Delegationsrahmen
Es ist bereits einige Zeit „ins Land“ gegangen und die „neue“ PAR-Therapie wird in vielen Praxen bereits erfolgreich umgesetzt.
Was viele Praxen immer noch sehr beschäftigt, ist die Delegationsfähigkeit der AITa/b (geschlossene PAR-Therapie).
Da die heiße Diskussion in Fachverbänden der zahnmedizinischen Fachangestellten, den Zahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht abriss, gaben die KZBV, die BZÄK, die DGZMK und die DG Paro am 29.11.2021 ein gemeinsames Statement zur Delegationsfähigkeit von PAR-Leistungen im Rahmen der systematischen PAR-Therapie ab. Damit soll Licht ins Dunkel zu diesem Thema gebracht werden.
Was wurde Neues mitgeteilt?
Unverändert ist die Tatsache, dass die Zahnärzte*innen nach wie vor für den gesamten diagnostischen und therapeutischen Bereich eine persönliche Leistungserbringungspflicht haben und für die gesamte Behandlung verantwortlich sind.
Für die Delegation der AIT (geschlossenes Verfahren) ist eine entsprechende Qualifikation der Mitabeiter*in Voraussetzung, z.B. die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer Aufstiegsfortbildung zur ZMP, ZMF bzw. DH.
Voraussetzung ist nach wie vor die zahnärztliche Anordnung und Überwachung der Tätigkeit durch die Behandler. Die Zahnärzte*innen überprüfen am Ende die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter*innen und haften für etwaige Fehler. Das sollte allen Beteiligten stets bewusst sein.
Es ist wichtig, seine Patienten und das Krankheitsbild genau zu kennen, denn die individuelle Situation, die Kooperationsfähigkeit oder ggf. absehbar entstehende Gefahren könnten, eine an sich mögliche Delegationsfähigkeit, dennoch jederzeit ausschließen.
Das Fachpersonal bewegt sich bei der AIT im Spektrum der Entfernung von weichen und harten subgingivalen Belägen, die klinisch erreichbar sind. Die klinische Erreichbarkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst, wie die Anatomie der Zahnwurzel und deren Oberfläche, Wurzeleinziehungen und Furkationen, sowie die Taschentiefe.
Zahnärzte*innen sollten genau abwägen, ob die Risiken seitens des Fachpersonals beherrschbar sind.
Chirurgische Maßnahmen (CPTa/b), Aufklärungs- und Therapiegespräche (ATG), Diagnostik und Befunden (z.B. BEVa/b) sind nach wie vor NICHT delegierbar.
Mehr Informationen finden Sie auf www.zahnarztsoftware.de