Monatliches Archiv

Nicht aktuelle Firmwareversionen stellen ein mögliches Sicherheitsrisiko dar und können aufgrund der Regelungen der gematik zur Sperrungen des TI-Zugangs für Praxen führen, wenn diese nicht rechtzeitig ihre Komponenten auf dem aktuellsten Stand halten. In diesem Fall kann kann temporär keine Verbindung mehr zur TI hergestellt werden, bis die Geräte upgedatet wurden.

Die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Firmware von Kartenterminals und Konnektoren durch den Anwender gehört zur seinen von den Herstellern auferlegten allgemeinen und vertragsbasierten Pflichten. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig, welche Firmwareversion auf Ihren TI-Komponenten derzeit genutzt wird und ob diese den aktuellen Vorgaben der gematik entspricht. Diese informiert hierzu in ihrem Fachportal darüber.

Im Fachportal listet die gematik auch die nicht mehr zugelassenen Versionen auf. Geräte, die bis zu dem Stichtag nicht auf eine gültige Firmwareversion gebracht wurden, werden auf aus der TI ausgeschlossen. Letzteres erfolgt durch die Sperrung des Zugangs des jeweiligen Konnektors.

Aktuelle Versionen (Stand: Nov. 2024):

Konnektor KoCoBox MED+ (G3 und G4): 5.5.12
Seit dem 17. September 2024 steht die Firmwareversion 5.5.12 für die KoCoBox MED+ zur Verfügung.
Sie überprüfen den Versionsstand Ihres Konnektors am Display über OK > Versionen > Firmwareversion.

Stationäres Kartenterminal ORGA 6141 online: Version 3.9.0
Die Firmware-Version 3.9.0 ist laut Worldline Healthcare (vormals Ingenico) sei September 2024 verfügbar.
Sie überprüfen die Version Ihres ORGA 6141 online direkt am Display des Kartenterminals über: Menü > Service > Status. Sollten Sie noch mit der Version 3.7.2 oder 3.7.4 arbeiten, führen Sie das Update bitte zwingend direkt durch, da diese ihre Zulassungen verloren haben. Die Version 3.8.1 verliert am 31.12.2024 die Zulassung. Bitte führen Sie das Update von der Version 3.8.1 auf die 3.8.2 zeitnah durch und anschließend auf 3.9.0. Link zum Download der Firmware.

Tastatur mit integriertem Kartenterminal Cherry G87-1505: Version 3.3.3
Der Hersteller hat am 23.08.2023 die neue Firmware-Version 3.3.3 veröffentlicht. Das Update der Firmware von aktuell 3.0.1:1.1.1 auf die neue Version muss zwingend durchgeführt werden, um das neue Schlüsselmaterial auf neuen gSMC-KTs zu unterstützen. Link um Download der Firmware.

Stationäres Kartenterminal CHERRY ST-1506: Version 4.0.25
Die Version 4.0.25 steht zum Download für Sie zur Verfügung. Bitte führen Sie das Update auf die Version 4.0.25 zeitnah durch. Sie überprüfen Ihre Version am Display des Kartenterminals über Menü > Einstellungen > Status > Firmwareversion. Link zum Download der Firmware.

Ab Januar 2025 müssen alle Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland, die mit anderen Unternehmen Geschäfte machen, E-Rechnungen für Beträge ab 250 Euro annehmen und verarbeiten können. Dazu gehört auch die Pflicht, auf Wunsch eine E-Rechnung auszustellen. Dabei geht ausschließlich um Business to Business (B2B) und nicht um Endkunden, wie Patienten es sind.

Wichtig ist auch der Fakt, dass Zahnärzte i.d.R. Leistungen erbringen, welche nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind und hier die E-Rechnungspflicht nicht anzuwenden ist.

Aber es gibt eine Besonderheit: Für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, greift die E-Rechnungspflicht auch wenn die Behandlung selbst von der Umsatzsteuer befreit ist.

Wichtig zu wissen ist auch, dass für Kleinbetragsrechnungen, die maximal 250 Euro betragen, man keine E-Rechnungen ausstellen muss.

Für Zahnarztpraxen bedeutet das: Wenn Sie mit Lieferanten oder Dienstleistern zusammenarbeiten, die Produkte oder Dienstleistungen für Ihre Praxis liefern und diese Rechnungen einen Betrag von 250 Euro überschreiten, müssen Sie in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und lesen zu können. Das ist in der Regel problemlos, da die E-Rechnungen in der Regel aus einem PDF und einem darin integrierten XML-Teil bestehen. Die meisten PDF-Reader können solche Mails lesbar darstellen. Zudem können Zahnärzte von Ihren zahntechnischen Laboren verlangen, dass diese E-Rechnungen ausstellen.

Fazit: In der Regel sind Zahnärzte also nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen und sind hier noch von Mehraufwand und Kosten verschont.

Mit Freude informieren wir unsere Kunden, dass DENS von der KZBV erneut die Eignungsfeststellung für DENSoffice erhalten hat. Seit vielen Jahren ist DENS für seine Kunden ein treuer und zuverlässiger Partner und wir freuen uns, auch in Zukunft weiterhin an Ihrer Seite stehen zu dürfen. Wir wünschen allen Kunden eine besinnliche Adventszeit!

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