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Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

„Wieder alles richtig gerechnet?“ – So begrüße ich per Webbanner die Anwender unseres Online-Zahnersatzrechners. Dieser Dienst steht seit Anfang 2005 – also jetzt mehr als 14 Jahre – im Internet kostenlos zur Verfügung und hat in diesem Jahr durchschnittlich mehr als 1.000 verschiedene ZE-Planungen pro Tag berechnet. Diese Zahl von Anfragen zeigt, dass es mit der Qualität der in den Praxen eingesetzten Planungsprogramme nicht weither ist. Hierzu ein Beispiel aus einer meiner letzten Praxisberatungen. Geplant wurde eine kombiniert festsitzend-herausnehmbare Versorgung im Oberkiefer, wie in der grafik dargestellt.

„Was ist denn daran falsch?“, wird sich so mancher fragen. Nun – falsch ist zunächst die vom Praxisprogramm vorgegebene Regelversorgung, die einen Festzuschuss 2.3 für die Brücke von Zahn 12 auf Zahn 23 postuliert. Der Festzuschuss 2.3 für eine Brücke mit drei fehlenden Zähnen ist bei diesem Befund nicht möglich – ich zitiere aus den Bestimmungen:

„Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für einen herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“

In der Rubrik „III Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans war dann als einzige Position 8x BEMA-Nr. 19 eingetragen, was bedeutet, dass der gesamte Fall als gleichartige Versorgung beantragt wurde. Auch dies ist falsch, denn ein Modellguss wird nicht automatisch gleichartig, wenn vollverblendete Kronen in demselben Kiefer beantragt werden. Es handelt sich hier vielmehr um einen sogenannten Mischfall, bei dem sowohl BEMA-Leistungen wie der Modellguss, als auch gleichartige vollverblendete Kronen sowie andersartige Brückenversorgungen zusammen im selben Kiefer auftreten.

Im Festzuschusskompendium der KZBV „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ findet man im Abschnitt „5.4 Mischfälle“ die folgende Aussage:

„Ein Mischfall liegt vor, wenn in einer Zahnersatzversorgung neben einem andersartigen Zahnersatz gleichzeitig auch Regelversorgungen und/oder gleichartiger Zahnersatz vorkommen. Für die Vergütung der Leistungen gilt:
  • Regelversorgungsbestandteile immer nach BEMA und im Labor nach BEL
  • Mehrleistungsbestandteile bei gleichartigem Zahnersatz nach GOZ
  • Andersartiger Zahnersatz nach GOZ“

Solche Mischfälle konnten von dem in der Praxis eingesetzten Verwaltungsprogramm nicht dargestellt werden – pro Kiefer musste man sich also entweder für eine regel-, gleich- oder andersartige Versorgung entscheiden – mit den entsprechend falschen Ergebnissen. Natürlich hat die Krankenkasse den völlig falschen Plan so genehmigt und abgerechnet, wobei wir bei meinem zweiten Lieblingsthema wären – dem Regress: Sollte die Krankenkasse später einmal feststellen, dass sie Zahlungen ohne Rechtsgrundlage geleistet hat, wird sie die zu viel gezahlten Beträge vom Zahnarzt zurückfordern. So ein Einladungsschreiben klingt erst einmal harmlos:

„Wir bitten Sie zur Anhörung sämtliche Behandlungsunterlagen (Karteikarten, Rö-Aufnahmen auch aus den Vor- und Nachquartalen, HKPs, PAR-Pläne usw.) zu den auf er beigefügten Namensliste genannten Patienten mitzubringen.“

Was dann folgt, ist weniger harmlos – wenn das Praxiskonto plötzlich mit fünfstelligen Kürzungsbeträgen abgeräumt wird … „Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.“ Wer sich mit dieser Reaktion auf eine solche Hiobsbotschaft nicht abfinden möchte, ist herzlich in einem meiner Seminare willkommen. Details zu Terminen und Inhalten meiner Seminare finden Sie unter www. synadoc.ch.

Autorin
Gabi Schäfer
Synadoc AG
kontakt@synadoc.ch
Dem ZWP Magazin 10/2019 entnommen

Am 14. Januar stellt Microsoft die Sicherheitsupdates für Windows 7 ein. Damit einhergehend wird auch der Support für Windows 8/8.1 Skylake-Prozessoren, Windows Server 2008 und Windows Server 2008 R2 eingestellt. Das bedeutet für Sie als Praxisinhaber, dass Sie lieber heute als morgen die EDV Ihrer Praxis zukunftsorientiert umstellen und sobald wie möglich auf Windows 10 und aktuelle Hardware umsteigen sollten.

Was bedeutet der Wegfall des Supports und warum sollte ich umsteigen?

Die Sicherheitsupdates, die Microsoft regelmäßig für seine Betriebssysteme liefert, dienen dem Schutz vor Angriffen auf das System. Im Mai 2019 wurden durch „The Independent IT-Security Institute“ hunderte Millionen kriminelle Schadprogramme erfasst, vor denen Sie mit dem Wegfall der Sicherheitsupdates nicht mehr geschützt wären. Ihr PC kann dabei nicht nur durch das Internet angegriffen werden, sondern auch mit schädlicher Software versteckt im Treiber eines billigen Hardwareteils oder als scheinbar harmloser Anhang in einer E-Mail.

Es ist nicht nur möglich, dass durch einen solchen Angriff Ihre Daten vollständig verloren gehen, sondern Sie sind auch verantwortlich für deren Sicherheit, insbesondere wenn es sich um Patientendaten handelt. Mit den neuen Datenschutzgesetzen sind Sie als Inhaber dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass in Ihrer Praxis alle personenbezogenen Daten rechtsgemäß aufbewahrt sind. Sollte dies wegen fehlender Sicherheitsupdates nicht mehr gewährleistet sein, müssen Sie dafür gerade stehen, und das kann sehr schnell sehr teuer werden!

Muss ich wechseln? Was für Möglichkeiten habe ich?

Zum einen gibt es die Möglichkeit den Support von Windows 7 bis 2023 weiter zu führen. Aber hier ist es fragwürdig, ob dies sich lohnt. Diese Lizenzverlängerung kostet meist mehr als ein Upgrade auf das neue Betriebssystem, und dieser Service ist für Großunternehmen gedacht, die viele hundert Lizenzen als Volumenlizenzen gekauft haben . Die Möglichkeit des offiziellen, kostenlosen Updates ist leider abgelaufen, da dies laut Microsoft nur bis 2016 möglich war. Wer also bis dahin nicht von dem Angebot Gebrauch gemacht hat, muss jetzt anderweitig eine Lösung finden.

Je nachdem wie Ihre Praxis ausgestattet ist, könnte es notwendig sein, weitere Upgrades durchzuführen. Bei vielen Praxen könnte es ausreichen, den PC mit dem neuen Betriebssystem zu versehen, und das Netzwerk wie gewohnt weiterbenutzen.  Es gibt jedoch auch Fälle, wo über den PC hinaus auch der Server oder angebundene Systeme auch ein Update benötigen. So fällt beispielsweise gerne in Vergessenheit, dass zugehörige Röntgensoftware oder Bilddatenbanken ebenfalls ein Update benötigen könnten, um mit dem neuen Betriebssystem kompatibel zu sein.

Wann muss ich wechseln?

Unsere Empfehlung: so bald wie möglich. Der 14. Januar scheint zwar noch weit entfernt, steht aber schneller vor der Tür, als man denkt. Um nicht unüberlegt und mit Zeitdruck Entscheidungen treffen zu müssen, empfehlen wir, dass Sie sich sobald wie möglich von einem IT-Experten zu Ihren Praxisanforderungen beraten lassen. So gewährleisten Sie für sich selber nicht nur eine abgesicherte, sondern auch performante IT-Infrastruktur in Ihrer Praxis.

 

Fazit: DENS unterstützt Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Praxis-EDV und bringt mit Windows 10 Pro mehr Sicherheit auch in ihre Zahnarztpraxis.

