Tages Archiv

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einige wichtige Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Unter Punkt 12 finden Sie unsere aktuellen Angebote und unter Punkt 12 können Sie einen Termin mit der DENS Technikabteilung ausmachen.

Aktuelle Hinweise:

Neue Hotline-Rufnummer ab 01.01.2024

Da sich immer wieder Kunden gewünscht haben, uns auch vom Handy aus erreichen zu können, was mit der bisherigen Hotline-Nummer 0800-1691161 nicht möglich war, hat die DENS-Hotline ab 01.01.2024 eine neue Rufnummer. Diese lautet 03328-3352110. Nutzen Sie bitte ab sofort nur noch diese Rufnummer. Vielen Dank.


Neue Hilfevideos

Wir wissen, dass es manchen Kunden leichter fällt ein Video anzusehen, als einen langen Text sorgfältig durchzulesen, daher haben wir uns dazu entschieden, einmal auszuprobieren, wie gut es ankommt, wenn wir für bestimmte Updates und Aktualisierungen nicht nur unsere hilfreiche Lektüre „Was ist neu?“ in Schriftform anbieten, sondern auch als abspielbares Video zum Ansehen und Anhören. Hierbei wird Ihnen der Text von „Was ist neu?“ vorgelesen und parallel dazu in DENSoffice live gezeigt, welche Neuerungen von DENS für Sie entwickelt wurden. Wir sind gespannt auf Ihr Feedback und hoffen, dass es Ihnen eine zusätzliche Unterstützung für den Praxisalltag bringt.

Zur Übersicht der ersten von uns zur Verfügung gestellten „Was ist neu?“-Aufzeichnungen geht es hier. Falls Sie lieber direkt die aktuellste Aufzeichnung abspielen wollen, klicken Sie hier.

Neue Videos zum e-Rezept sowie weiteren TI-Themen klicken Sie hier.

Hier finden Sie neue Videos zur Recallverwaltung, die Ihren Praxisalltag um einiges erleichtern kann, sowie ein Video zum Erstellen von Makros zur Leistungseingabe.

Jetzt finden Sie hier neue Videos zum Programm DENS.onTime und DENS.onLine.

ZäPP – Hinweise zum ermitteln der Statistik in DENSoffice finden Sie hier.

Parodontologie-, Zahnersatz- und Kieferbruch-Pläne vom Antrag zur Abrechnung in Densoffice finden Sie hier.

Wie Sie in DENSoffice das Hilfe-Tool installieren und verwenden, ihren DZR-H1 Zugang integrieren oder einen neuen Befund eingeben finden Sie hier.

Videos zu den DENS eigenen Apps finden Sie hier.


Menüpunkte des Praxisinfo-Portals:

1.) Auslandsversicherte

Das Verfahren zur Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Insbesondere wurde das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt.




  • Zur weiteren Information erhalten Sie zudem zwei Kurzübersichten, die zu Ihrer Unterstützung gedacht sind:

2.) Vordruck 10 – Zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen

(Anlage 2 der Anlage 12 zum BMVZ, auch als Beitrag zum Pflegeplan sowie für die vertragszahnärztliche Dokumentation)

Pflegeanleitung (beschreibbar)

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


3.) Sonstige Kostenträger:

Sollte Ihre KZV Ihnen keine Vordrucke mehr zur Verfügung stellen, können die folgenden Dateien herunterladen und sich damit beliebig viele eigene Vordrucke erzeugen.

a.) Behandlungsplan für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung

b.) Abrechnungsformular für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung


4.) PAR-RICHTLINIEN (seit 1.6.21):


  • Blatt 2 als Vordruck, teilweise digital ausfüllbar (außer Zahnschema) – die offizielle KZBV-Ausfüllhilfe für Blatt 2 finden Sie hier



  • CPT-Mitteilung zum Versand an die Krankenkasse für den Fall, dass nach Abschluss der AIT noch eine CPT durchgeführt werden soll



5.) SMS-Versand und Terminerinnerungen:

Wenn Sie mit DENSoffice, DENS.onTime oder DENS.onLine SMS versenden wollen, z.B. Terminbestätigungen oder Terminerinnerungen, dann benötigen wir von Ihnen den DENS-SMS-Vertrag unterschrieben und mit Praxisstempel versehen. Bei Interesse am SMS-Versand oder unserem neuen Online-Terminbuchungstool für Ihre Praxis senden Sie bitte eine kurze E-Mail an info@dens-berlin.com


6.)TI-Starter-Wechsler, VPN Zugangsdienst Wechsel, DVO Wechsler – TI Remote-Support

DENS bietet Ihnen in Kooperation mit unseren Partnern einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur als Starterpaket oder Wechslerpaket an. Sollte der Wunsch bestehen, dass Sie Ihren VPN-Zugangsdienst wechseln möchten, so können wir Ihnen einen starken Partner benennen, der Ihnen schnell und unkompliziert den VPN Zugangsdienst anbietet.  Für eine individuelle Beratung schreiben Sie eine E-Mail an info@dens-berlin.com.

Wenn Sie möchten, dass unsere Technikabteilung Sie bei Firmware-Updates von Konnektor und Kartenterminal oder auch Aktualisierungen von KIM-Clients unterstützt, dann empfehlen wir Ihnen preiswert einen Vertrag für unseren TI-Remote-Update-Service mit DENS zu vereinbaren.

TI KT/K Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: Firmware Updates für Kartenterminal (KT) und Konnektor (K) per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

TI KIM Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: KIM Update-Service per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

Hierzu übersenden Sie uns den relevanten Vertrag unterschrieben zurück.

Hier finden Sie unsere AGBs.


7.) Unfallbögen:

Be Schul- oder Arbeitsunfällen muss ein Befundbogen ausgefüllt werden. Das Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der KZBV über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Gültigkeit ab 1. Februar 2023 sowie die anzusetzenden Preise (Gebührenverzeichnis) finden Sie hier. Den Befundbogen nennt man offiziell „Bericht Zahnschaden“. Diesen können Sie hier als beschreibbare PDF herunterladen.

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


8.) Unterstützung für Knappschaftsärzte:

Sollten Sie als Knappschaftsarzt PAR nicht über die KZV abrechnen können, sondern noch per Hand direkt mit der Knappschaft abrechnen müssen, dann hilft Ihnen diese beschreibbare PDF-Datei, welche wir hier für Sie zur Verfügung stellen.


9.) CMD-Befundbögen und allgemeiner Dokumentationsbogen

Die DGFDT hat für verschiedene selbstständige zahnärztlich-funktionsdiagnostische Leistungen Screening- und Befundbögen entwickelt, welche Sie hier als pdf finden und herunterladen und klinisch nutzen dürfen:

a.) CMD-Screening

b.) Bruxismus-Screening-Index (BSI)

c.) Klinischer Funktionsstatus

d.) Manuellen Strukturanalyse

e.) DENS-Dokumentationsbogen


10.) Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Kinderkrankengeld-Bescheinigung


11.) Kostenerstattung nach §13

Kostenerstattungsformular

Im § 13 Abs. 2 SGB V werden folgende Regelung zur Kostenerstattung getroffen:

      • Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben die Versicherten ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.

 

      • Der Behandler hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Wir raten dazu, dass Sie sich die erfolgte Beratung auch ohne gesetzliche Verpflichtung schriftlich bestätigen lassen, damit Sie im Zweifelsfall einen eindeutigen Nachweis führen können!

 

      • Die Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung in ihrer Satzung zu regeln. Die Abschläge für „Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ auf den Erstattungsbetrag werden jedoch auf maximal 5 % begrenzt.

 

    • Die Versicherten sind an ihrer Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Quartal bzw. Kalendervierteljahr gebunden.

12.) Kostenlose Beratung zu aktuellen Angeboten

Bei Interesse an einem der unten genannten Themenbereiche, vereinbaren Sie hier einen Termin mit Herrn Nosek, unserem Praxisberater (insofern es nicht anders ausgewiesen ist). Wählen Sie als Besuchsgrund „Beratung durch Vertrieb“ und wählen Sie einen passenden Termin aus.

      • DENSonLine Terminplaner
        Spürbare Entlastung durch automatische Terminvergabe. Mehr Informationen finden Sie hier.

     

      • DENSoffice Upgrade
        Lassen Sie Ihre DENSoffice Lizenz prüfen. Gerne informieren wir Sie über potenziell fehlende Module, und wie diese Ihren Praxisalltag erleichtern können.

     

      • Digitale Anamnese
        Werden Sie papiergebundene Anamnesebögen los, indem Sie Tablets in Ihrer Praxis einsetzen. Sie erhalten digitale Anamnesebögen, welche von Patienten signiert und direkt in DENSoffice eingepflegt werden können.

     

      • DENS.onTIME
        Unser Terminsystem mit Klarheit, Übersichtlichkeit und schneller Verfügbarkeit. Mit DENS.onTIME können sie Ihre Ressourcen und Termine einfach und übersichtlich verwalten. Mit direkter Anbindung an DENSoffice!

     

      • Schulungen
        Sie haben eine/n neue Mitarbeiter/in oder wollen nun vollständig karteikartenlos Arbeiten? Wir bieten Ihnen ganz individuelle Schulungen an, damit Sie DENSoffice in Ihrer Praxis optimal einsetzen können. Benötigen Sie etwas gezieltere Hilfe nach einem Update? Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich gerne per Mail über info@dens-berlin.com und vereinbaren Sie einen Schulungstermin mit einer unserer Expertinnen.

13.) Mit DENS einen Termin vereinbaren:

Über die Schaltfläche „Termin online buchen“ können Sie mit bestimmten Mitarbeitern der Firma DENS online einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie hierbei: Beratungen und Produktvorführungen sind kostenfrei. Alle anderen Terminarten, wie z.B. Webinare, Schulungen und technische Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Drücken Sie auf „Termin online buchen
2. Wählen Sie einen „Besuchsgrund“ z.B. „KIM Installation (nur DENS)“
3. Belassen Sie „Frühster Termin“ oder wählen einen bestimmten „Behandler“.

Ihnen werden nun mögliche Termine angeboten. Über die Pfeile „Vor“ und „Zurück“ können Sie die Kalenderwoche wechseln. Wählen Sie einen Termin durch Anklicken aus.
Zur Bestätigung Ihrer Auswahl geben Sie bitte nun folgende Daten ein:

1. Unter Namen geben Sie bitte den vollständigen Praxisnamen und ihre Postleitzahl ein
2. Ihre Mobilfunknummer für die Registrierung und Terminbestätigung
3. Bestätigen Sie noch AGB und Datenschutzerklärung

Mit einem Klick auf  „Weiter“ buchen Sie Ihren Termin und erhalten im Anschluss zeitnah eine Bestätigung per SMS.

Tipp: über die Auswahl „Möchten Sie Ihren Termin im Kalender aufnehmen?“ können Sie Ihren Schulungstermin zusätzlich in einige beliebte Kalender eintragen.

Sollten auch Sie für Ihre Praxis das moderne Onlinebuchungstool DENS.onLine (DOL) einsetzen wollen, damit Ihre Patienten sich bequem einen Termin in Ihrer Praxis buchen können, dann kontaktieren Sie uns gerne.

DENS bietet digitale Lösungen für die Zahnarztpraxis aus einer Hand und ist immer gerne für Sie da.


 

Das Elektronische Beantragungsund Genehmigungsverfahren (EBZ)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend anzuwenden.

Wichtige Fragen und Antworten

ALLGEMEIN

Findet eine Mitfinanzierung der EBZModule statt und in welcher Höhe?

Ja, die KZBV hat sich in den Verhandlungen mit dem GKVSpitzenverband für eine Unterstützung bei der Kostentragung stark gemacht. Die Pauschalbeträge sind in Anlage 11c BMVZ festgelegt. Voraussetzung für den Erhalt der Pauschalen ist, dass die benötigten Module bei der KZV bis zum 31.12.2022 angemeldet wurden. Praxen, die im Jahr 2023 neu in die Versorgung kommen, können ebenfalls einen Erstattungsbetrag erhalten.

Gibt es zur Einführung des EBZ ab dem 01.01.2023 eine Übergangsregelung für Zahnarztpraxen bei geplanter Praxisschließung oder Praxisinhaberwechsel im Jahr 2023?

Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgte, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen. Diese Zahnarztpraxen konnten auf die bisherigen Formulare
zurückgreifen.

Wenn in technischen Störfällen ein Papierausdruck des elektronischen Antrags (Stylesheet) an die Krankenkasse geschickt wurde, muss der Antrag später auch noch via KIM übermittelt werden?

Nach dem Versenden des Stylesheets per Papier ist bis auf Weiteres keine zusätzliche elektronische Übermittlung zulässig.

Wie ist das weitere Verfahren nach Versand eines im Störfall ausgedruckten Antrags?

Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ebenfalls per Papier. Später erforderliche Folgeanträge (Änderungen, Verlängerungen etc.) sind elektronisch zu stellen.

Woher erhält die Praxis die KIMAdresse der Krankenkasse?

Die KIMAdressen der Krankenkassen sind im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI) hinterlegt und werden den Zahnarztpraxen von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch angezeigt. Der elektronische Antrag wird vom PVS mit der entsprechenden Adresse verknüpft und an die richtige Krankenkasse übermittelt.

Wie wird der Krankenkasse mitgeteilt, dass ein Antrag verworfen oder geändert werden soll?

Für das elektronische Beantragungs und Genehmigungsverfahren ist keine Stornierung eines Antrags vorgesehen. Kommt ein Antrag nicht zur Ausführung, weil der Patient z. B. nicht wieder in der Praxis erscheint, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich. Soll ein Antrag korrigiert werden, ist ein neuer Antrag zu stellen und dieser mit dem Kennzeichen „Änderung eines Antrags“ zu versehen. In den Bereichen Kieferorthopädie und Verlängerung der UPT ist die Fehlerkorrektur eines Antrags nicht möglich. Hier ist das weitere Verfahren, ggf. die Stellung eines neuen Antrags, mit der Krankenkasse abzusprechen. Davon unberührt besteht im Bereich der Kieferorthopädie die Möglichkeit, eine Therapieänderung zu beantragen.

Inwieweit ist das Gutachterverfahren bereits in das EBZ integriert?

Wenn die Krankenkasse vor ihrer Leistungsentscheidung einen Gutachter einschaltet, wird der Vertragszahnarzt auch im EBZ über das Ergebnis der gutachterlichen Entscheidung informiert. Der Gutachter befürwortet die Behandlung: Die Krankenkasse übermittelt in ihrem Antwortdatensatz die Genehmigung nebst der Information „Gutachterlich befürwortet“. Der Gutachter lehnt die Behandlung ab: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich nicht befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Der Gutachter empfiehlt Änderungen: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich teilweise befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Anstelle der Einholung eines Obergutachtens kann der Vertragszahnarzt einen neuen Antragsdatensatz auf der Grundlage des ursprünglichen Antragsdatensatzes (Kopierfunktion) mit den vom Gutachter empfohlenen Änderungen erstellen.

Wie erfolgt die Beantragung bei Sonstigen Kostenträgern (Sozialämter, Bundeswehr usw.)?

Das EBZVerfahren kommt bei Sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMVZ weiter Verwendung finden.

Wie erfolgt die Aufbewahrung der digital bewilligten HKPs? Ist dazu ein Ausdruck weiterhin notwendig?

Eine digitale Aufbewahrung reicht aus. In § 8 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags heißt es: Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form erfolgen.

Hat sich an den Bearbeitungsfristen für die Krankenkassen nach Einführung des EBZ etwas geändert?

Auch nach Einführung des EBZ gelten für die Krankenkassen die nach § 13 Abs. 3a SGB V vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen.

KIEFERBRUCH/KIEFERGELENKSERKRANKUNGEN

Müssen bislang genehmigungsfreie Pläne nun via EBZ zur Genehmigung an die Krankenkasse gesendet werden?

Nein. Im Hinblick auf die Genehmigungspflicht ergeben sich durch das EBZ keine Änderungen. Eine vorherige Antragstellung erfolgt also nur für genehmigungspflichtige Leistungen bei Kiefergelenkserkrankungen. Zu beachten ist, dass auch die verpflichtende Anzeige von Kieferbruchbehandlungen in die elektronische Form überführt worden ist.

KIEFERORTHOPÄDIE

Planung der Behandlung

Wird die Mitteilung an den Patienten, dass die beabsichtigte Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört (KIGEinstufung < 3, Vordruck 4b Anlage 14a BMVZ), auch über EBZ an die Krankenkassen übermittelt?

Ja, die Zahnarztpraxis sendet einen entsprechenden Mitteilungsdatensatz an die Krankenkasse. Dieser ist im Modul KFO hinterlegt.

Ausfüllen der Anträge

Wie gehe ich beim Ausfüllen des Antrags vor?

Um das Befüllen der Datenfelder bei der Beantragung zu erleichtern, wurden für das elektronische Verfahren Auswahllisten, sog. Schlüssellisten mit genehmigungsrelevanten Angaben erstellt und in den Datenfeldern hinterlegt. Aus den Listen sollten je nach Bedarf einer oder mehrere der Einträge ausgewählt werden. Außer bei den KIGStufen enthält jede Liste den Eintrag „Sonstiges“, welches zu einem Freitextfeld (600 Zeichen möglich) führt. Die Freitextfelder können genutzt werden, wenn zusätzliche Informationen an die Krankenkasse erforderlich scheinen. Das alleinige Verwenden der Freitextfelder ohne Angabe eines anderen Schlüsselbegriffs als „Sonstiges“ ist nicht vorgesehen und den Ausnahmefällen vorbehalten, in denen der gesuchte Begriff in den Listen nicht enthalten ist.

Wie beantrage ich eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V?

Es ist der übliche KFOAntrag zu verwenden. Anders als im bisherigen Papierverfahren ist im Abschnitt „Behandlungsart“ explizit anzugeben, dass es sich um eine Erwachsenenbehandlung handelt. Die auf dem alten Papiervordruck vorhandenen Angaben „Frühbehandlung“ und „Frühe Behandlung“ wurden für das EBZ um die Angabe „Erwachsenenbehandlung“ erweitert, siehe eFormular 4a in Anlage 14c BMVZ. Je nach Regelung im KZVBereich ist der Arztbrief des Kieferchirurgen entweder postalisch an die Krankenkasse oder zusammen mit den weiteren Unterlagen an den Gutachter zu übermitteln. Die Krankenkassen haben zugesagt, in Fällen des Versands des Arztbriefes an die Krankenkasse dessen Eintreffen vor einer Entscheidung abzuwarten. Um unnötige Ablehnungen zu vermeiden, geben Sie bitte im Antrag in einem der Freitextfelder an, dass der Arztbrief folgt.

Nach der Antragstellung

Welche Leistungen sind bei einem Antrag auf Therapieänderung anzugeben?

Bei einem Antrag auf Therapieänderung sind alle Maßnahmen anzugeben, die ab der Genehmigung des Änderungsantrags vorgenommen werden sollen (und nicht wie im alten Papierverfahren nur die geänderten Maßnahmen). Grund: Der Antrag auf Therapieänderung löst bei Genehmigung den ursprünglichen Antrag ab. Spätestens ab dem Folgequartal können dann nur noch die Leistungen abgerechnet werden, die im Antrag auf Therapieänderung angegeben wurden.

Wie beantrage ich zusätzlich erforderliche Leistungen?

Zusätzlich erforderliche Leistungen sind mit einem Mittteilungsdatensatz der Krankenkasse bekannt zu geben. Hierfür darf auf keinen Fall das Antragsformular „KFOTherapieänderung“ verwendet werden, weil die Genehmigung eines Antrags auf Therapieänderung zu einer „Beendigung“ des vorherigen Antrags führt und spätestens ab dem Folgequartal nur noch die Leistungen abgerechnet werden können, die mit dem Therapieänderungsantrag beantragt wurden.

Migration von Altfällen

Wenn der KFOPlan per Papier mit Vordruck 4a erstellt wurde, wie wird dann ein Folgeantrag gestellt, per Papier oder elektronisch?

Folgeanträge zu Behandlungen, die nach altem Papierverfahren beantragt und genehmigt wurden, sind elektronisch zu stellen. Das heißt: Bei einer KFOTherapieänderung oder einer gewünschten Verlängerung der KFOBehandlung ist vom Zahnarzt ein Antragsdatensatz als Therapieänderungsantrag oder Verlängerungsantrag zu erstellen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Feld Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan bleibt in diesen Fällen leer. Gleiches gilt für Mitteilungen zu einem Altfall: Sämtliche Mitteilungen wie die über
zusätzlich erforderliche Leistungen oder planmäßigen Abschluss der Behandlung sind auch bei Altfällen elektronisch zu übermitteln.

ZAHNERSATZ

Planung der Behandlung

Wie verfährt man, wenn mehrere Pläne zur Auswahl gestellt werden sollen?

In diesem Fall können dem Versicherten mehrere Patienteninformationen (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMVZ) zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung unterschreibt der Versicherte das entsprechende Formular mit der Behandlung, die gewünscht wird.

Bekommt der Versicherte einen Ausdruck mit einer voraussichtlichen Kosteninformation?

Der Versicherte erhält statt des bisherigen HKPs das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich und andersartige Versorgung“ ausgehändigt.

Sollte die Patientenunterschrift vor oder nach der Genehmigung durch die Krankenkasse eingeholt werden?

Es wird empfohlen, den elektronischen Antrag erst dann zu stellen, wenn der Versicherte seine Zustimmung per Unterschrift auf der Patienteninformation bestätigt hat. Insoweit kann entsprechend der bisherigen Vorgehensweise verfahren werden, wenn der Antrag direkt von der Praxis und nicht über den Versicherten an die Krankenkasse versendet wurde.

Muss der Zahnarzt den Plan ausdrucken, um die Unterschrift des Patienten (für seine Akte) zu dokumentieren?

Nein, der Patient unterschreibt nicht den Antrag, sondern die Patienteninformation. Der Zahnarzt sollte dem Patienten eine Kopie der unterschriebenen Patienteninformation
aushändigen.

Ausfüllen der Anträge

Was ist im Bemerkungsfeld einzutragen alle Angaben wie bisher?

Das frühere Bemerkungsfeld ist im elektronischen Antrag in zwei Felder aufgeteilt: Das erste Feld enthält eine Auswahlliste mit häufig vorkommenden Bemerkungen, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können. Das zweite Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ entspricht dem früheren Freitextfeld und dient allen erforderlichen Angaben, die sich nicht schon aus der Auswahlliste oder aus anderen Datenfeldern ergeben, siehe Folgefrage. Eine Wiederholung der über die Auswahllisten angegebenen Informationen im Freitextfeld ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden.

Wo gebe ich die Direktabrechnung an?

Das Feld „Weitere Angaben“ enthält eine Auswahlliste mit Angaben zu Unfall, Interim, NEM etc., aber auch zur Direktabrechnung. Bitte achten Sie darauf, die Direktabrechnung an dieser Stelle und nicht als Freitext im Bemerkungsfeld anzugeben. Grund: Alle Angaben in Freitextfeldern verhindern eine automatische Prüfung und Genehmigung des Antrags.

Wie erfolgt die Beantragung in Therapieschritten? Muss die Gesamtplanung innerhalb eines halben Jahres eingegliedert werden? Wie wird die Verlängerung der Genehmigung der einzelnen Therapieschritte beantragt?

Die Behandlung in Therapieschritten ist unter Anzahl der Therapieschritte anzugeben. Bei Planung einer Behandlung in mehreren Therapieschritten ist für jeden Therapieschritt ein eigener Antrag zu stellen und entsprechend der geplanten Abfolge durchzunummerieren. Sämtliche geplanten Therapieschritte sind zeitgleich an die Krankenkasse zu übermitteln. Es sind maximal vier Therapieschritte planbar. Bei allen Einzelplänen ist derselbe Gesamtbefund anzugeben. Jeder Plan muss mindestens eine FestzuschussBefundnummer aufweisen, Therapieschritte ohne Angaben von Festzuschüssen sind unzulässig. Deshalb können nur solche Therapieschritte geplant werden, die sich durch den bzw. die dafür angesetzten Festzuschüsse erledigen. Zum Beispiel ist es nicht möglich, einen Befund nach der Nr. 3.1 nach und nach durch Einzelbrücken andersartig zu versorgen und auf mehrere Pläne zu verteilen. Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn alle Therapieschrittanträge genehmigt sind. Genehmigte Therapieschrittpläne können zeitlich verlängert werden. Hierzu ist eine Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich.

Gibt es irgendwelche Besonderheiten bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen der Befundklasse 6 und 7?

Bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen gibt es keine Änderungen zum bisherigen Verfahren. § 1 Abs. 2 der Anlage 6 zum BMVZ ist zu beachten und damit auch die auf Landesebene bestehenden Regelungen.

Nach der Antragstellung

Wie erfolgt die Vorlage des Bonusheftes gegenüber der Krankenkasse bzw. auf welche Weise wird der Bonus berücksichtigt?

Der Zahnarzt gibt die voraussichtliche Bonusstufe, basierend auf den ihm vorliegenden Angaben, im Antrag an. Die Krankenkassen werden die Versicherten nach wie vor zur Vorlage des Bonusheftes auffordern, wenn sie dies für die Festsetzung der Bonusstufe benötigen. Schon in der Praxis sollte dem Patienten geraten werden, der Krankenkasse zeitnah das Bonusheft oder einen Auszug aus dem eBonusheft vorzulegen.

Die Praxis möchte einen genehmigten Antrag ändern. Erhält der Änderungsantrag dieselbe oder eine neue eindeutige Antragsnummer?

Bei einem Änderungsantrag wird eine neue Antragsnummer generiert. Die Antragsnummer des ursprünglichen Antrags ist ebenfalls angegeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.

Wie funktioniert die Abrechnung bei Direktabrechnung? Wird dem Patienten ein per Stylesheet erzeugter Ausdruck des eHKP (also ohne Genehmigungsvermerk)
mitgegeben?

Die Mitgabe des Antrags an den Patienten ist nicht erforderlich. Der Patient erhält den ausgefüllten Vordruck 3e (Direktabrechnung Zahnersatz) und zusätzlich wie bisher die rechnungsbegründenden Unterlagen.

Erhält der Versicherte auch eine schriftliche Rückmeldung über den genehmigten oder abgelehnten HKP?

Da sich das elektronische Antragsverfahren ausschließlich zwischen Praxis und Krankenkasse abspielt, erhält der Versicherte direkt von seiner Krankenkasse
außerdem einen persönlichen, papiergebundenen Bescheid.

Ein Versicherter hat eine Zusatzversicherung. Bisher wurde eine Kopie des Planes bei der Zusatzversicherung eingereicht. Was kann die Praxis dem Versicherten bei dem neuen Verfahren stattdessen aushändigen?

Der Versicherte erhält über das Formular 3c Patienteninformation Regelversorgung bzw. Formular 3d Patienteninformation gleich und andersartige Versorgung die
Information über die geplanten Kosten. Das jeweilige Formular kann bei der Zusatzversicherung eingereicht werden. Zusätzlich kann er den persönlichen
Genehmigungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegen.

Härtefälle

Wie kann man als Praxis erkennen, ob ein Härtefall genehmigt wurde? Wie sieht die neue Krankenkassenbewilligung (Stempel und Datum, Unterschrift) jetzt aus? Kann die Krankenkasse eine im EPlan von der Praxis fälschlicherweise getroffene Annahme, es handele sich um einen Härtefall, ändern?

Wenn die dem Zahnarzt vorliegenden Angaben zum Patienten voraussichtlich einen Härtefall darstellen, wird bei der Beantragung neben der anhand des Bonusheftes ermittelten Bonusstufe das Härtefallkennzeichen gesetzt. Der Krankenkasse obliegt die Prüfung, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, werden im Antwortdatensatz die Zuschusshöhe „100 %“ und die Angabe „Härtefall ja“ übermittelt. Falls die Prüfung ergibt, dass kein Härtefall vorliegt, wird die Zuschusshöhe „60, „70oder „75 Prozent im Antwortdatensatz übermittelt. Die Angaben aus dem Antwortdatensatz werden dem Zahnarzt vom PVS zur Anzeige gebracht. Da es sich bei der Genehmigung des Antrages und der Härtefallprüfung jeweils um unabhängige Prozesse bei den Krankenkassen handelt, kommt es vor, dass Krankenkassen zunächst nach der übermittelten Bonusstufe bewilligen und erst nach durchgeführter Härtefallprüfung eine zweite Antwort mit „100 %“ schicken. Der Zahnarzt sollte bei voraussichtlichem Vorliegen eines Härtefalls den Patienten grundsätzlich darüber informieren, sich frühestmöglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Ob mit der Behandlung begonnen werden kann, ist ebenfalls mit dem Versicherten zu besprechen.

Migration von Altfällen

Wie ist eine Befund- und/oder Therapieänderung bei der Krankenkasse anzuzeigen bzw. zu beantragen, wenn die Leistung noch im Papierverfahren genehmigt wurde?

Im Bereich Zahnersatz ist die Migration von Altfällen ins EBZ nicht vorgesehen. Wenn eine ZE-Behandlung noch im Papierverfahren genehmigt wurde, ist eine Befund- und/oder Therapieänderung auch per Papier an die Krankenkasse zu übermitteln.

Quelle: KZBV, 1.9.2023

Original Informationen als PDF.

Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

DENS stellt allen Kunden, welche DENSoffice in der Zahnarztpraxis nutzen, kostenfrei eine sehr hilfreiche Schnittstelle zur Digitalen Planungshilfe und Synadoc/Signadoc zur Verfügung.

Um ZE-Planungen schnell und korrekt erstellen und in das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) überführen zu können, empfieht DENS dringend den Einsatz der folgenden Produkte der Synadoc AG:

  • Digitalen Plaungshilfe (DPF) – die Software wird von Synadoc entwickelt und von der KZBV bzw. den KZVen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die Standardversion, welche im Funktionsumfang deutlich geringer ist als die Vollversion von Synadoc.
  • Synadoc – die Software hat einen deutlich größeren Funktionsumfang wie die digitale Planungshilfe und stellt die Basisversion der Produktpalette von Synadoc dar.
  • Signadoc – enthält alle Funktionen von Synadoc und darüber hinaus kann diese Version noch viel mehr, wie z.B. automatisierte Aufklärungen für die implantologische Leistungen und Wurzelbehandlungen.

Das neue Update der Digitale Planungshilfe finden Sie hier. Den Bestellschein für Synadoc finden Sie hier. Den Bestellschein für Signadoc finden Sie hier.

Ab dem 01.07.2022 wird es neue ZE-Kürzel bei dem eHKP (elektronischer Heil- und Kostenplan) geben. Zudem wird das EZB (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren) eingeführt, die elektronische Übermittlung der Antragsformulare an die Krankenkasse für die Bereiche Zahnersatz/Kieferbruch/Kieferorthopädie und ab 01.01.2023 auch für Parodontologie.

Der allgemeine Ablauf

Nachdem die Entscheidung über die geplante Versorgung in der Praxis gefallen ist, wird der Heil- und Kostenplan erstellt. Der Patient erhält eine Erklärung (Anlage 14 a, Formular 3c,d,e) bezüglich Aufklärung und Einverständnis für die geplante Behandlung in für ihn übersichtlicher Form, wo alle relevanten Daten der prothetischen Versorgung zusammen gefasst werden.

Die Praxis versendet via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) den Heil- und Kostenplan als elektronischen Datensatz an die Krankenkasse und erhält auch zeitnah auf diesem Weg einen elektronischen Antwortdatensatz direkt in das PVS (Praxisverwaltungssystem), welcher dann die Genehmigung oder Änderung enthält.

Ihr PVS System verarbeitet die Daten und nimmt automatisch Änderungen in der Festlegung des Festzuschusses oder der Höhe des Bonus vor. Der Patient erhält ein Genehmigungsschreiben der Krankenkasse mit allen Informationen.

Auf diesem Weg ist eine große Zeitersparnis von der Planung bis zum Beginn der Behandlung gewährleistet und die Behandlung kann zeitnah begonnen werden.

eHKP / Änderung der Befund und Planungskürzel

Befundkürzel

Viele Kürzel im Bereich Befund sind gleich geblieben, folgende Befundkürzel wurden verändert:

Erneuerungsbedürftiger herkömmlicher Zahnersatz:

Alle Kürzel zur Kennzeichnung der Erneuerungsbedürftigkeit haben jetzt ein „w“ am Ende.
Neu sind:
bw = erneuerungsbedürftiges Brückenglied
pkw = erneuerungsbedürftige Teilkrone

Erneuerungsbedürftige Sekundärteleskope:
t2w = erneuerungsbedürftiges Sekundärteil einer Teleskopkrone

Suprakonstruktionen:
Die Kürzel „i“ für ein intaktes Implantat und „sw“ für eine zu erneuernde Suprakon-
struktion sind entfallen

Intakte Versorgung:
sb = implantatgetragenes Brückenglied
se = ersetzter Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
sk = implantatgetragene intakte Krone
so = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit ersetztem Zahn
st =  implantatgetragene Teleskopkrone

Zu erneuernde Suprakonstruktion:
sbw = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Brückenglied
sew = ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn einer implantatgetragenen (Teil-) Prothese
skw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Krone
sow = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Verbindungselement (Kugel-knopfanker, Steg u. Ä.) mit erneuerungsbedürftigem ersetztem Zahn
stw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Teleskopkrone

Therapiekürzel

Viele Kürzel im Bereich der Regelversorgung und der Therapieplanung sind gleich geblieben, folgende haben sich verändert:

