Monatliches Archiv

Im Falle der Sperrung einer elektronischen Gesundheitskarte bzw. der Verwendung von alten Gesundheitskarten ist kein gültiger Leistungsanspruch erbracht.
Der Versicherte sollte befragt werden, ob er eine neue eGK von seiner Kasse erhalten oder die Kasse gewechselt hat.

Im Falle eines Defekts des Konnektors oder des Kartenterminals kann alternativ ein mobiles Kartenterminal zum Einlesen der Stammdaten verwendet werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine temporäre Lösung. In jedem Fall muss schnellstmöglich Ihr TI-Ansprechpartner bei dem Sie die Hardware bestellt haben oder Ihr so genannter Dienstleister vor Ort (kurz DVO) kontaktiert werden, damit die defekten Geräte ausgetauscht bzw. etwaige Fehler behoben werden.

Die aktuellen Vorgaben fordern das Einlesen der elektronischen gesundheitskarte inklusive Übernahme des Prüfungsnachweises einmal im Quartal. Sie soll also nicht bei jedem Besuch eingelesen werden, sondern nur einmal, im Regelfall beim ersten Besuch des Patienten in der Praxis im Quartal.

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