Kontaktieren Sie bei Interesse unsere Technikabteilung unter 03328 / 33 52 170. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein geeignetes Angebot für Ihre Praxis.

Praxiswachstum durch Investitionen

Wenn Ihre Zahnarztpraxis gut läuft, ist natürlich Praxiswachstum erwünscht, was von individuellen Faktoren abhängt. So erfordert Wachstum beispielsweise neue Räumlichkeiten, was unumgänglich neue Einrichtungen erfordert. So fehlen plötzlich finanzielle Mittel für Patientenstühle, ein Röntgengerät oder einen modernen Empfangsbereich. Für genau solche Wachstumsinvestitionen hält die Bundesregierung diverse Fördermittel bereit. Weitgehend aber obliegt die Finanzierung von geplanten Investitionen einzelnen Bundesländern. Die jeweilige Landesbank ist somit der perfekte Ansprechpartner für den investitionswilligen Zahnarzt.

Im Folgenden wollen wir Ihnen die zuständigen Landesbanken der einzelnen Bundesländer vorstellen, sowie pro Bundesland ein bis zwei Darlehensprogramme.

Bundesweit – Der KfW-Unternehmerkredit

In ganz Deutschland erhältlich, stellt der KfW-Unternehmerkredit der KfW-Bank eine Universallösung für Zahnarztpraxen dar. Investitionen aller Art können hiermit durchgeführt werden. Somit können beispielsweise der Kauf von Grundstücken und Immobilien, Baukosten, die Anschaffung von Geräten und Maschinen, Fahrzeugen und Einrichtungen sowie sämtliche Betriebs- und Geschäftsausstattung einer Zahnarztpraxis finanziert werden. Sogar der Kauf von Patenten und Lizenzen gehört zu dem Rahmen des KfW-Unternehmerkredits.

Bayern: LfA Förderbank Bayern

Investivkredit: Steht bei Ihrer Praxis die Erweiterung, Rationalisierung oder Modernisierung auf dem Plan, können Sie mit dem Investivkredit Ihre Investitionen fördern.

Akutkredit: Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten, kann der Akutkredit Ihnen helfen, die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Hiermit können Sie kurzfristige Verbindlichkeiten wie der Kontokorrent umschulden, Ihre Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten oder Änderungen die verschärften Marktbedingungen verschuldet sind durchführen.

Niedersachsen: N-Bank

Für Unternehmen, die bereits die Gründungsphase überstanden haben, existieren in Niedersachsen leider keine konkreten Förderprogramme. Bis zum 5. Jahr jedoch könnte der Niedersachsen-Gründerkredit oder das Programm MikroSTARTer Niedersachsen für Sie interessant sein.

Für bereits etablierte Praxen kommt vorerst der KfW-Unternehmerkredit in Frage. Darauffolgend wäre der KfW-Kredit für Wachstum in Betracht zu ziehen. Dieser ist geeignet für Investitionen in Produkt- und Prozessinnovationen, sowie in die Digitalisierung der Zahnarztpraxis. Es ist jedoch zu beachten, dass geplante Investitionen im Vergleich zu den vergangenen 3 Jahren mindestens doppelt so hoch anfallen müssen. Zudem schreibt bezüglich der Digitalisierung ein Liste konkret vor, welche Maßnahmen finanziert werden dürfen.

Baden-Württemberg: L-Bank

Wachstumsfinanzierung: Mit diesem Förderprogramm können Sie Ihre Zahnarztpraxis erweitern, modernisieren, rationalisieren oder umstrukturieren. Die Verlagerung der Praxis, der Kauf einer Praxis oder die Finanzierung von Betriebsmitteln werden hiermit ebenfalls unterstützt.

Liquiditätskredit: Wie der Name bereits verrät, können hiermit Betriebsmittel finanziert und die Liquidität gewährleistet werden. So wäre dieser Kredit dazu geeignet, den Kontokorrentkredit umzuschulden, Lieferantenverbindlichkeiten abzulösen oder um sich an geänderte Marktbedingungen anzupassen.