Sekundärteleskope:
Passend zum neuen Befundkürzel „t2w“ wurden folgende Therapiekürzel festgelegt:
T2 = Sekundärteil einer Teleskopkrone
T2M = Sekundärteil einer Teleskopkrone, vollkeramisch oder keramisch vollverblendet
T2V = Sekundärteil einer Teleskopkrone mit vestibulärer Verblendung

Suprakonstruktionen:
Standardkürzel wie SK, SKM, SKVO, ST, STM etc. sind bereits eingeführt. Verbindlich
sind darüber hinaus jetzt folgende Kürzel:
SB = implantatgetragenes Brückenglied
SBV = implantatgetragenes Brückenglied mit vestibulärer Verblendung
SBM = implantatgetragenes vollkeramisches oder keramisch vollverblendetes Brückenglied
SE = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
SEO = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese mit Stegverbindung
SO = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit
zu ersetzendem Zahn (SO dient dem Ersatz des bisher häufig unpräzise genutzten Kürzels „SR“)

Eine Übersicht über aller zulässigen Befund- und Therapiekürzel finden sie bei der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung).

Im Bemerkungsfeld wird es eine Auswahlliste, auch mit Mehrfachauswahl, geben. Ist die entsprechende Bemerkung nicht dabei, ist diese in dem Feld ‚zusätzliche Erläuterungen‘ als Freitext einzutragen, was unter Umständen zu einer längeren Bearbeitung des eHKP’s führen kann.

Der voraussichtliche Zuschuss oder Härtefall wird in den dafür vorgesehenen Felder eingetragen.

gleich- / andersartige Versorgung

Nicht zuschussfähige GOZ-Positionen dürfen auf keinen Fall mit aufgeführt werden! Dies betrifft insbesondere funktionsanalytische Leistungen (FAL) oder implantologische Leistungen! Hierfür ist eine private Vereinbarung nach §8 Abs. 7 BMV-Z mit §12 SGB V zu treffen.

TIPP!

Es bietet sich an, ein Schriftstück zu entwerfen, auf dem alle Kosten nochmal aufgeschrieben und aufaddiert werden, um dem Patient eine Übersicht über aller Kosten und eine Gesamtsumme zu geben! Hier können dann auch die Kosten für evtl. Begleitleistungen und Mehrkostenvereinbarungen nach §28 SGB V mit aufgelistet werden.

 

Eine Beantragung in Papierform ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Programmierfehlern oder technischen Störungen.

 

DENS möchte Sie in der Vorbereitung und Umsetzung auch hierbei wieder als verlässlicher Partner unterstützen!

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

DENS hat mit allen am Markt zertifizierte KIM-Anbietern verhandelt, sodass jede Praxis über DENS jede aktuell verfügbare KIM-Lösung beziehen kann. DENS hat die Systeme getestet und kennt die Vor- und Nachteile der einzelnen KIM-Clients und KIM-Fachdienste und hat direkte Ansprechpartner bei allen Anbietern. Eine Bestellung von KIM über DENS macht also durchaus viel Sinn.

Aktuell empfiehlt DENS insbesondere die KIM-Lösung von akquinet. Dies ist der Anbieter, der die Ausschreibung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewonnen und für diese die Whitelabel-Lösung „KV.dox“ entwickelt hat. Da die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und KVen jedoch ihre Lösung nur Ärzten und nicht an Zahnärzte anbieten dürfen, vermittelt DENS nun allen Zahnärzten diese Lösung.

Hierzu muss die Praxis lediglich folgende Webseite aufrufen:

https://ehealth.akquinet.de/dens

und dann den folgenden Rabattcode ohne Anführungszeichen eingeben:

„dens“

Der Besteller erhält somit einen exklusiven Rabatt in Höhe von 19 % auf den Originalpreis des Herstellers. Nach Abzug des Rabatts betragen die monatlichen Gebühren nur noch 13,44 € zzgl. MwSt. für 2 KIM-Adressen.

Dies entspricht dem Bruttobetrag von 16 Euro, welchen Sie von ihrer KZV über eine Erstattungspauschale für 2 KIM-Adressen erhalten.

Im Angebot enthalten sind neben den beiden KIM-Adressen außerdem unbegrenztes Datenvolumen sowie die Bereitstellung des KIM-Fachdiensts und des Clientmoduls der akquinet.

Klicken Sie auf „Zur Bestellung“ und auf der nächsten Seite auf „Weiter“. Füllen Sie anschließend alle Felder im Bereich „Kundeninformationen“ ein und klicken anschließend auf „Weiter“. Tragen noch Ihre Kontoverbindung ein und klicken ins kleine Viereck und dann wieder auf „Weiter“. Bestätigen Sie die Bestellung auf der letzten Seite. Fertig.

Zur Erinnerung: über ihre KZV erhalten Sie für KIM folgende Erstattungspauschalen:
1.) Einmalig brutto 100,- Euro für die Bereitstellung, Installation und Einrichtung des KIM-Clients
2.) Monatlich brutto 16,- Euro für 2 KIM-Adressen
Bitte vergessen Sie nicht, die Erstattungspauschale bei ihrer KZV zu beantragen.

Wichtig: Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht über den obigen Weg bestellen wollen, z.B. weil Sie als Konnektor eine KoCo-Box in ihrer Praxis stehen haben und somit die Telematikinfrastruktur über die CGM beziehen und ggf. auch die KIM-Lösung der CGM haben möchten, um möglichst alles aus einer Hand zu haben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Folgen Sie folgendem Link:

https://kim-shop.cgm.com/?cpc=dens

Geben Sie dort während der Bestellung von 2 KIM-Adressen im Feld „Gutscheincode“ bitte „dens“ (ohne Anführungszeichen) ein, nur so ist gesichert, dass DENS ihr Ansprechpartner ist und Ihnen als DVO jederzeit gerne bei Problemen oder Fragen bezüglich KIM und der Telematikinfrastruktur helfen kann.

 

Sollte weder das Angebot von akquinet noch das der CompuGroup Medical für Sie infrage kommen, weil Sie z.B. KIM über Telekom bzw. Arvato/Bertelsmann oder auch telekonnekt/RISE beziehen möchten, helfen wir Ihnen sehr gerne auch unkompliziert und schnell weiter.

Einfach kurz anrufen oder ihren Wunsch per E-Mail an uns übermitteln und schon kümmern wir uns um alles.

 

Mit diesem kurzen Video möchten wir Ihnen aufzeigen, wie schnell und einfach Sie für Ihre KZV eine Trendabrechnung erstellen können.

Diese wird aktuell z.B. von der KZV Berlin, KZV Brandenburg und KZV Nordrhein erbeten.

Ihre KZV benötigt Trendabrechnungen, um statistische Erhebungen durchzuführen und damit eine gefestigte Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen zu haben.

 

Bitte machen Sie mit und unterstützen somit die Gesamtheit der Zahnärzteschaft.

 

Vielen Dank.

Im Jahr 2014 kam eine gesetzliche Regelung zustande, welche durch Mitwirkung der Träger von Heimen und Verbänden der Pflegeberufe ins Leben gerufen wurde. Die KZBV und der GKV-SV haben sich anhand dieser Regelung um eine Umsetzung bemüht, welche Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Zahnärzten fördert.

Seit Beginn dieser Rahmenvereinbarung hat sich die Anzahl der abgeschlossenen Kooperationsverträge fast verfünffacht. Laut dem Evaluationsbericht der KZBV und GKV-SV existieren derzeit über 4.300 solche Verträge. Bei circa 14.500 Pflegeeinrichtungen Deutschlandweit entspricht dies einer Abdeckung von circa 30 Prozent.

Erhöhte Lebensqualität der Betreuten

Dank dieser Zusammenarbeit der Vertragszahnärzte und der Pflegeheime ist die Versorgung der Heimbewohner immer besser, sodass beispielsweise besonders immobile oder demenziell erkrankte Patienten eine regelmäßige Versorgung direkt in den Pflegeheimen erhalten.

Der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, erläutert die Vorteile des Vorhabens:

„Es gewährleistet die koordinierte vertragszahnärztliche und pflegerische Betreuung von besonders vulnerablen Patienten, um die sich der Berufsstand schon lange verstärkt kümmert. Im Fokus steht die Verbesserung von Prävention und Therapie und damit der Lebensqualität von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung. Folgeerkrankungen lassen sich durch eine verbesserte Mundgesundheit verhindern, Essen und Sprechen wird erleichtert. Das wirkt sich positiv auf soziale Teilhabe aus. Mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird es gelingen, die Mundgesundheit in der Pflege weiter nachhaltig zu verbessern. Zielvorgabe bleibt die lückenlose Abdeckung aller stationären Einrichtungen in Deutschland mit Kooperationen. Daran arbeiten wir auch künftig aktiv.“

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches Anfang 2019 verabschiedet wurde, wird diese Entwicklung nur noch zunehmen, da ein solcher Vertrag für Pflegeeinrichtungen verbindlicher ist. Bei entsprechendem Bedarf sind diese verpflichtet, einen Kooperationsvertrag mit dafür geeigneten vertragszahnärztlichen Leistungserbringern abzuschließen. Die KZBV vermittelt innerhalb von drei Monaten auf Antrag der Pflegeeinrichtung auch einen solchen Kooperationsvertrag.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ende Januar darüber informiert, dass es auf den Vodrucken für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) einige Neuerungen gibt. Die neuen Vodrucke dürfen ab sofort verwendet werden. Für eine unbestimmte Übergangszeit dürfen alte Vordrucke jedoch noch weiterverwendet werden.

Im Muster 1b, also dem Blatt zur Vorlage beim Arbeitgeber, wurde der Hinweis „Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersant“ hinzugefügt.

Das Muster 1c, dem Blatt für den Versicherten, wurde ergänzt mit „Hinweis für Versicherte zum Krankengeld“.

Die KZBV macht weiterhin darauf aufmerksam, dass Zahnärzte die auf Muster 1a für den ärztlichen Bereich vorgesehenen Felder zur Angabe des Diagnoseschlüssels weiterhin als Freitextfeld nutzen dürfen.

Quelle: KZBV

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat heute Ihre aktuellste EDV-Statistik vorgestellt.

Aus dieser lässt sich indirekt ablesen, wieviele Kunden die einzelnen Hersteller von Zahnarztprogrammen tatsächlich haben. Die Zahlen, die Vertriebler und Webseiten verkünden, sind oftmals nicht korrekt und zu hoch angesetzt. Aus diesem Grund berichte ich an dieser Stelle zur allgemeinen Information für alle interessierten Zahnärzte und Ihre Praxismitarbeiter.

Laut der aktuellsten EDV-Statistik der KZBV haben nur folgende Praxissoftwareprogramme, die über mindestens 600 Zahnarztpraxen als Kunden haben, noch ZUWÄCHSE zu verzeichnen

In alphabetischer Reihenfolge des Produktnamen:  Charly, DSwin, DENSoffice, Evident, Z1

In alphabetischer Reihenfolge des Firmennamen: CGM aus Koblenz, Dampsoft aus Damp, DENS aus Berlin, Evident aus Bad Kreuznach, Solutio aus Holzgerlingen

Als Praxisgründer oder Praxisübernehmer, der eine neue Zahnarztsoftware sucht, ist also zu empfehlen, auf eines der hier genannten Programme zu setzen.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und berichten Ihnen von den Vor- und Nachteilen der Abrechnungsprogramme und geben Ihnen eine für Sie individuell passende Empfehlung.

 

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