Der Sommer bedeutet für viele Arbeitnehmer eine Auszeit. Obgleich der Urlaub an ein entferntes Reiseziel geht, oder man zu Hause bleibt, die Kosten fallen immer höher aus, als im normalen Alltag. Wenn dieses Hilfsgeld vom Arbeitgeber korrekt ausgezahlt wird, dann ist es für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich 25% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen.
So funktioniert die Erholungsbeihilfe
Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 156 € pro Jahr auszahlen. Bei verheirateten Mitarbeitern kommen 104 € dazu, und zusätzlich 52 € pro steuerlich berücksichtigungsfähigem Kind. Insgesamt bedeutet das also für eine 4-köpfige Familie 364 € steuer- und sozialabgabenfreies Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber hat neben den o. g. Abgaben hierbei auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine positive Überraschung überbringen, und man festigt die Mitarbeiterbindung.
Bedingung:
Das Geld muss für Erholungszwecke verwendet werden. Die Erholungsbeihilfe muss dementsprechend zeitnah um den Urlaub ausgezahlt werden; nicht länger als 3 Monate vorher oder danach.
Tipp:
Als Arbeitgeber sollte man von dem Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung einholen, dass die Erholungsbeihilfe auch für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Diese Bestätigung sollte für den Fall einer Betriebsprüfung zu den Lohnunterlagen gelegt werden.
Wichtig:
Die Urlaubsbeihilfen haben Jahreshöchstbeträge, die ausgezahlt werden können. So dürfen diese in einem Jahr nicht überschritten werden. Die Beträge können jedoch aufgeteilt werden, so dass Untermengen der Summe beispielsweise jeweils zur Hälfte für den Sommer- und für den Winterurlaub gezahlt werden können.
Erholungsbeihilfe für Minijobber
Die selbe Summe wie oben beschrieben kann selbst an Minijobber ausgezahlt werden, ohne dass diese auf die 450 € Grenze gerechnet wird. So kann beispielsweise jemand mit einer geringfügigen Beschäftigung und mit 4-köpfiger Familie (Ehepartner und 2 Kinder) in einem Monat 814 € erhalten und gilt trotzdem als geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt