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Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Arbeitgebereinfluss auf äußeres Erscheinungsbild gestattet

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts in Aachen wurde beschlossen, dass Arbeitgeber in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen durchaus dazu berechtigt sind, dem Arbeitnehmer natürliche und kurzgeschnittene Fingernägel vorzuschreiben, und unter anderem die Gelnägel zu untersagen.

Der Anstoß für diese Rechtssprechung war die Klage einer Helferin im sozialen Dienst, welche in einem von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt war. Mit der Anweisung, sie habe die Nägel kurz und natürlich zu tragen, war die Klägerin nicht einverstanden, da sich Diese auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Das Arbeitsgericht entschied sich zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass das Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner zu schützen, vor dem Interesse der Klägerin bezüglich Ihres äußeren Erscheinungsbildes liegt.

Hygienegesichtspunkte

Die Hygienevoraussetzungen in medizinischen sowie Pflegeeinrichtungen waren bei diesem Gerichtsurteil die entscheidenden Grundlagen. Das Bundesgesundheitsblatt und das Robert-Koch-Institut haben zu dem Thema der Hand- und Nagelhygiene bereits deutliche Empfehlungen gegeben.

Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind nur mit kurzgeschnittenen, natürlichen Fingernägeln zu betreten. Die Gründe hierfür wie folgt:

  1. Nur so ist eine umfassende Reinigung der Hände und Nägel möglich.
  2. Es wird Perforation oder Beschädigung von Einweghandschuhen vermieden.
  3. Nagellack und künstliche Nägel sind anfällig für Bakterien.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen zugestimmt, dass Anweisungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erlaubt sind, wenn die Erfüllung von bestimmten Hygienestandards im medizinischen oder Pflegebereich im Vordergrund stehen. Somit wäre also ein umfassendes Verbot von Gelnägeln, Nagellack oder Nägeln mit Überlänge zulässig. Der Schutz der Patienten oder die Einhaltung bestimmter Standards sind in diesem Fall als überwiegend anzusehen.

„Wieder alles richtig gerechnet?“ – So begrüße ich per Webbanner die Anwender unseres Online-Zahnersatzrechners. Dieser Dienst steht seit Anfang 2005 – also jetzt mehr als 14 Jahre – im Internet kostenlos zur Verfügung und hat in diesem Jahr durchschnittlich mehr als 1.000 verschiedene ZE-Planungen pro Tag berechnet. Diese Zahl von Anfragen zeigt, dass es mit der Qualität der in den Praxen eingesetzten Planungsprogramme nicht weither ist. Hierzu ein Beispiel aus einer meiner letzten Praxisberatungen. Geplant wurde eine kombiniert festsitzend-herausnehmbare Versorgung im Oberkiefer, wie in der grafik dargestellt.

„Was ist denn daran falsch?“, wird sich so mancher fragen. Nun – falsch ist zunächst die vom Praxisprogramm vorgegebene Regelversorgung, die einen Festzuschuss 2.3 für die Brücke von Zahn 12 auf Zahn 23 postuliert. Der Festzuschuss 2.3 für eine Brücke mit drei fehlenden Zähnen ist bei diesem Befund nicht möglich – ich zitiere aus den Bestimmungen:

„Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für einen herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“

In der Rubrik „III Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans war dann als einzige Position 8x BEMA-Nr. 19 eingetragen, was bedeutet, dass der gesamte Fall als gleichartige Versorgung beantragt wurde. Auch dies ist falsch, denn ein Modellguss wird nicht automatisch gleichartig, wenn vollverblendete Kronen in demselben Kiefer beantragt werden. Es handelt sich hier vielmehr um einen sogenannten Mischfall, bei dem sowohl BEMA-Leistungen wie der Modellguss, als auch gleichartige vollverblendete Kronen sowie andersartige Brückenversorgungen zusammen im selben Kiefer auftreten.

