Änderungsnotwendigkeit bei Vereinbarungen gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ
Wünscht der Patient eine Behandlung auf eigene Kosten, so soll zwischen Zahnarzt und Patient vor Behandlung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Bisher wurde dies über die privaten Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ geregelt. Da der EKVZ im neuen BMV-Z übergegangen ist, sind alle diesbezüglichen schriftlichen Patientenvereinbarungen entsprechend abzuändern. Ab 01.07.2018 geregelt in der § 8 Abs. 7 BMV-Z die Privatvereinbarungen bei Kassenpatienten. Auf den bisherigen Vereinbarungsformularen (egal ob Papier oder EDV) müssen daher die bisher gültigen Paragraphen § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ in den neuen § 8 Abs. 7 BMV-Z geändert werden.
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