Monatliches Archiv

Die neue Impfverordnung, die das Impfen gegen COVID-19 in den Zahnarztpraxen ermöglichen wird, kommt voraussichtlich im April 2022.

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“ geregelt. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz wurde eine solche Erlaubnis geschaffen. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Bevor Zahnärzte ihre erste Impfdosis setzen, müssen sie noch einige Vorbereitungen und Voraussetzungen erfüllen. Vorab müssen Zahnärzte eine theoretische Schulung und eine Hospitation absolvieren, welches durch eine Bescheinigung belegt werden muss. Erst der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme dieser beiden Maßnahmen berechtigt zum Impfen gegen COVID-19.

Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflicht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen etwaige Schäden versichert. Das Impfen gehört aber zu einer ärztlichen Tätigkeit, von daher empfiehlt es sich bei ihrer Haftpflichtversicherung anzufragen, ob auch Versicherungsschutz beim Impfen besteht. Viele Versicherungsunternehmen bestätigen, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt sich das schriftlich bestätigen zu lassen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat angekündigt, dass es in der Impfverordnung auch Ausstellung digitaler COVID-Zertifikate der EU durch Zahnärztinnen und Zahnärzte regeln wird.

Hierauf können sich die Zahnarztpraxen jetzt schon vorbereiten und die notwendige Technik einrichten. Zur Erstellung der Impfzertifikate müssen Sie eine entsprechende Software in Ihrer Praxis installieren. Die erforderlichen Arbeiten sollten durch einen IT-Techniker durchgeführt werden.

DENS stellt Ihnen eine Software zur Erstellung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten bis zum 31.12.2022 kostenfrei zur Verfügung. Es fallen also keine monatlichen Kosten bis Ende des Jahres an. Die einzigen Kosten, welche von DENS erhoben werden, sind die für Installation, Einrichtung und Einweisung in die Bedienung der Software.

Um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein, empfiehlt es sich regelmäßig die Seite der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu besuchen. Dort finden Sie diesbezüglich immer sie aktuellsten Informationen.

Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie DENS bitte per E-Mail an info@dens-berlin.com.

Technische Voraussetzungen für das eRezept

Voraussetzung für das eRezept ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens mit dem sogenannten E-Health-Konnektor.

Um aber die für das eRezept sinnvolle Komfortsignatur nutzen zu können, ist mindestens ein weiteres Update auf den ePA-Konnektor (PTV4+) notwendig.

Daneben sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:

  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis mit PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (mindestens Generation 2.0 für Komfortsignatur)
  • Software zur Erstellung von eRezepten
  • Sinnvollerweise auch ein weiteres E-Health-Kartenterminal beispielsweise im Sprechzimmer, um dort mittels Komfortsignatur eRezepte auszustellen und elektronisch signieren zu können.
  • Für einen Tokenausdruck ist ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300dpi erforderlich. Dazu sind die meisten modernen Laser- oder Tintenstrahldrucker in der Lage. Wichtig ist ein sauberer Ausdruck, um Probleme beim Abscannen und Neuausstellungen zu vermeiden.

Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des eRezepts via App eine elektronische Gesundheitskarte (mit CAN und PIN), die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht. Die Ausgabe dieser Karten hat erst begonnen. Patientinnen und Patienten müssen Karte und PIN bei ihrer Kasse beantragen.

Wenn Sie mehr wissen wollen oder Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. DENS hilft mit Rat und Tat.

www.zahnarztsoftware.de

Qualifizierte elektronische Signatur

Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Eine einfache Signatur mittels Praxisausweis (SMC-B) ist nicht ausreichend und technisch auch nicht vorgesehen. Die QES hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Zahnärzte müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in das Lesegerät stecken, sondern auch noch eine gültige PIN eingeben. Da dieser Vorgang als Einzelsignatur im normalen Praxisalltag viel Zeit kosten würde, gibt es dafür auch praxistaugliche Lösungen:

  • Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Zahnärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen von der gematik vorgebenen Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Für die Komfortsignatur ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig. Dies entspricht allerdings im Vorgehen eigentlich dem Prinzip der vorherigen Blankounterschrieft von Rezepte, welches verboten ist. Sie müssen daher organisatorisch sicherstellen, dass niemand außer Ihnen selbst Rezepte erstellt, da ansonsten auch Personen, die keine Rezepte erstellen dürfen – ggf. sogar ohne Ihr Wissen – eRezepte ausstelen können. Dies ist also zwar eine sehr praktikable, jedoch ggf. auch juristisch problematische Lösung zum Erstellen von eRezepten.
  • Stapelsignatur: Sie ist bereits mit dem E-Health-Konnektor möglich. Zahnärzte können hier mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Jedoch nicht wie bei der Konfortsignatur im voraus, sondern im Nachgang. Das heisst, Sie signieren hierbei nur einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Es dürfte jedoch im Praxisalltag nicht leicht umzusetzen sein, Patienen ihr Rezept erst verzögert zur Verfügung zu stellen. Schmerzpatienten benötigen ihr Rezept für Schmerzmittel oder Antibiotika in der Regel sofort.