Im Festzuschusskompendium der KZBV „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ findet man im Abschnitt „5.4 Mischfälle“ die folgende Aussage:

„Ein Mischfall liegt vor, wenn in einer Zahnersatzversorgung neben einem andersartigen Zahnersatz gleichzeitig auch Regelversorgungen und/oder gleichartiger Zahnersatz vorkommen. Für die Vergütung der Leistungen gilt:
  • Regelversorgungsbestandteile immer nach BEMA und im Labor nach BEL
  • Mehrleistungsbestandteile bei gleichartigem Zahnersatz nach GOZ
  • Andersartiger Zahnersatz nach GOZ“

Solche Mischfälle konnten von dem in der Praxis eingesetzten Verwaltungsprogramm nicht dargestellt werden – pro Kiefer musste man sich also entweder für eine regel-, gleich- oder andersartige Versorgung entscheiden – mit den entsprechend falschen Ergebnissen. Natürlich hat die Krankenkasse den völlig falschen Plan so genehmigt und abgerechnet, wobei wir bei meinem zweiten Lieblingsthema wären – dem Regress: Sollte die Krankenkasse später einmal feststellen, dass sie Zahlungen ohne Rechtsgrundlage geleistet hat, wird sie die zu viel gezahlten Beträge vom Zahnarzt zurückfordern. So ein Einladungsschreiben klingt erst einmal harmlos:

„Wir bitten Sie zur Anhörung sämtliche Behandlungsunterlagen (Karteikarten, Rö-Aufnahmen auch aus den Vor- und Nachquartalen, HKPs, PAR-Pläne usw.) zu den auf er beigefügten Namensliste genannten Patienten mitzubringen.“

Was dann folgt, ist weniger harmlos – wenn das Praxiskonto plötzlich mit fünfstelligen Kürzungsbeträgen abgeräumt wird … „Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.“ Wer sich mit dieser Reaktion auf eine solche Hiobsbotschaft nicht abfinden möchte, ist herzlich in einem meiner Seminare willkommen. Details zu Terminen und Inhalten meiner Seminare finden Sie unter www. synadoc.ch.

Autorin
Gabi Schäfer
Synadoc AG
kontakt@synadoc.ch
Dem ZWP Magazin 10/2019 entnommen

Als wichtigster Hinweis für die nachfolgenden Informationen gilt, dass es für Zahnarztpraxen keinerlei Tarifverträge gibt. Deswegen ist die Höhe eines angestellten Zahnarztes Verhandlungssache.

Der empfohlene Richtwert für das Bruttoeinstiegsgehalt eines Zahnarztes nach der Assistenzzeit sind 4.500 € pro Monat. Zusätzlich zu diesem Festgehalt wird meist vereinbart, dass ein Anteil der von dem angestellten Zahnarzt geleisteten Praxiseinnahmen ausgezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um 15 bis 25 Prozent. Sollte dies der Fall sein, so wird das monatliche Festgehalt etwas geringer angesetzt, zwar auf rund 3.500 €. So könnte das Monatsbruttogehalt etwa wie folgt aussehen:

  • Selbst erwirtschaftete Umsatz » 20.000 €
  • Umsatzbeteiligung » ab 14.000 €
  • Überschuss zur Beteiligung » 6.000 €
  • Bei 25-prozentiger Beteiligung » 1.500 €

Somit würde das Gesamtbruttogehalt pro Monat 5.000 € betragen.

Wenn keine Umsatzbeteiligung vereinbart wird, so steigt das Gehalt mit der Berufserfahrung. Nach 10 bis 20 Jahren könnte das jährliche Festgehalt bei 65.000 € bis 85.000 € liegen.

Spezialisierung und guter Standort zahlen sich aus!

Zahnärzte mit Zusatzqualifizierungen  – z. B. Kieferorthopäden, Oralchirurgen, Parodontologen – können mit einem deutlich höheren Festgehalt rechnen. Dies liegt in der Regel zwischen 45.000 € und 115.000 € pro Jahr.

Der Standort macht sich auch bei der Höhe des Gehalts bemerkbar. Bei einer Praxis die in einem Gebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern liegt, wie etwa in ländlichen Regionen, kann das Festgehalt ohne Umsatzbeteiligung bei ca. 55.000 € p. A. liegen. Wenn Sie aber in einer Praxis angestellt sind, die in einer Stadt mit Einwohnerzahl über 100.000 liegt, können Sie schon mit 60.000 € p. A. rechnen.

Praxis oder Klinik?

