Tages Archiv

Ab 2019 sollen die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte gemäß E-Health-Gesetz geschaffen sein. Arztbriefe, Medikationspläne, Befunde, Impfpässe und vieles mehr, soll in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden können, damit Pateinten mitbehandelnden Ärzten einen Überblick über ihre medizinischen Daten geben können, wenn Sie dies wünschen.

In der Zahnarztsoftware DENSoffice können schon seit Jahren elektronische Patientenakten erstellt werden. Für DENS ein alter Hut.

 

Wenn Zahnarztsoftware, dann www.zahnarztsoftware.de !

Ab dem 1. Oktober 2016 hat jeder Patient das gesetzliche Anrecht auf einen Medikationsplan.

Dieser soll vom Hausarzt erstellt (zunächst nur als Ausdruck auf Papier, ab 2019 auf der eGK) und von den Fachärzten und Apothekern gelesen und ggf. weiterverarbeitet werden.

Mit diesem Medikationsplan sollen Fehler in der Medikation (z.B. durch Arzneimittelwechselwirkungen) vermieden werden.

Hierbei spielt ein auf dem Medikationsplan oben rechts aufgedruckter 2D-Digimatrix-Barcode eine große Rolle. In diesem stehen alle Informationen, welche auch im Text ersichtlich sind. Durch das Einlesen des Barcodes mit einem geeigneten Barcode-Scanner kann der Text in Arzt- und Apothekerprogramme übertragen werden, um dann aktualisiert bzw. ergänzt zu werden. Der Patient erhält anschließend immer einen neuen Ausdruck. Ein Beispiel für einen solchen Medikationsplan finden Sie hier.

Die Hausärzte erhalten für die Erstellung ein (erst kürzlich vereinbartes) Honorar.

WICHTIG: Zahnärzte sind in dem Gesetz aktuell nicht berücksichtigt worden ( siehe auch Artikel der Bundeszahnärztekammer auf ZM-online )

Tipp: Der Medikationsplan ist auch für den Zahnarzt interessant und sollte in Kopie in der Karteikarte oder per „scan“ in die Praxissoftware DENSoffice übernommen werden. Medikationspläne im pdf-Format können natürlich auch über „extdok“ integriert werden. Sollte einer Praxis dies nicht ausreichen, kann Sie bei DENS auch einen 2D-Digimatrix-Scanner bestellen und über den Barcode den Text des Medikationsplans nach DENSoffice in die Dokumentation des Patienten übertragen.

Für mehr Informationen siehe auch www.zahnarztsoftware.de

Die Vergütung von Hausärzten erfolgt pauschal als Einzelleistung und über Zuschläge, welche keinen Einfluss auf das Budget haben. Es handelt sich also positiverweise um eine extrabudgetäre Leistung. Es wird ein fester Preis gezahlt.

Hausärzte erhalten eine Einzelleistungsvergütung (GOP 01630) für Patienten, welche nicht chronisch krank sind (keine Abrechnung der Chronikerpauschale), aber entsprechend der Regelungen im neuen Paragraf 29a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente dauerhaft – ober einen Zeitraum von mindestens 28 tagen – anwenden.

Die GOP 01630 wird einmal im Jahr als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 / 04000 gezahlt, wenn der Arzt einen Medikationsplan erstellt hat. Etwaige Aktualisierungen sind damit abgegolten. Gut deutsch für dien Aufwand bei Aktualisierungen gibt es kein (zusätzliches) Geld.

Der Zuschlag GOP 01630 beträgt 39 Punkte, also ca. 4 Euro und kann je Patient einmal im Krankheitsfall von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Also einmal in vier Quartalen.

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner erhalten einen Zuschlag zur Chronikerpauschale. Mit dem Zuschlag wird die gegebenenfalls erforderliche Erstellung eines Medikationsplans und dessen Aktualisierung bei Patienten vergütet, die aufgrund einer lebensverändernden chronischen Erkrankung hausärztlich beziehungsweise pädiatrisch behandelt werden.

Der Zuschlag wird leistungsunabhängig einmal im Behandlungsfall (= ein Quartal) gezahlt, d.h. Ärzte erhalten den Zuschlag, unabhängig davon, ob sie für den Patienten einen Plan erstellt oder aktualisiert haben. Der Zuschlag GOP 03222 / 04222 ist mit 10 Punkten, also ca. 1 Euro, bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Der Zuschlag der Hausärzte GOP 03222 ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Behandlggnsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex GOP 03362 abgerechnet wird. Der Zuschlag ist auch nicht berechnungsfähig, wenn im Krankheitsfall schon die Einzelleistung GOP 01630 berechnet wurde.

Vertragsärzte der fachärztichen Versorgung (also nicht z.B. ZAHNÄRZTE) erhalten für onkologische Patienten, Schmerzpatienten sowie Patienten mit einer Organtransplantation eine Einzelleistungsvergütung GOP 01630 wenn sie die fachgruppenspezifische Zusatzpauschale Onkologie, die GOP 30700 bzw. die Zusatzpauschale für die Behandlung eines Transplantatträgers abrechnen.

Mehr Informationen und Details über die Abrechnung finden Sie auch auf den Seiten Ihrer KV bzw KBV.

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen