E-Rechnungspflicht

Ab Januar 2025 müssen alle Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland, die mit anderen Unternehmen Geschäfte machen, E-Rechnungen für Beträge ab 250 Euro annehmen und verarbeiten können. Dazu gehört auch die Pflicht, auf Wunsch eine E-Rechnung auszustellen. Dabei geht ausschließlich um Business to Business (B2B) und nicht um Endkunden, wie Patienten es sind.

Wichtig ist auch der Fakt, dass Zahnärzte i.d.R. Leistungen erbringen, welche nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind und hier die E-Rechnungspflicht nicht anzuwenden ist.

Aber es gibt eine Besonderheit: Für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, greift die E-Rechnungspflicht auch wenn die Behandlung selbst von der Umsatzsteuer befreit ist.

Wichtig zu wissen ist auch, dass für Kleinbetragsrechnungen, die maximal 250 Euro betragen, man keine E-Rechnungen ausstellen muss.

Für Zahnarztpraxen bedeutet das: Wenn Sie mit Lieferanten oder Dienstleistern zusammenarbeiten, die Produkte oder Dienstleistungen für Ihre Praxis liefern und diese Rechnungen einen Betrag von 250 Euro überschreiten, müssen Sie in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und lesen zu können. Das ist in der Regel problemlos, da die E-Rechnungen in der Regel aus einem PDF und einem darin integrierten XML-Teil bestehen. Die meisten PDF-Reader können solche Mails lesbar darstellen. Zudem können Zahnärzte von Ihren zahntechnischen Laboren verlangen, dass diese E-Rechnungen ausstellen.

Fazit: In der Regel sind Zahnärzte also nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen und sind hier noch von Mehraufwand und Kosten verschont.

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