Tages Archiv

Zahnersatz-Reparaturen

Die Abrechnung von ZE-Reparaturen, insbesondere im Privatbereich – ist ein Thema, dessen Komplexität oft unterschätzt wird. Zahnersatzreparaturen sind häufig aufwändig und werden eher bescheiden honoriert – und im Eigenlabor gibt man sich in der Regel ratlos: „Laborabrechnung – das haben wir nicht gelernt!„.

Das zweistündige Webinar „Reparaturen ganz einfach!“ von Gabi Schäfer macht Sie mit dem ganzen Spektrum der Zahnersatzreparaturen vertraut unter besonderer Berücksichtigung der Laborkosten nach BEL und BEB 97.

Zahlreiche Fallbeispiele vermitteln Ihnen aktuelles und notwendiges Wissen, um besonders die im Praxisalltag vorkommenden „schwierigen Reparaturen“ aufwandsgerecht abrechnen zu können.

Im Seminar werden folgende Themen behandelt:

  • Fallbeispiele zur vollständigen Berechnung nach Befundklasse 6 (Regel- und gleichartige Versorgungen)  und 7 (Erneuerung bzw. Wiederherstellung von Suprakonstruktionen).
  • Gegenüberstellung Reparaturen für Kassen-/Privatpatienten
  • Die unterschiedlichen Honorierungen im Bema und in der GOZ
  • Eigenlaborleistungen und Chair-Side-Leistungen korrekt umgesetzt!

Und – Sie können Ihre für die eigene Praxis relevanten Fragen stellen!

Dieses Seminar wird online durchgeführt – nach der verbindlichen Anmeldung und dem Zahlungseingang erhält die Praxis den Zugangskode für EINEN Rechner sowie Seminarunterlagen und eine Anleitung als PDF per Email zugeschickt. Die Unterlagen werden sinnvollerweise vor dem Termin ausgedruckt, damit die Teilnehmer sich während des Seminars Notizen machen können.

Für diese Veranstaltung gilt die Einfach-Mehrfach-Regel:
Diese besagt, dass pro Praxiszugang soviele Personen teilnehmen dürfen, wie vor den Bildschirm passen. Für weitere Zugänge gilt ein Sonderpreis.

Gabi Schäfer freut sich auf Ihre Anmeldung!

Klicken Sie hier für das Anmeldeformular

Abrechnungsunterstützung

Kennen Sie eines der folgenden Probleme?

1.) Eine Mitarbeiterin erkrankt und die Abrechnung bleibt in der Zeit liegen

2.) Eine Mitarbeiterin fällt länger aus, z. B. wegen Schwangerschaft und Elternzeit und wenn keiner einspringen kann, bleibt die Abrechnung erstmal liegen

3.) Eine Mitarbeiterin wird abgeworben oder kündigt und eine neue Abrechnungskraft ist nicht in Sicht.

In den oben genannten Fällen hilft Ihnen schnell und unkompliziert die Abrechnungsfeuerwehr von DENS mit seinem Partnernetzwerk von über 100 externen Abrechnungskräften bundesweit und selbstverständlich auch in Berlin und Umgebung.

Wir übernehmen Ihre Abrechnung – egal welche Praxissoftware – egal für welchen Zeitraum – auf Wunsch auch ohne lange Laufzeiten – jederzeit kündbar – eben schnell und flexibel.

Kontakt direkt per E-Mail an abrechnung@dens-berlin.com

Ein Beispiel für die Abrechnungsunterstützung

Erst kürzlich haben wir einer sehr lieben Zahnarztpraxis mittels der DENS Abrechnungsfeuerwehr sehr helfen können. Die sehr geschätzte und langjährig in der Praxis tätige zahnmedizinische Verwaltungsangestellte (ZMV) musste für 4 Wochen auf Kur und natürlich wollte die Chefin für diesen Zeitraum keine neue Mitarbeiterin für die Abrechnung einstellen. Gleichzeitig hat die ZMV schon mit Schrecken daran gedacht, wie viel Arbeit Sie erwarten wird, wenn Sie wieder zurück in die Praxis kommt.  Die Lösung für dieses Problem ist die temporäre Unterstützung durch eine externe Abrechnungskraft, das ist natürlich jedem sofort klar. Doch so einfach wie sich das anhört ist es dann leider doch nicht, denn die meisten externen Abrechnungsgesellschaften und selbstständigen Abrechnungsfachleute sind gut gebucht und haben nicht sofort Zeit. Aus dieser Idee heraus ist die Abrechnungsfeuerwehr entstanden. Sie übernimmt die zahnärztliche Abrechnung via Remote für den notwendigen Zeitraum bis entweder die gewünschte externe Firma Zeit für die Praxis hat oder die Mitarbeiterin wieder zurückkommt. Für die Nutzung der Abrechnungsfeuerwehr müssen Sie keine Verträge unterzeichnen und auch keine langen Verpflichtungen eingehen. Sie kaufen lediglich das gewünschte Zeitkontingent ein.  Um vom DENS Vorteilspreis profitieren zu können, bestellen Sie einfach einmalig mindestens 10 Stunden als Guthaben bei DENS.

Mehr Informationen und Kontaktdaten unter www.zahnarztsoftware.de

Senkung der Umsatzsteuer

und was diese für die Zahnarztpraxis bedeutet

Die Bundesregierung hat überraschend und sehr kurzfristig beschlossen, die Mehrwertsteuersätze zu senken. Die Änderung gilt befristet für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen am 29.6.2020 beschlossen und Sie tritt heute in Kraft.

Ab heute gelten also bis zum Ende des Jahres neue Mehrwertsteuersätze. Statt 19% für den vollen und 7% für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz sind es nun 16% bzw. 5%. Was aber im Privatleben beim Einkaufen Freude bereitet, macht einigen Unternehmen und Dienstleistern eher Kopfschmerzen. Doch wie sieht es hier in der Zahnarztpraxis beim Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer aus?

Der Großteil zahnärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz als Heilbehandlung steuerbefreit. Soweit die Zahnarztpraxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, betrifft Sie die Steuersatzänderung nur, wenn Sie bisher schon Umsatzsteuer ausweist und nicht der Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtiger Umsatz) unterliegt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausweisen braucht. Trotzdem gibt es das Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer natürlich generell auch in der Zahnarztpraxis.

Wichtig ist dabei auch zu wissen, wann eine Leistung eigentlich als erbracht gilt, denn davon hängt der anzuwendende Steuersatz ab.

!!! Auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Bezahlung kommt es nicht an !!!

Während Dienstleistungen am Patienten (z.B. Bleaching) im Rahmen des Behandlervertrags mit Erbringung der Behandlung erfüllt sind (Datum der Leistungserbringung von Bleaching = umsatzsteuerrelevantes Leistungserbringungsdatum) ist dies bei zahntechnischen Arbeiten nicht so, denn zahntechnische Arbeiten sind (egal ob diese im Fremdlabor, Eigenlabor oder Chairside erbracht wurden) Werkleistungen und gelten erst als erbracht, wenn das vollendete Werk an den Patienten übergeben und von diesem somit abgenommen wurde. Das bedeutet also in der Regel mit der Eingliederung. Achten Sie daher darauf, dass der Eigenlaborbeleg korrekt erstellt wird.

Aber Sie müssen in der Zahnarztpraxis nicht nur darauf achten, dass Ausgangsrechnungen und Eigenlaborbelege stimmen, sondern natürlich auch Eingangsrechnungen kontrollieren. Hierzu zählen insbesondere die Rechnungen ihres Fremdlabors (hier ist nicht die Monatsaufstellung für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes entscheidend, sondern die Übergabe des Zahnersatzes) und die Materialrechnungen vom Dentaldepot.

Übrigens Material, das vor der Absenkung mit dem höheren Steuersatz eingekauft wurde, muss bei Einsatz bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nach der Absenkung mit dem niedrigeren Steuersatz an die Patienten berechnet werden und da rechtlich der Brutto-Einkaufspreis direkt an den Patienten weitergereicht werden muss (also ohne Aufschlag wie z.B. Lagerkosten, aber eben auch ohne Abschlag), sollten Sie die Nettopreise anpassen. Tun sie das nicht, z.B. weil es zu aufwendig ist, dann verschenken Sie Geld. Prüfen Sie in diesem Fall also, ob z.B. die Anhebung von Faktoren bei GOZ-Leistungen möglich ist, um diesen Verlust zu kompensieren. Natürlich ist hier in jedem Fall eine medizinische Begründung zur Steigerung der Gebührenhöhe notwendig.

Aber die Mehrwertsteuersenkung bringt auch Gutes. Zum Beispiel bietet sich beim Materialeinkauf sowie Wartungen und Reparaturen jetzt an, auf Firmen zu setzen, die die Mehrwersteuersenkung an ihre Kunden weiterreichen und nicht durch Anhebung der Nettopreise selbst einbehalten. Einige Firmen, wie z.B. auch DENS, schenken Neukunden sogar die ganze Mehrwertsteuer und machen somit den Kauf noch attraktiver. Vielleicht wollten Sie sich schon immer ein digitales Röntgengerät oder eine neue Behandlungseinheit leisten, dann ist jetzt vielleicht genau der richtige Zeitpunkt. Aber Achtung! Lassen Sie sich zusichern, dass die Leistungserbringung noch dieses Jahr durchgeführt wird, ab kommenden Jahr gilt wieder die alte Mehrwertsteuer.

Während einige Praxissoftware-Hersteller lange und komplizierte Verfahren haben, bei dem der komplette Aufwand beim Anwender liegt bzw. manche sogar es nicht geschafft haben, so kurzfristig ein Update für Ihre Anwender zur Verfügung zu stellen, hat DENS die Aktualisierung zur Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig ausgeliefert und dabei darauf geachtet, dass die Änderungen praktisch ohne Aufwand für den Anwender mit nur einem Klick eingespielt werden konnte.

Sie finden das toll und interessieren sich für unsere praktischen Lösungen für die Zahnarztpraxis, dann schauen Sie doch wieder vorbei unter https://www.zahnarztsoftware.de

Wir freuen uns auf Sie !

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen