Monatliches Archiv

Wenn Sie als Anwender von DENSoffice uns Ihre Emailadresse mitteilen und uns erlauben, Ihnen alle Informationen rund um DENS per Email zu übersenden, dann erhalten Sie immer automatisch und zeitnah alles wichtigen Informationen.

Es ist dabei nicht notwendig, dass Sie Mitglied einer Email-Gruppe werden und Sie benötigen auch keinen Google Account.

Über die Verfügbarkeit von Updates und Aktualisierungen werden Sie auch direkt aus dem Programm heraus informiert, wenn Sie die entsprechende Funktion aktiviert haben.

DENS bietet kostenfreie Datenübernahmen von Zahn32 nach DENSoffice an.

Bevor die endgültige Datenübernahme erfolgt, bietet DENS auf Wunsch auch eine kostenlose Probedatenübernahme an, damit die Praxis prüfen und testen kann, ob die Qualität der Datenübernahme für die eigenen Zwecke ausreichend ist.

Da DENSoffice und Zahn32 problemlos parallel betrieben werden können, kann man immer noch ins sein altes Programm reinschauen und hat dort 100% aller gespeicherten Daten.

Aus diesem Grund können Praxen auf Wunsch auch komplett auf eine Datenübernahme verzichten, um sich so von Altlasten zu befreien.

DENS ist kein Großkonzern, sondern ein Familienunternehmen, dass seit vielen Jahren stetig wächst. Den größten Teil des Wachstums verdanken wir unseren zufrieden Kunden, welche uns fleißig weiterempfehlen und stolz darauf sind, Teil der DENS-Familie zu sein.

So wie Zahn32 von einem Zahnarzt entwickelt wurde, ist auch DENSoffice von Zahnärzten und nicht von fachfremden Softwareentwicklern entwickelt worden. Es ist also nicht verwunderlich, dass Zahn32-Kunden beim Wechsel zu DENSoffice oftmals positiv überrascht sind, wie intuitiv DENSoffice sich bedienen und erlernen lässt. Es ähnelt eben vom Aufbau und der Logik der guten alten Praxissoftware Zahn32.

Nur an einer Stelle ist DENS ganz anders als altbekannte Firmen. Für DENS steht der Anwender an 1. Stelle und Service wird nicht nur Großgeschrieben, sondern jeden Tag gelebt. Sie haben eine Frage, dann greifen Sie kurz zum Telefon und wählen eine gebührenfreie Rufnummer, warten maximal 3-5 Klingelzeichen und dann können Sie Ihr Anliegen bzw Ihre Frage schon an uns los werden und wir können Ihnen zeitnah weiterhelfen. Auch bei technischen Fragen erreichen Sie unsere Technikabteilung über eine reguläre Rufnummer und natürlich auch per Email und Fax. Wir lieben es, dass unsere Kunden zufrieden und glücklich mit uns sind und das merkt man. Deshalb werden Sie auch DENS lieben.

Geben Sie uns die Chance eine unverbindlichen und kostenfreien Programmvorführung und lassen Sie sich unser Sonderangebot für Zahn32-Kunden per Email zusenden.

Wir freuen uns auf Sie !!!

 

AnaBoard – papierlos – digital – flexibel

Das AnaBoard ist ein Tablet zur papierlosen Anamnese und Pflege der elektronischen Patientenakte. Unterschriften, Anmerkungen und Zeichnungen obliegen einem hohen Sicherheitsstandard und werden schnell und sicher dokumentiert.

Ihre Vorteile:
✓ papierlos
✓ hoher Sicherheitsstandard
✓ Einsatz von modernen Geräten
✓ leichte Integration in Praxisablauf und technische Infrastruktur
✓ umfangreiches Portfolio an Formularen
✓ multilingual
✓ digitale handschriftliche Anmerkungen
✓ direkte Übertragung der digitalen Daten
✓ individualisierte Lösungen
✓ automatisierter Ausdruck unterschriebener Dokumente
✓ regelmäßige Updates
✓ kein Dokumentenverlust

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben oder Sie weitere Informationen zum AnaBoard wünschen, vereinbaren Sie einen unverbindlichen Gesprächstermin mit den Experten von Antelope Systems unter Tel.: 0211 / 55 04 09 70.

Mehr Informationen finden Sie auch im AnaBoard-Flyer.

 

Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich mit dem PKV-Verband und der Beihilfe von Bund und Ländern auf eine Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020 verständigt.

Das von ihnen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen weitet die ursprünglich bis zum 31. Juli 2020 befristete Regelung damit um zwei Monate aus.

Die Pauschale von 14,23 Euro pro Sitzung soll Zahnärzten helfen, die Hygienelasten der Corona-Krise etwas abzufedern.

Sie gilt bei jeder Behandlung eines privatversicherten Patienten bzw. eines gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung bei Inanspruchnahme einer versicherten Privatleistung.

Beschlüsse des Beratungsforums:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf

Position des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/COVID_Hygienekosten_GOZ.pdf

Quelle: Bundeszahnärztekammer

Mehr hilfreiche Informationen finden Sie unter www.zahnarztsoftware.de

Senkung der Umsatzsteuer

und was diese für die Zahnarztpraxis bedeutet

Die Bundesregierung hat überraschend und sehr kurzfristig beschlossen, die Mehrwertsteuersätze zu senken. Die Änderung gilt befristet für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen am 29.6.2020 beschlossen und Sie tritt heute in Kraft.

Ab heute gelten also bis zum Ende des Jahres neue Mehrwertsteuersätze. Statt 19% für den vollen und 7% für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz sind es nun 16% bzw. 5%. Was aber im Privatleben beim Einkaufen Freude bereitet, macht einigen Unternehmen und Dienstleistern eher Kopfschmerzen. Doch wie sieht es hier in der Zahnarztpraxis beim Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer aus?

Der Großteil zahnärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz als Heilbehandlung steuerbefreit. Soweit die Zahnarztpraxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, betrifft Sie die Steuersatzänderung nur, wenn Sie bisher schon Umsatzsteuer ausweist und nicht der Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtiger Umsatz) unterliegt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausweisen braucht. Trotzdem gibt es das Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer natürlich generell auch in der Zahnarztpraxis.

Wichtig ist dabei auch zu wissen, wann eine Leistung eigentlich als erbracht gilt, denn davon hängt der anzuwendende Steuersatz ab.

!!! Auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Bezahlung kommt es nicht an !!!

Während Dienstleistungen am Patienten (z.B. Bleaching) im Rahmen des Behandlervertrags mit Erbringung der Behandlung erfüllt sind (Datum der Leistungserbringung von Bleaching = umsatzsteuerrelevantes Leistungserbringungsdatum) ist dies bei zahntechnischen Arbeiten nicht so, denn zahntechnische Arbeiten sind (egal ob diese im Fremdlabor, Eigenlabor oder Chairside erbracht wurden) Werkleistungen und gelten erst als erbracht, wenn das vollendete Werk an den Patienten übergeben und von diesem somit abgenommen wurde. Das bedeutet also in der Regel mit der Eingliederung. Achten Sie daher darauf, dass der Eigenlaborbeleg korrekt erstellt wird.

Aber Sie müssen in der Zahnarztpraxis nicht nur darauf achten, dass Ausgangsrechnungen und Eigenlaborbelege stimmen, sondern natürlich auch Eingangsrechnungen kontrollieren. Hierzu zählen insbesondere die Rechnungen ihres Fremdlabors (hier ist nicht die Monatsaufstellung für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes entscheidend, sondern die Übergabe des Zahnersatzes) und die Materialrechnungen vom Dentaldepot.

Übrigens Material, das vor der Absenkung mit dem höheren Steuersatz eingekauft wurde, muss bei Einsatz bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nach der Absenkung mit dem niedrigeren Steuersatz an die Patienten berechnet werden und da rechtlich der Brutto-Einkaufspreis direkt an den Patienten weitergereicht werden muss (also ohne Aufschlag wie z.B. Lagerkosten, aber eben auch ohne Abschlag), sollten Sie die Nettopreise anpassen. Tun sie das nicht, z.B. weil es zu aufwendig ist, dann verschenken Sie Geld. Prüfen Sie in diesem Fall also, ob z.B. die Anhebung von Faktoren bei GOZ-Leistungen möglich ist, um diesen Verlust zu kompensieren. Natürlich ist hier in jedem Fall eine medizinische Begründung zur Steigerung der Gebührenhöhe notwendig.

Aber die Mehrwertsteuersenkung bringt auch Gutes. Zum Beispiel bietet sich beim Materialeinkauf sowie Wartungen und Reparaturen jetzt an, auf Firmen zu setzen, die die Mehrwersteuersenkung an ihre Kunden weiterreichen und nicht durch Anhebung der Nettopreise selbst einbehalten. Einige Firmen, wie z.B. auch DENS, schenken Neukunden sogar die ganze Mehrwertsteuer und machen somit den Kauf noch attraktiver. Vielleicht wollten Sie sich schon immer ein digitales Röntgengerät oder eine neue Behandlungseinheit leisten, dann ist jetzt vielleicht genau der richtige Zeitpunkt. Aber Achtung! Lassen Sie sich zusichern, dass die Leistungserbringung noch dieses Jahr durchgeführt wird, ab kommenden Jahr gilt wieder die alte Mehrwertsteuer.

Während einige Praxissoftware-Hersteller lange und komplizierte Verfahren haben, bei dem der komplette Aufwand beim Anwender liegt bzw. manche sogar es nicht geschafft haben, so kurzfristig ein Update für Ihre Anwender zur Verfügung zu stellen, hat DENS die Aktualisierung zur Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig ausgeliefert und dabei darauf geachtet, dass die Änderungen praktisch ohne Aufwand für den Anwender mit nur einem Klick eingespielt werden konnte.

Sie finden das toll und interessieren sich für unsere praktischen Lösungen für die Zahnarztpraxis, dann schauen Sie doch wieder vorbei unter https://www.zahnarztsoftware.de

Wir freuen uns auf Sie !

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