Praxis

Das Gehalt in der Praxis ist grundsätzlich Verhandlungssache und die Arbeitszeiten entsprechen dem Arbeitszeitgesetz in Deutschland:

  • – Arbeitszeit pro Tag darf grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden betragen
  • – Diese kann auf zehn Stunden verlängert werden, solange innerhalb 6 Monaten die 8 Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden
  • – In der Regel werden keine Sonn- oder Feiertagsdienste absolviert
Bei angestellten Zahnärzten gilt meist:
  • – Vertraglich wird eine 38 bis 40 Stunden Woche
  • – Durchschnittlich werden pro Woche circa 2 Überstunden geleistet

Klinik

Bei einer zahnmedizinischen Klinik gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Dieser wurde zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Als angestellter Zahnarzt in einer Klinik haben Sie dementsprechend wenig bis kein Spielraum für Vertragsverhandlungen.

 

Der Sommer bedeutet für viele Arbeitnehmer eine Auszeit. Obgleich der Urlaub an ein entferntes Reiseziel geht, oder man zu Hause bleibt, die Kosten fallen immer höher aus, als im normalen Alltag. Wenn dieses Hilfsgeld vom Arbeitgeber korrekt ausgezahlt wird, dann ist es für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich 25% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen.

So funktioniert die Erholungsbeihilfe

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 156 € pro Jahr auszahlen. Bei verheirateten Mitarbeitern kommen 104 € dazu, und zusätzlich 52 € pro steuerlich berücksichtigungsfähigem Kind. Insgesamt  bedeutet das also für eine 4-köpfige Familie 364 € steuer- und sozialabgabenfreies Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber hat neben den o. g. Abgaben hierbei auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine positive Überraschung überbringen, und man festigt die Mitarbeiterbindung.

Bedingung:

Das Geld muss für Erholungszwecke verwendet werden. Die Erholungsbeihilfe muss dementsprechend zeitnah um den Urlaub ausgezahlt werden; nicht länger als 3 Monate vorher oder danach.

Tipp:

Als Arbeitgeber sollte man von dem Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung einholen, dass die Erholungsbeihilfe auch für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Diese Bestätigung sollte für den Fall einer Betriebsprüfung zu den Lohnunterlagen gelegt werden.

Wichtig:

Die Urlaubsbeihilfen haben Jahreshöchstbeträge, die ausgezahlt werden können. So dürfen diese in einem Jahr nicht überschritten werden. Die Beträge können jedoch aufgeteilt werden, so dass Untermengen der Summe beispielsweise jeweils zur Hälfte für den Sommer- und für den Winterurlaub gezahlt werden können.

Erholungsbeihilfe für Minijobber

Die selbe Summe wie oben beschrieben kann selbst an Minijobber ausgezahlt werden, ohne dass diese auf die 450 € Grenze gerechnet wird. So kann beispielsweise jemand mit einer geringfügigen Beschäftigung und mit 4-köpfiger Familie (Ehepartner und 2 Kinder) in einem Monat 814 € erhalten und gilt trotzdem als geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt

Bei der Abrechnungen in der Zahnarztpraxis werden immer wieder privat abzurechnende Leistungen fehlerhaft oder gar nicht abgerechnet. Viele Praxen schöpfen das Abrechnungspotential  für erbrachte Privatleistungen nicht aus. Hierbei geht der Praxis wertvolle Liquidität und somit Gewinn verloren. Unser Partner und Referent Frederic Feldmann von der Firma 4denta stellt Ihnen im Folgenden die zehn häufigsten Fehlerquellen vor, welche zur Nichtabrechnung von erbrachten zahnärztlichen  Leistungen führen:

  1. Mangelnde Kommunikation

Die Abrechnung beginnt bereits mit der Dokumentation der Behandlung. Wenn die Kommunikation zwischen Behandler und der Assistenz mangelhaft ist, und die Niederschrift der Behandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt, entstehen hier schon erste Probleme.

  1. Falsch notierter Behandlungsablauf

Oft sind Aufzeichnungen der Behandlung und deren Schritte von der Abrechnungskraft nicht nachzuvollziehen, da diese nicht mit einbezogen war. Insofern ist durch die unzureichende Dokumentation nur eine unvollständige Abrechnung erstellbar.

  1. Fehlende Abrechnungskenntnisse

Die zahnärztliche Ausbildung behandelt nur unzureichend das Thema der Abrechnung. Es ist die Verantwortung des Zahnarztes selber, sich und seine Mitarbeiter entsprechend der komplizierten Abrechnungsvorschriften aus- und fortzubilden. Der Zahnarzt selbst sollte die Abrechnung nach Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können, was oft nicht der Fall ist. Gerade der Unternehmer Zahnarzt sollte zum Thema Abrechnung ausreichend informiert sein, damit sein Einkommen nicht von seinen Mitarbeitern entschieden wird.

