Monatliches Archiv

Abrechnungsunterstützung

Kennen Sie eines der folgenden Probleme?

1.) Eine Mitarbeiterin erkrankt und die Abrechnung bleibt in der Zeit liegen

2.) Eine Mitarbeiterin fällt länger aus, z. B. wegen Schwangerschaft und Elternzeit und wenn keiner einspringen kann, bleibt die Abrechnung erstmal liegen

3.) Eine Mitarbeiterin wird abgeworben oder kündigt und eine neue Abrechnungskraft ist nicht in Sicht.

In den oben genannten Fällen hilft Ihnen schnell und unkompliziert die Abrechnungsfeuerwehr von DENS mit seinem Partnernetzwerk von über 100 externen Abrechnungskräften bundesweit und selbstverständlich auch in Berlin und Umgebung.

Wir übernehmen Ihre Abrechnung – egal welche Praxissoftware – egal für welchen Zeitraum – auf Wunsch auch ohne lange Laufzeiten – jederzeit kündbar – eben schnell und flexibel.

Kontakt direkt per E-Mail an abrechnung@dens-berlin.com

Ein Beispiel für die Abrechnungsunterstützung

Erst kürzlich haben wir einer sehr lieben Zahnarztpraxis mittels der DENS Abrechnungsfeuerwehr sehr helfen können. Die sehr geschätzte und langjährig in der Praxis tätige zahnmedizinische Verwaltungsangestellte (ZMV) musste für 4 Wochen auf Kur und natürlich wollte die Chefin für diesen Zeitraum keine neue Mitarbeiterin für die Abrechnung einstellen. Gleichzeitig hat die ZMV schon mit Schrecken daran gedacht, wie viel Arbeit Sie erwarten wird, wenn Sie wieder zurück in die Praxis kommt.  Die Lösung für dieses Problem ist die temporäre Unterstützung durch eine externe Abrechnungskraft, das ist natürlich jedem sofort klar. Doch so einfach wie sich das anhört ist es dann leider doch nicht, denn die meisten externen Abrechnungsgesellschaften und selbstständigen Abrechnungsfachleute sind gut gebucht und haben nicht sofort Zeit. Aus dieser Idee heraus ist die Abrechnungsfeuerwehr entstanden. Sie übernimmt die zahnärztliche Abrechnung via Remote für den notwendigen Zeitraum bis entweder die gewünschte externe Firma Zeit für die Praxis hat oder die Mitarbeiterin wieder zurückkommt. Für die Nutzung der Abrechnungsfeuerwehr müssen Sie keine Verträge unterzeichnen und auch keine langen Verpflichtungen eingehen. Sie kaufen lediglich das gewünschte Zeitkontingent ein.  Um vom DENS Vorteilspreis profitieren zu können, bestellen Sie einfach einmalig mindestens 10 Stunden als Guthaben bei DENS.

Mehr Informationen und Kontaktdaten unter www.zahnarztsoftware.de

Es treten vermehrt Probleme beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte eGK 2.mit NFC-Funktion und dem Orga 6141 Kartenterminal der Firma Wordline Healthcare GmbH (vormals Ingenico Healthcare GmbH). Es wird davon ausgegangen, dass das Problem momentan an einer elektrostatischen Aufladung der elektronischen Gesundheitskarte eGK 2.1 liegt, die sich im Gerät entlädt und dadurch zum Absturz des Kartenterminals führt. Zudem erscheint eine der folgenden Fehlermeldungen: „C2C-Authentisierung“ oder „keine freigeschaltete SMC-B“. Vor der Corona-Pandemie wurde durch die Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte eGK 2.1 an das Praxispersonal die elektrostatische Aufladung aufgehoben.

Die Aufladung wird durch viele Ursachen begünstigt, z. B. Kleidung, Witterung, Fußbodenbelag. Um die Entladung im Kartenterminal zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob man die Karte vorab entladen kann. Der Versicherten könnte zum Beispiel erstmal einen Heizkörper oder einen metallischen Gegenstand anfassen, um sich zu entladen. Wenn er hierbei noch ein Schlüssel in der Hand hält, bekommt er auch keinen ‚elektrischen Schlag‘, sondern die Entladung geht über den Schlüssel als Übermittler. Hilfreich können im Bereich der Garderobe Kleiderbügel aus Metall sein.

Ebenso ist darauf zu achten, dass immer die aktuellste Version installiert ist. Bei dem Orga 6141 ist es momentan die Version 3.8.1 (hier zum Update). Diese behebt nicht den Fehler, aber es wird ein Restart durchgeführt, falls einer der oben genannte Fehler auftritt und das Gerät ist wieder betriebsbereit. Die elektronische Gesundheitskarte eGK 2.1 sollte dann noch mal versucht werden einzulesen, da sie dann vermutlich entladen ist.

Gegebenfalls muss das Primärsystem neu gestartet werden.

Wenn Sie die Möglichkeit haben, sollte die Institutionskarte SMC-B Karte an einem anderen Kartenterminal gesteckt sein, wo keine Lesevorgänge stattfinden, damit Sie die Karte nicht immer wieder neu freischalten müssen.

Die Fehlermeldungen: „C2C-Authentisierung“ oder „keine freigeschaltete SMC-B“ sind oft Folgefehler des Absturzes des Kartenterminals, können aber auch unabhängig davon auftreten.

Die gematik arbeitet zusammen mit den Industriepartnern an der Behebung des Problems. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auch immer auf der Seite der gematik (hier).

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

Die Hygienepauschale in der Zahnarztpraxis 2022

Entsprechend dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen haben PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern einer erneuten befristeten Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ bis 31. März 2022 zugestimmt.

Neu ist, dass der Zahnarzt dem Wunsch der Privaten Krankenversicherungen entsprechend nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen soll. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine entsprechende Position sollte also zeitnah von den Praxismitarbeitern in der Praxissoftware in den Stammdaten angelegt werden, wenn man dem Beschluß dieses Gremiums umsetzen und anwenden will. Damit wird die ursprüngliche Pauschale aus 2020 (GOZ 3010a, 2,3-facher Satz, 14,23 Euro) jedoch um 70% Prozent reduziert.

Die Bundeszahnärztekammer rät daher weiterhin zu alternativen Berechnung nach §2 Abs. 1 GOZ, weil die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden.

Zitat der Bundeszahnärztekammer: „Die BLZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und hält unvermindert die ursprüngliche Höhe von 14,23 Euro für angemessen, weil die Aufwendungen seit 2020 eher gestiegen sind“.

Wichtig: Laut Vereinbarung zwischen PKV und BZÄK kann ab dem 01.01.2022 Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) pro Sitzung in Rechnung gestellt werden oder Patient und Zahnarzt müssen vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vereinbaren. Eine Erstattung an den Patienten kann die PKV dann verweigern. Bitte teilen Sie Erstattungsverweigerungen der BLZK mit.

Die BLZK stellt fest, dass aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand erheblich gestiegen. Weil diese Kosten mit 4,02 Euro pro Sitzung nicht annähernd gedeckt werden, können anstatt der Hygienepauschale von GOÄ 383a (= 4,02 Euro) die folgenden alternativ aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden:

1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen.

2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde). Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar – um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.

Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung, so Christian Berger, der Präsident der BLZK

Quelle: www.bzaek.de

 

Noch einige Antworten auf Fragen, welche Zahnarztpraxen bei uns an der Hotline gestellt haben:

1.Für was steht die Leistung Ä383 eigentlich?

Die Position Ä383 ist in der GOÄ in Teil C „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ unter Abschnitt V. (Impfungen und Testungen) die Kutane Testung – falls Patienten oder Versicherungen einmal fragen sollten. Warum ausgerechnet diese Position gewählt hat, können wir nicht beantworten. Hintergrund ist aber wie bei analogen Positionen immer, dass man eine vom Honorar her passende Leistung sucht – nicht unbedingt auch vom medizinischen Aspekt.

2.) Kann die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden?

Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden. Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

3.) Kann die Hygienepauschale bei GKV-Patienten mit Zusatzversicherung auch im Falle einer „Mischberechnung“, z.B. Mehrkostenfüllungen, anders- oder gleichartiger Zahnersatz, angesetzt werden?

Wenn der Patient nur BEMA-Leistungen in Anspruch genommen hat, berechtigt allein die Tatsache, dass ein GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung besitzt, nicht zur Berechnung. Voraussetzung für die Berechnung ist die Inanspruchnahme einer Privatleistung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn dem Patienten eine Privatrechnung auf der Grundlage der GOZ gestellt wird, die der Patient bei seiner Zusatzversicherung zur Erstattung einreicht. Dies kann, abhängig vom gewählten Versicherungstarif tatsächlich auch bei einer Mehrkostenrechnung oder einer gleich- oder andersartigen Zahnersatzversorgung der Fall sein. Es ist empfehlenswert, zu dieser Frage ggf. ein ergänzendes Votum der zuständigen KZV einzuholen. Der GKV-Patient mit Zusatzversicherung muss also

a) eine Privatleistung in Anspruch nehmen, die dem Patienten nach GOZ in Rechnung gestellt wird und

b) für eben genau diese Leistung die Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fehlt einer der beiden Kriterien, ist die Berechnung nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine wie auch immer geartete Hygienezulage, sei es durch Material (konkret bei diesem Patienten) oder durch eine Hygieneposition im Bema beim Kassenpatienten anfällt, wäre dies ebenfalls nicht berechenbar.

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Berechnung der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog vorliegen, ist eine entsprechende Aufklärung des Patienten auf jeden Fall anzuraten.

4.) Kann die Hygienepauschale auch im Basis- und Standardtarif bei PKV-Versicherten angewandt werden?

Für Behandlungen vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann auch für den Basis- und Standardtarif ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (statt des 2,0fachen Faktors) der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.

5.) Sind spezielle Begründungen erforderlich?

Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:

Geb.-Nr. Leistung Faktor
383 GOÄ analog Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
2,3

6.) Ist die Hygienepauschale auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar?

Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit der Hygienepauschale auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

 

 

eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über KIM an die Krankenkasse zu übermitteln ist ab 01.01.2022 Pflicht. Wer unverschuldet (z.B. durch technische Probleme) die elektronische Übermittlung nicht senden kann, kann auf das Ersatzverfahren ausweichen und dem Patienten den Kassenausdruck zur Einreichung bei der Krankenkasse mitgeben.

Für die Unterschrift ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) notwendig, welche in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und einer PIN erfolgt. Ab 01.07.2022 entfällt der Papierausdruck für den Arbeitgeber. Die Krankenkasse übermittelt die eAu an den Arbeitgeber. Die Pflicht sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden, bleibt für den Patienten bestehen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel haben oder unsere Unterstützung wünschen, dann helfen wir sehr gerne weiter. Schreiben Sie uns eine Email oder buchen Sie sich direkt einen Termin.

Mehr Informationen über DENS gibt es auf www.zahnarztsoftware.de

 

Ergänzender Hinweis: Die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes („Kinder-AU“) bleibt davon unberührt. Diese ist weiterhin über das Muster 21 auszustellen. Es gibt also noch eine eAU für Kinder.

KIM

Kommunikation im Medizinwesen, kurz KIM genannt, ist eine Verschlüsselungssoftware für die Telematikinfrastruktur (TI) zum Austausch hochsensibler medizinischer Patientendaten per E-Mail. Hiermit ist ein sicherer Austausch verschiedener Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Arztbriefe, Befundunterlagen, Laborwerte uvm, zwischen Ärzten, Apotheken , Kliniken, Psychotherapeuten, Pysiotherapeuten und Krankenkassen gewährleistet.

Folgen Sie unseren News. Wir werden demnächst über die eAU, ePA, eMP, NFDM, und das eRezept kurze, informative Artikel einstellen.

Hier können Sie alle technischen Voraussetzungen für die Telematikinfrastruktur in einem vergangen Beitrag nochmal nachlesen.

Wie immer, sind wir gern bei Fragen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware für Sie da.

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