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ZFA unter den TOP 3 der beliebtesten Ausbildungsberufe

Die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) bleibt bei den Frauen auf Platz 3 der beliebtesten Ausbildungsberufe. Dies zeigt die neueste Erhebung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).

Bundesweit haben im Jahr 2022 genau 13.011 Frauen einen Ausbildungsvertrag als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) unterschrieben. Mehr Ausbildungsverträge wurden nur für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (16.656 Verträge) und zur Kauffrau für Büromanagement (16.116 Verträge) abgeschlossen. Die Ausbildung zur ZFA liegt bei den Frauen somit auf Platz 3 der beliebtesten Ausbildungsberufe in Deutschland und konnte bundesweit mehr Auszubildende gewinnen als noch im Vorjahr (12.411 Ausbildungsverträge).

Insgesamt lag die Anzahl von neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen für Zahnmedizinische Fachangestellte (Frauen und Männer) zum 30. September 2022 bundesweit bei 13.476 (2021: 13.611), wovon über 96 Prozent auf weibliche Auszubildende entfielen.

Die Auswertungen des Bundesinstituts für Berufsbildung zeigen auch, dass es nach wie vor mehr freie Ausbildungsplätze als Nachfragende gibt.

Weitere Informationen, Daten und interaktive Regionalkarten finden Sie auf den Seiten des BIBB unter www.bibb.de/naa309-2022.

Zahnarztnummer wofür und weshalb?

  • Ab dem 01.01.2023 ist bei jedem Behandlungsfall durch Angabe der ZANR zu kennzeichnen, welcher Zahnarzt an der Behandlung mitgewirkt hat.

Wer bekommt eine Zahnarztnummer (ZANR) von der KZV?

  • jeder zugelassene Vertragszahnarzt
  • jeder in einer Kassenzahnarztpraxis angestellte Zahnarzt
  • jeder ermächtige Zahnarzt

Wer bekommt keine eigene Zahnarztnummer von der KZV?

  • Vorbereitungsassistenten
  • Entlastungsassistenten
  • Weiterbildungsassistenten
  • Assistenten mit Berufserlaubnis nach §13
  • Zahnärzte in Privatzahnarztpraxen

Wenn Leistungen bei einem Patientenfall durch Zahnärzte durchgeführt werden, die keine eigene Zahnarztnummer haben oder an Mitarbeiter deligiert wurden, dann ist wie folgt vorzugehen:

  • Vorbereitungsassistenten sollen die Zahnarztnummer von dem Zahnarzt angeben der vertragsgemäß für seine Ausbildung Verantwortung trägt.
  • Entlastungsassistenten sollten die Zahnarztnummer von dem Zahnarzt angeben, den sie vertragsgemäß entlasten.
  • Weiterbildungsassistenten sollen die Zahnarztnumer von dem Zahnarzt angeben von dem sie vertragsgemäß ausgebildet werden. Achtung Ausnahmefall möglich: War ein Weiterbildungsassistent bereits zugelassen oder angestellt. Dann hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann zu übermitteln.
  • Assistenten mit Berufserlaubnis nach §13  sollen die Zahnarztnumer von dem Zahnarzt angeben dem sie vertragsgemäßzugeordnet sind.
  • Mitarbeiter, welche deligierbare Leistungen für einen Zahnarzt erbringen, geben die Zahnarztnummer an von dem sie den Auftrag zur Leistungserbringung übernommen haben.

Was ist in Vertretungsfällen (z.B. Schwangerschaft)?

  • Hier gilt der Grundsatz, dass die Zahnarztnummer des Vertretenen anzugeben ist. Mit Ausnahme von Vertretung aufgrund von Tod oder Kündigung eines angestellten Zahnarztes, dann ist die Zahnarztnummer des Vertreters anzugeben. Ist dies nicht möglich, dann soll der Ersatzwert 999999991 angegeben werden.

Ab wann müssen Abrechungsdaten an die KZV nicht nur mit der Praxis-Abrechnungsnummer (Stempelnummer), sondern auch mit der Zahnarztnummer übermittelt werden?

  • Ab dem 1.1.23 müssen Kassenpraxen ihre Monats- und Quaretalsabrechnung so übermitteln, dass jedem Patientenfall mindestens eine Zahnarztnummer zugewiesen ist, so dass man erkennt, welcher Zahnarzt die Leistung erbracht hat.

Wieviele Behandler können pro Patientenfall aktuell technisch an die KZV übergeben werden?

  • Bis zu 5 Zahnarztnummern können pro Patientenfall (nicht pro Leistung) an die KZV übermittelt werden. Solange ein Zahnarzt keine Zahnarztnummer von seiner KZV zugewiesen bekommen hat, ist der Ersatzwert 999999991 angegeben werden.

Ändert sich die Zahnarztnummer, wenn ein Zahnarzt aus einem KZV-Bereich in einen anderen KZV-Bereich wechselt?

  • Die Zahnarztnummer wird an die andere KZV übermittelt, zum Beispiel mithilfe des Registerauszuges, den der Zahnarzt dort vorlegt. Spätestens bei Beginn der Tätigkeit wird die ZANR von der dann zuständigen KZV übernommen. Das heißt also, die ZANR eines Zahnarztes ändert sich nicht.

Ist die Zahnarztnummer außer für die Abrechnung noch wichtig?

  • Auf Verordnungen und zahnärztlichen Formularen ist die Zahnarztnummer des verordnenden/ausstellenden Zahnarztes einzutragen.

Wie kann man die Zahnarztnummer in der Praxissoftware hinterlegen?

  • In DENSoffice gibt es schon seit Jahren im Benutzerkatalog einen Unterschied zwischen Behandler (Ärzte) und Benutzer (Mitarbeiter). Die Zahnarztnummer wird nun als neues Feld eingefügt, so dass jedem Behandler der eine Zahnarztnummer von seiner KZV erhalten hat auch eine Nummer zugeordnet ist. Zahnärzte und Mitarbeiter, welche von der KZV keine Zahnarztnummer erhalten, hinterlegen die Nummer des zugeordneten Zahnarztes, der eine Zahnarztnummer erhalten hat nach den oben beschrieben Regularien.

Rechtlicher Hintergrund:

  • Die KZBV am 7. Februar 2022 eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband über die Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V geschlossen. Diese soll sicherstellen, dass die Zahnarztnummern personeneindeutig sind und dadurch eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ermöglicht wird. Zudem wurde festgelegt, dass die Zahnarztnummern bundesweit ab dem 1. Januar 2023 verbindlich zu verwenden sind. Zum 1. Januar 2023 wird außerdem § 21a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) neu eingeführt. Danach hat der Vertragszahnarzt, der angestellte und der ermächtigte Zahnarzt die ihm jeweils von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer in den vorgeschriebenen Fällen zu verwenden. Weiter heißt es unter § 21a BMV-Z, dass in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben werden müssen. Schließlich ergibt sich auch aus den Änderungen des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern, dass ab 1. Januar 2023 alle Abrechnungen die jeweiligen Zahnarztnummern enthalten müssen. Dies betrifft sowohl konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP, Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Leistungen, PAR-Leistungen als auch Zahnersatz- Leistungen nach § 55 SGB V.

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