Monatliches Archiv

Ab dem 15. Januar 2025 werden die Krankenkassen den Patientinnen und Patienten zunchst in den Modelregionen Hamburg und Franken und ab dem 15. Februar 2025 dann nach und nach die neue ePA 3.0 zur Verfügung stellen. Die ePA für Alle bzw. ePA 3.0 ff ist NICHT abwärts kompatibel und stellt technologisch und organisatorisch sich als etwas völlig neues dar.

Die ePA gibt es schon seit 2021. Genutzt wurde Sie bisher kaum. Lediglich ein Prozent der Versicherten besitzt überhaupt eine Akte und die tatsächlichen Nutzungszahlen sind noch deutlich geringer.

Mögliche Gründe: hohe Hürden bei der Beantragung und dem Zugang zur Akte, unzureichende Nutzbarkeit im Praxisalltag, fehlende Funktionalitäten.

Das soll ab dem kommenden Jahr anders werden. Für die Systemhersteller bedeutet das in den kommenden Wochen und Monaten jede Menge Arbeit, denn die Umsetzung geht mit vielerlei technischen Änderungen und neuen Anforderungen einher.

Grundlage für die ePA 3.0 sind das Digital-Gesetz (DigiG) sowie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), welche die Bundesregierung im Februar 2024 verabschiedete. Durch die Opt-out-Regelung erhofft sich der Gesetzgeber, dass die digitale Patientenakte künftig flächendeckend von Patientinnen und Patienten genutzt wird, passiv und aktiv. Denn nur wer aktiv widerspricht, erhält keine ePA.

Mithilfe der ePA soll der Informationsaustausch verbessert werden, sodass die Akteure schneller Bescheid wissen und unter anderem Doppelbehandlungen verhindert werden können.

Da es sich um eine Patientenakte handelt, entscheiden die Versicherten, ob und welche Informationen sie in der ePA vorhalten und wem und in welchem Kontext sie diese Daten zur Verfügung stellen möchten.

Befüllung durch Zahnarzt:

  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik (Rötgenbilder)
  • Zahnärztliche Befundberichte (z.B. Röntgenbefund)

Zu einem späteren Zeitpunkt sollen noch folgende Daten für Ärzte verpflichtend eingepflegt werden:

  • Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)
  • Daten des elektronischen Medikationsplans als MIO
  • elektronische Patientenkurzakte als MIO
  • Laborbefunde als MIO
  • Vorsorge- und Patientenvollmachten als MIO
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende als MIO

Befüllung auf Patientenwunsch:

Es gibt zudem Daten, die Niedergelassene auf Patientenwunsch perspektivisch einpflegen müssen. Voraussetzung auch hierbei: Die Daten wurden in der konkreten aktuellen Behandlung durch den Zahnarzt erhoben und elektronisch verarbeitet. Zu diesen optionalen Daten gehören dann:

  • elektronische Abschriften der von Zahnärzten geführten Patientenakte

Besondere Informationspflichten gelten bei Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben können. Hierauf müssen Patientinnen und Patienten hingewiesen werden. Diese Absprache zum Einstellen oder Nichteinstellen treffen die Praxen in gemeinsamer Abwägung mit Patientinnen und Patienten.

Nach dem Einstecken der eGK erhält eine Praxis für 90 Tage Zugriff (Standardeinstellung) auf die ePA der Versicherten. Eine PIN-Eingabe oder spezifische Berechtigung durch die Versicherten wird nicht nötig sein. Patientinnen und Patienten können diese Zugriffsberechtigung praxisspezifisch verlängern und verkürzen.

Eine erste relevante Mehrwertfunktion für den Praxisalltag ist die so genannte elektronische Medikationsliste (eML), die in der Praxis künftig im PVS angezeigt wird. Diese Liste wird automatisch auf dem Server der gematik erzeugt und beinhaltet eine Übersicht der elektronisch verordneten Medikamente, des Verordnenden und des Dispersionsdatums. Hier können Patientinnen und Patienten nicht einzelnen Einträgen widersprechen, sondern nur der gesamten Listendarstellung.

Die ePA-Hoheit liegt beim Versicherten

Die Versicherten haben die Hoheit über die Akte und die darin enthaltenen Daten. Mittels der von Krankenkassen zur Verfügung gestellten ePA-App können sie Informationen wie Gesundheits- und Fitnessdaten speichern, die mit sogenannten Wearables, zum Beispiel Fitness-Trackern, erfasst werden. Versicherte können die Einsicht in Informationen vielfältig beschränken: Sie können Zugriffsrechte für Behandelnde einschränken, zeitlich limitieren, einzelne Inhalte verbergen, aber auch uneingeschränkten Zugriff erlauben – zeitlich und im Nutzungsumfang. Patientinnen und Patienten können sogar Daten komplett löschen.

Einen Widerspruch gegen das Einstellen einzelner Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext können Patientinnen und Patienten auch im Arzt-Patienten-Kontakt aussprechen. Ein praktikabler Weg wird künftig sicherlich sein, im Dialog zu klären, ob und welche Daten der Versicherte in die ePA eingetragen haben möchte. Ein Vermerk im PVS ist sinnvoll. Haben Versicherte keine elektronischen Zugangsmöglichkeiten, können sie sowohl das ePA-Management als auch den Widerspruch über Ombudsstellen bei den Krankenkassen regeln.

Auch Krankenkassen speisen Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA ein, beispielsweise Diagnosecodes, die Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in ihrer Abrechnung angeben. Sie sind aber vor allem per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Versicherten voll umfänglich über die Vorteile, die Benutzung, aber auch die „Risiken und Nebenwirkungen“ zu informieren.

Apotheken erhalten ebenfalls Zugriff auf die ePA, um Medikationsdaten abgegebener frei verkäuflicher Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel einzupflegen (unter anderem Medikationspläne). Apotheken sollen den Versicherten beratend zur Seite stehen und bei der Benutzung assistieren können.

 

Wir wünschen Ihnen vielo Erfolg bei der Einführung der elektronischen Patientenakte in Ihrer Zahnarztpraxis. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.

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