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Arbeitgebereinfluss auf äußeres Erscheinungsbild gestattet

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts in Aachen wurde beschlossen, dass Arbeitgeber in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen durchaus dazu berechtigt sind, dem Arbeitnehmer natürliche und kurzgeschnittene Fingernägel vorzuschreiben, und unter anderem die Gelnägel zu untersagen.

Der Anstoß für diese Rechtssprechung war die Klage einer Helferin im sozialen Dienst, welche in einem von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt war. Mit der Anweisung, sie habe die Nägel kurz und natürlich zu tragen, war die Klägerin nicht einverstanden, da sich Diese auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Das Arbeitsgericht entschied sich zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass das Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner zu schützen, vor dem Interesse der Klägerin bezüglich Ihres äußeren Erscheinungsbildes liegt.

Hygienegesichtspunkte

Die Hygienevoraussetzungen in medizinischen sowie Pflegeeinrichtungen waren bei diesem Gerichtsurteil die entscheidenden Grundlagen. Das Bundesgesundheitsblatt und das Robert-Koch-Institut haben zu dem Thema der Hand- und Nagelhygiene bereits deutliche Empfehlungen gegeben.

Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind nur mit kurzgeschnittenen, natürlichen Fingernägeln zu betreten. Die Gründe hierfür wie folgt:

  1. Nur so ist eine umfassende Reinigung der Hände und Nägel möglich.
  2. Es wird Perforation oder Beschädigung von Einweghandschuhen vermieden.
  3. Nagellack und künstliche Nägel sind anfällig für Bakterien.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen zugestimmt, dass Anweisungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erlaubt sind, wenn die Erfüllung von bestimmten Hygienestandards im medizinischen oder Pflegebereich im Vordergrund stehen. Somit wäre also ein umfassendes Verbot von Gelnägeln, Nagellack oder Nägeln mit Überlänge zulässig. Der Schutz der Patienten oder die Einhaltung bestimmter Standards sind in diesem Fall als überwiegend anzusehen.

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