Nordrhein-Westfalen: NRW-Bank

NRW.Bank Mittelstandskredit: Dieser Kredit mit einem Wert von mindestens 25.000€ steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie bereits seit 5 Jahren selbstständig sind. Hiermit können Sie Baumaßnahmen und andere Investitionen in Anlagevermögen sowie Betriebsmittelkosten inklusive Beratungsleistungen finanzieren.

NRW.Bank Universalkredit: Dieser Kredit eignet sich für Investitionen in Vermögensgegenstände und zur Finanzierung von Betriebsmitteln. Suchen Sie für Ihre Zahnarztpraxis eine Finanzierung mit Haftungsfreistellung oder wollen eine öffentliche Bürgschaft nutzen, ist dieser Kredit für Sie genau richtig.

Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg

Mikrokredit Brandenburg: Um diesen Kredit zu nutzen, muss Ihre Praxis noch weniger als zehn Jahre am Markt sein. Wichtig ist, dass hierbei Umschuldungen und der Grundstückkauf ausgeschlossen sind. Nach den Richtlinien werden streng betrieblich bedingte Investitionen, sowie Investitionen in Betriebsmittel gefördert.

Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut

Auf Landesebene ist es in Mecklenburg-Vorpommern schwierig Finanzierung für den Betrieb zu bekommen. Hier kommen vorwiegend der KfW-Unternehmerkredit und der KfW-Kredit für Wachstum von der Bundesebene in Frage.

Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Kapital für Kleinunternehmen: Hierauf haben Sie Zugriff, wenn Ihre Praxis weniger als 25 sozialversicherungspflichtige Angestellte hat. Mit diesem Kapital ist es Ihnen ermöglicht Ihre Liquidität zu stabilisieren und die Finanzierungsstruktur zu verbessern. Bei dem Kapital für Kleinunternehmen handelt es sich um ein nicht besichertes Nachrangdarlehen. Hierbei besteht die Möglichkeit, zusätzliches Fremdkapital aufzunehmen.

Gründung und Wachstumsfinanzierung (GuW) – Betriebsmittel oder Investitionen: Im Rahmen des GuW handelt es sich um einen Topf, welcher zwei verschiedene Darlehensprogramme speist:

  • Der Betriebsmittelkredit ermöglicht Investitionen von Betriebsmitteln aller Art.
  • Mit dem Investitionskredit können sie verschiedenste Vermögensgegenstände anschaffen, so z. B. Grundstücke und Immobilien, abschreibungsfähige Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lizenzen und Patente.

Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt

IB-Mittelstandsdarlehen (Sachsen-Anhalt MUT): Dieses Förderprogramm lässt Investitionen in Vermögensgegenstände zu. Darunter gehören beispielsweise Immobilien und Grundstücke, die Finanzierung von Betriebsmitteln und die Vorfinanzierung von Aufträgen. Kredite sind im Rahmen von 25.000€ bis 1,5 Mio € möglich.

Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Betriebsmittelkredit RLP: Dieser Kredit ist sehr speziell für Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz. Alle jene, die in die Digitalisierung investieren oder die Personalkosten, Marketingkosten oder die Finanzierung des laufenden Betriebs sicherstellen wollen, sind zu diesem Kredit berechtigt.

Sachsen: Sächsische Aufbaubank

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung sowie Liquiditätshilfen (GuW-Programm): Dieses Förderprogramm können Sie nutzen, wenn bei Ihnen die Finanzierung von Vermögensgegenständen, Investitionen in Immobilien oder die Anschaffung von Betriebsmitteln ansteht. Es basiert auf den Darlehensprogrammen der KfW-Bank und ist somit quasi allen Unternehmen in Sachsen offen.

Mikrodarlehen: Diese maximal 20.000€ sind für Investitionen und die Finanzierung von Betriebsmitteln geeignet. Eine Besonderheit hierbei, ist dass Sie hier sechs bis zwölf Monate tilgungsfreie Anlaufzeit haben.

Thüringen: Thüringer Aufbaubank

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – GuW Thüringen: Dieses Programm is verfügbar für Praxen in Thüringen zur Finanzierung von Investitionen in Sachanlagen und immateriellen Werten, zur Umschuldung von Verbindlichkeiten und zur Deckung laufender Betriebsausgaben. Eine Mindestsumme ist zwar nicht vorgegeben, es können jedoch maximal 5. Mio€ beantragt werden.

Mikrokredit: Dieser geringfügige Kredit beträgt Summen zwischen 2.000€ und 25.000€ und steht Unternehmen bis zum 8. Bestehungsjahr zur Verfügung.

Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein

IB.SH Investitionsdarlehen Wirtschaft: Erweiterungen, Verlagerungen und eine andere Finanzierungsgründe werden durch dieses Darlehen unterstützt. Es sind bis zu 250.000€ möglich, jedoch darf dieser nicht der größte Kredit des Empfängers sein. Bei geringeren Summen sollten Sie auf den Mittelstandskredit zurückgreifen.

IB.SH Mittelstandskredit: Dieses Darlehen, verfügbar mit Summen von 25.000€ bis 250.000€, ist für Investitionen und den Liquiditätsbedarf eines Unternehmens einsetzbar. Somit is es universell einsetzbar.

Saarland: Saarländische Investitionsbank

Gründungs- und Wachstumskredit: Das öffentliche Darlehen GuW dient der Mitfinanzierung von Immobilien, der Investition in Anlagevermögen und zur Finanzierung von Betriebsmitteln. Es ist ähnlich dem KfW-Unternehmerkredit recht vielseitig.

Berlin: Investitionsbank Berlin

Liquiditätshilfen Berlin: Mit diesem Kredit können Sie Marktanpassungen und Umstrukturierungsmaßnahmen finanzieren. Bei letzterem ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Praxis, wenn der Kredit für Umstrukturierung verwendet werden soll, in akuten Liquiditätsschwierigkeiten befinden muss, welche aufgrund unkalkulierbarer, außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind.

Berlin Kredit (mit Umweltfenster): Wenn Sie Einrichtungsgegenstände, Grundstücke oder Geräte anschaffen wollen, oder Geld für die Anschaffung weiterer Betriebsmittel für die Praxiserweiterung benötigen, ist dieses Darlehen gut für Sie geeignet. Das Programm beinhaltet sogar ein Umweltfenster, was bedeutet, dass Investitionen, welche einen relevanten Energiespareffekt mit sich tragen besonders unterstützt werden.

Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank

Hamburg-Kredit Wachstum: Neben der Finanzierung  von Messeteilnahmen oder Beratungskosten, ist dieser Kredit geeignet für denn Kauf oder Umbau von Grundstücken und Gebäuden, sowie die Anschaffung von Geräten, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.

Hamburg-Kredit global: Mit diesem Kredit ist es Ihnen möglich, in Vermögensgegenstände zu investieren. Hierzu gehören beispielsweise Fahrzeuge, Maschinen oder Immobilien. Nicht unterstützt hingegen, ist die Anschaffung von Betriebsmitteln.

Bremen: Bremer Aufbau-Bank GmbH

Bremer Unternehmerkredit: Diesen Kredit können Sie für mittel- bis langfristige Investitionen einsetzen. Damit werden Sie beim Kauf von Grundstücken und Gebäuden, der Anschaffung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungsgegenständen und dem Erwerb von sonstigen Betriebsmitteln unterstützt.

Ergänzungsdarlehen: Hiermit wird eine klassische Bankfinanzierung ergänzt. Insbesondere in Wachstumsphasen, zur Umstrukturierung oder zur Konsolidierung kann dieses zusätzliche Geld genutzt werden.

 

Tipp: Wenn in den jeweiligen Förderprogrammen nichts anderes vorgeschrieben ist, können Programme der Landesebene im Regelfall mit den KfW-Programmen kombiniert werden. Dies ist natürlich im Einzelfall zu prüfen. Kostenfreie Beratung hierzu können Sie sich durch einen Anruf bei der Beratungshotline der KfW einholen.

Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von Themen, Begriffen und Fragen zu denen DENS antworten geben kann und daher Zahnarztpraxen oftmals berät:

– „Abrechnungsfragen zu GOZ und BEMA sowie BEB und BEL“
– „Fragen zur Abrechnung mit der Unfallkasse“
– „Gibt es einen Überblick über die Software für Zahnarztpraxen im Vergleich?“
– „Wie kann man mittels Chargenverfolgung über eine Software die RKI-Hygiene-Richtlinien erfüllen bzw. umsetzen?“
– „Haben Sie eine Liste mit allen Abrechnungsprogrammen am Markt?“
– „Welche Praxissoftware ist zu empfehlen?“
– „Gibt es eine Übersicht über die bei der KZBV zertifizierten Softwareprodukte?“
– „Welche Software zur Materialverwaltung ist empfehlenswert?“
– „Was ist der VDDS? und wieso sollte ich darauf achten, dass mein Anbieter dort vertreten ist?“
– „Wie kann ich in meiner Software die VDDS media – Schnittstelle oder den Labor Client aktivieren?“
– „Wie kann ich aus der Statistik in meiner Praxissoftware dies und das herausfinden.
– “ Wie lese ich meine BWA richtig?“
– „Kennen Sie jemanden, der mir helfen kann in meiner Praxis Qualitätsmanagement ( QM ) einzuführen?“
– „Welches Rechenzentrum empfehlen Sie mir für meine Praxis?“
– „Welche Factoring – Gesellschaft ist im Dentalbereich empfehlenswert?“
– „Wissen Sie, wie man sich als ZMF am einfachsten bzw. günstigsten bzw. am schnellsten zur ZMV weiterbilden lassen kann?“
– „Kennen Sie eine zahnmedizinische Verwaltungsangestellte (ZMV), die gerade einen Job sucht?“
– „Kennen Sie eine eine Abrechnungssoftware, die zu meiner Praxis passt?“
– „Können Sie mir ein Dentalunternehmen empfehlen, welches für mich das Terminmanagement oder die Abrechnung übernimmt?“
– „Welche Abrechnungshilfen für die zahnärztliche Abrechnung gibt es?“
– „Können Sie mir eine externe Abrechnungskraft empfehlen?“
– „Welches ist die günstigste Software für meine Zahnarztpraxis?“
– „Gibt es kostenfreie Software für Zahnärzte?“
– „Wo kann man gratis Programme die für Zahnärzte geeignet sind herunterladen?“
– „Gibt Links für einen schnellen und kostenlosen Download von Zahnarztsoftware?“
– „Welche GOÄ-Positionen können vom Zahnarzt in Rechnung gestellt werden?“
– „Welche Abrechnungsfristen sind zu beachten?“
– „Welche Konsequenzen hat das Patientenrechtegesetz für mich und meine Praxis?“
– „Wie kann ich meine Patienten optimal und rechtssicher aufklären?“
– „Wie kann man Patientenaufklärung in der Zahnarztpraxis am besten dokumentieren?“
– „Wie kann ich für mich und meine Mitarbeiter einen Heimarbeitsplatz einrichten?“
– „Ich möchte, dass eine Mitarbeiterin die Abrechnung von Zuhause aus via das Internet macht.“
– „Wie kann man das am besten realisieren?“
– „Wie kann ich einen Fernzugriff einrichten?“
– „Wie erfülle ich am besten meine Dokumentationspflichten?“
– „Wie kann ich eine papierlose Praxis werden?“
– „Wie arbeitet man am besten ohne Karteikarten?“
– „Gibt es bereits Cloud-Lösungen in der Zahnmedizin?“
– „Welches ist der geeignetste Terminplaner für meine Praxis?“
– „Welches ist das beste elektronische Patientenbestellbuch?“
– „Was versteht man eigentlich unter karteikartenloser bzw. papierloser Praxisführung?“
– „Wo kann man eine kostenfreie Demoversion dieser Software downloaden?“
– „Gibt es eine Marktübersicht über digitale Röntgenprogramme und Intraoralkameras?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware nur für Windows oder auch für MAC oder Linux?“
– „Gibt es in der Zahnheilkunde auch Freeware?“
– „Welcher Anbieter hat die beste Hotline?“
– „Wo bekomme ich das Handbuch für diese Gerät oder diese Software her?“
– „Welches sind die Systemanforderungen für diese Software oder dieses Gerät?“
– „Wie kann ich ein iPad in der Praxis nutzen?“
– „Gibt es ein Forum für Abrechnungsfragen?“
– „Welche Wettbewerber gibt es außer DENS, CGM, Compudent, Chremasoft, Dampsoft, Evident und Charly von Solutio noch?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware auch als open source oder muss man immer z.B. beim meinem Dentaldepot kaufen?“
– „Kann ich die Zahnarztsoftware vorher testen und vergleichen, ob diese besser ist als die von mir eingesetzte?“
– „Wer ist der Marktführer bei Zahnarztsoftware?“
– „Wie kann ich einen Preisvergleich machen?“
– „Muss ich der KZV mitteilen, dass ich eine neue Software einsetze?“
– „Welche Abrechnungsbereiche deckt das Programm ab? Nur KCH oder auch PAR, KB, IP und ggf. KFO?

