierzu Empfehlungen und Ausführungen veröffentlicht.
Diese finden Sie hier.