Die Hygienepauschale in der Zahnarztpraxis 2022
Entsprechend dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen haben PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern einer erneuten befristeten Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ bis 31. März 2022 zugestimmt.
Neu ist, dass der Zahnarzt dem Wunsch der Privaten Krankenversicherungen entsprechend nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen soll. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine entsprechende Position sollte also zeitnah von den Praxismitarbeitern in der Praxissoftware in den Stammdaten angelegt werden, wenn man dem Beschluß dieses Gremiums umsetzen und anwenden will. Damit wird die ursprüngliche Pauschale aus 2020 (GOZ 3010a, 2,3-facher Satz, 14,23 Euro) jedoch um 70% Prozent reduziert.
Die Bundeszahnärztekammer rät daher weiterhin zu alternativen Berechnung nach §2 Abs. 1 GOZ, weil die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden.
Zitat der Bundeszahnärztekammer: „Die BLZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und hält unvermindert die ursprüngliche Höhe von 14,23 Euro für angemessen, weil die Aufwendungen seit 2020 eher gestiegen sind“.
Wichtig: Laut Vereinbarung zwischen PKV und BZÄK kann ab dem 01.01.2022 Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) pro Sitzung in Rechnung gestellt werden oder Patient und Zahnarzt müssen vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vereinbaren. Eine Erstattung an den Patienten kann die PKV dann verweigern. Bitte teilen Sie Erstattungsverweigerungen der BLZK mit.
Die BLZK stellt fest, dass aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand erheblich gestiegen. Weil diese Kosten mit 4,02 Euro pro Sitzung nicht annähernd gedeckt werden, können anstatt der Hygienepauschale von GOÄ 383a (= 4,02 Euro) die folgenden alternativ aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden:
1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen.
2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde). Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar – um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.
Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung, so Christian Berger, der Präsident der BLZK
Quelle: www.bzaek.de
Noch einige Antworten auf Fragen, welche Zahnarztpraxen bei uns an der Hotline gestellt haben:
1.Für was steht die Leistung Ä383 eigentlich?
Die Position Ä383 ist in der GOÄ in Teil C „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ unter Abschnitt V. (Impfungen und Testungen) die Kutane Testung – falls Patienten oder Versicherungen einmal fragen sollten. Warum ausgerechnet diese Position gewählt hat, können wir nicht beantworten. Hintergrund ist aber wie bei analogen Positionen immer, dass man eine vom Honorar her passende Leistung sucht – nicht unbedingt auch vom medizinischen Aspekt.
2.) Kann die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden?