Ab dem 15. Januar 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) durch das Inkrafttreten des Digital-Gesetzes weitreichend reformiert werden. Alle gesetzlich Versicherten sollen künftig automatisch eine ePA eingerichtet bekommen (Opt-Out-ePA). Patienten müssen der ePA zukünftig ggf. aktiv widersprechen.
Ziel des Gesetzes ist es, den Behandlern möglichst vollständige Inhalte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen anonymisierte Daten nutzbar gemacht werden und damit zur Verbesserung der Forschung beitragen.
Durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhält die Praxis fürbis zu 90 Tage automatisch Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenakte.
Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die herkömmliche Patientenakte, die im Praxisverwaltungssystem gespeichert ist.
Zahnärzte sind verpflichtet, die Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie gegebenenfalls in der ePA speichern. Es ist außerdem Aufgabe der Praxis, die Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte haben. Wird dies gewünscht, sollte die Praxis die Einwilligung des Patienten in der Behandlungsdokumentation erfassen.
Folgende Daten müssen durch den behandelnden Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext in strukturierter Form eingestellt werden (§347 SGB V):
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebener Diagnostik
- Laborbefunde
- Arztbriefe
- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der vom Arzt geführten Behandlungsdokumentation
Für die Einstellung der Befugnisse in der ePA stehen den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die eigene ePA-APP und über eine Ombudsstelle. Hier kann er folgende Tätigkeiten durchführen:
- Widerspruch gegen die Bereitstellung (gesamthaft)
- Widerspruch gegen das Einstellen der Daten nach §350 SGB V
- Widerspruch gegen einen bestimmten Anwendungsfall der ePA
- Widerspruch gegen die Forschungsdatenspende (gesamthaft oder teilw.)
- Widerspruch gegen den Zugriff einer Arztpraxis (gesamthaft)
- Widerspruch gegen den Zugriff einer Arztpraxis auf Dokumente oder Daten eines Anwendungsfall
- Anpassung der Dauer der Zugriffsberechtigung
- Verbergen von Dokumenten oder eines Anwendungsfälle der ePA
- Löschen von Dokumenten oder eines Anwendungsfall der ePA