Wenn Sie mehr zum Thema eRezepte wissen wollen, dann vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit DENS.

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Ausstellen eines eRezepts

Ärzte sollten eine von der KBV und gematik zertifizierte Verordnungssoftware zum Erstellen eines elektronisches Rezepts verwenden.Die Anforderungen an die Software ist also deutlich gestiegen, da z.B. Zahnärzte vorher mit einfachen Textbausteinen ihr Rezeptformular bedrucken konnten und keine Zertifizierung von gematik oder KBV benötigte. DENS setzt daher auf easyTI, welche alle Anforderungen erfüllt und Vorreiter im Bereich eRezepte ist. DENS Kunden konnten so schon Ende 2021 die ersten eRezepte erfolgreich erstellen.

Mit DENS eRezept können Sie:

  • eRezept erstellen, signieren und abschicken
  • Die Verordnung wird in Rekordzeit auf den eRezept-Server geladen.

Der einfachste Weg ist, Ihren Patienten anschließend das Rezept in Papierform mitzugeben. Ein eRezept kann bis zu 3 Verordnungen bzw. Medikamente enthalten. Für jedes Medikament gibt es einen Barcode sowie rechts oben in der Ecke einen größeren Data-Matrix-Code der alle Barcodes zusammenfasst, damit der Apotheker – wenn der Patient alle Medikamente bei ihm gleichzeitig einlösen will und er alle Medikamente – dann nicht 3 mal sondern nur 1 mal einscannen muss.

Solte Ihre Patientin oder ihr Patient bereits die eRezept-App der gematik nutzen und diese nicht nur auf sein Smartphone geladen, sondern auch mit seiner NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte der Generation 2.1 und dem PIN den er dazu von seiner Krankenkasse erhalten hat authentifiziert haben, können Sie auf den Ausdruck auch auf Wunsch des Patienten verzichten, da dieser dann in der Apotheke einfach sein Smartphone vorzeigt auf dem die entsprechenden Barcodes ebenfalls angezeigt werden können.

Das Verfahren erinnert insgesamt ein wenig an den Impfnachweis, welchen es ja auch auf Papier und auf dem Smartphone in eier speziellen App gibt. Die meisten Patienten sollten diesen Weg bereits in seiner Form kennen.

Wichtiger Hinweis: Verordnende und signierende Person müssen identisch sein. Dies wird durch den elektronischen Heilberufeausweis mittels PIN sichergestellt.

EBZ – elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte

Das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist laut Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z)  am 01.04.2021 in Kraft getreten. Hiernach erfolgte bis zum 31.12.2021 eine Testphase, der aktuell noch auf Papier zu erbringenden Planungen im Bereich Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Parodontalerkrankungen (PAR) und Kieferorthopädie (KFO).

Die Praxisverwaltungssystem-Hersteller (PVS) wurden über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Anfang an mit in die Umsetzung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit einbezogen, um die technische Umsetzbarkeit aller anfallenden Anwendungsfälle zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2022 läuft eine Pilotphase mit echten Anträgen und Bewilligungen. Der Beginn des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist auf den 01.07.2022 datiert. Bis zu diesem Datum müssen alle Zahnarztpraxen die entsprechende Module/Updates für ihr PVS-Programm haben.

Die Übermittlung der Anträge zwischen den Praxen und Krankenkassen erfolgt über Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, können wir Sie auch hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Nach dem 01.07.2022 darf nur in begründeten Ausnahmefällen, welche auf dem Bemerkungsfeld des Antrages zu vermerken sind, auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Dies betrifft Programmfehler oder technische Störungen. Diese Frist für 1 Jahr festgelegt.

 

Bürokratieabbau durch EBZ

Das EZB soll rein digital ablaufen, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und extremer Zeitersparnis. Die Praxis sendet einen Datensatz an die Krankenkasse des Patienten. Diese bearbeitet ihn und schickt es als Datensatz zurück. Das PVS kann diesen Datensatz verarbeiten und entsprechend auch gleich umsetzen (genehmigt wie geplant, mit Änderungen genehmigt, abgelehnt) ohne dass die Praxis etwas dazu tun muss.

Der Patient erhält eine Patienteninformation mit allen für ihn wichtigen Daten und einer Vereinbarung, die unterschrieben werden muss. In diesem Zusammenhang soll auch das Bonusheft digital angehängt werden, um den Bonus des Patienten für die Festsetzung des Zuschusses zu prüfen. Das digitale Bonusheft wird in der elektronischen Patientenakte (ePA) als medizinisches Informationsobjekt (MIO) angelegt.

 

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gern unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

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