Diese Fragen und viele mehr, können wir Ihnen beantworten.
Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular auf www.zahnarztsoftware.de oder rufen uns an.
Wir freuen uns auf Sie!

Wenn Sie in Ihrer Praxis digitales Röntgen oder eine neue Intraoralkamera einführen wollen, dann lassen Sie sich doch am besten vorher von uns beraten. Wir tun dies herstellerunabhängig und da wir Ihnen auch keines dieser Geräte verkaufen wollen, erhalten Sie von uns auch nicht die üblichen Verkäuferberatungen, welche oftmals nur von der zu erwartenden Marge abhängen.
Auch die Umstellung der Praxis von Einzelplatz auf Mehrplatz oder das Einrichten eines Heimarbeitsplatzes sind Themen mit denen wir etwas anzufangen wissen. Gerne geben wir unser Wissen an Sie weiter. Rufen Sie uns einfach an!
Mit DENS als Partner haben Sie immer einen Ansprechpartner der Sie unterstützen und Ihnen die nötige Hilfe zukommen lassen möchte. Unsere Anwenderhotline ist sehr gut erreichbar und immer direkt für Sie da. Keine Warteschleifen, keine Musik im Ohr. Immer da, wenn Sie uns brauchen. Das ist unser Motto jeden Tag von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr.
Bei DENS benötigen Sie keine Kundennummer, sondern nur Ihren Namen. Sie sind für uns nicht nur ein Kunde, sondern immer Mensch und Partner. Wir wollen, dass Sie glücklich sind, damit wir es sein können. Testen Sie unser „Unsere Hotline ist für Sie da“ – Versprechen.

Die Hotline von DENS erreichen Sie unter folgender gebührenfreien Rufnummer: 03328 /33 52 110

Sie haben ein Problem oder wollen in Ihrer Praxis einfach nur etwas verändern und Vorgänge optimieren. Dann sollten Sie fachkundigen Rat einholen. DENS ist in diesem Fall genau der richtige Ansprechpartner für Sie. Wir beraten Sie gerne und ausführlich. Kein Problem ist uns zu groß – kein Weg zu weit. Wir wollen Ihnen helfen, Ihre Vorstellungen und Wünsche in die Tat umzusetzen.
Die häufigsten Beratungsanfragen die an uns gerichtet werden lauten: „Wie kann ich meine karteikartengeführte Zahnarztpraxis papierlos machen?“, „Wie kann ich für eine optimale Abrechnung in meiner Praxis sorgen?“, „Welche Maßnahmen muss ich unternehmen, um unabhängiger von Ausfällen bei meinem Praxispersonal zu werden?“, „Wie kann ich mein Terminmanagement optimieren“, „Ist meine Dokumentation rechtssicher?“ „Wie kann ich mehr und finanzkräftigere Patienten für meine Praxis gewinnen?“ „Was muss ich tun, damit ich auch von Zuhause oder Unterwegs Zugriff auf meine Statistiken und Termine habe? u.v.m.

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