  1. Unvollständige Aufzeichnungen

Durch den Gesetzgeber ist kein Muster vorgesehen, was eine vollständige Dokumentation einer jeden Behandlung gewährleistet. Dadurch kann es passieren, dass die Assistenz den Behandlungsablauf unvollständig beschreibt und somit Lücken in der Dokumentation entstehen. Praxisinterne Regeln zur Dokumentation sollten erstellt und auch umgesetzt werden, um zu versichern, dass alle Mitarbeiter die gleiche, eindeutige „Dokumentationssprache“ verwenden.

  1. Keine Kontrolle der Leistungserfassung durch den Behandler

Alle Aufzeichnungen sollten von dem Behandler aufgrund der o. g. Punkte zeitnah auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden. Hierdurch ist es möglich, fehlende, unvollständige oder inkorrekte Aufzeichnungen der Behandlung nachzutragen oder zu korrigieren. Dies hat auch eine rechtliche Grundlage, denn was nicht dokumentiert ist, darf auch nicht abgerechnet werden!

  1. Mehrfachbelastung

Selbst gut ausgebildete und kompetente Abrechnungskräfte können durch Mehrfachbelastung und das Jonglieren von Terminvergabe, Telefon, Patientenkontakt und auch noch die Abrechnung, Fehler begehen. Diese Fehler gilt es zu vermeiden, indem Sie der Abrechnungskraft eine Rückzugsmöglichkeit zur störungsfreien Abrechnungserstellung bieten.

  1. Unkenntnis des Stundenhonorarumsatzes

Abrechnungskräfte kennen oft nicht den praxisinternen Stundenhonorarumsatz, obgleich der Stundensatz eine der wichtigsten Größen für die Behandlungs- und Honorarkalkulation ist.

  1. Ausfall der Abrechnungskraft

Als Praxisinhaber muss man damit rechnen, dass die Abrechnungskraft wegen Krankheit, Elternzeit oder Kündigung nicht zur Verfügung steht. Möglicherweise bleibt die Abrechnung liegen und Sie verlieren Zeit und Liquidität. Verspätete Honorarforderungen schädigen den Ruf der Praxis, was vermieden werden kann, wenn gleich mehrere Kräfte konsequent in allen Dingen Abrechnung aus- und weitergebildet werden. So haben Sie gleich mehrere Abrechnungsexperten zur Verfügung.

  1. Verletzung der Dokumentationspflicht

Eine ausreichende Dokumentation ist für den Fall des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht unumgänglich. Auch die Vergütung der zahnmedizinischen Leistungen kann unter unzureichender Dokumentation leiden und zu Honorarrückforderungen führen.

  1. Tücken der Aufbewahrungsfrist

Die Mindestaufbewahrungsfrist der Behandlungsdokumentation beträgt gem. §630f Abs. 3 BGB 10 Jahre. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, denn Haftung eines Zahnarztes für seine Tätigkeit beträgt 30 Jahre. Wenn Sie also die Behandlungsdokumentation nach 10 Jahren vernichten, könnte es ein, dass Sie in Beweisnot geraten, sollte es im Nachhinein zu gerichtlichen Prozessen kommen. Dies können Sie umgehen, indem Sie freiwillig die Firsten für alle Dokumentation verlängern und diese entweder in der Praxis oder gewerblich über einen entsprechenden Anbieter aufbewahren.

Fazit: Der Praxisumsatz sollte nunmehr nicht von einer einzelnen Person abhängen. Das gesamte Team sollte sich einem schlüssigen Abrechnungsmanagement unterziehen, was gut ausgebildete Mitarbeiter in allen Dingen Dokumentation und Abrechnungserstellung bedeutet.

Für weitere Details zu diesem wichtigen Thema empfehlen wir Ihnen den neusten Artikel von Frederic Feldmann in der AAZ, welches generell ein sehr gutes Informationsmedium für die Zahnarztpraxis darstellt. Hier der Link zum IWW, dem von uns empfohlenen Verlagshaus.

Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von Themen, Begriffen und Fragen zu denen DENS antworten geben kann und daher Zahnarztpraxen oftmals berät:

– „Abrechnungsfragen zu GOZ und BEMA sowie BEB und BEL“
– „Fragen zur Abrechnung mit der Unfallkasse“
– „Gibt es einen Überblick über die Software für Zahnarztpraxen im Vergleich?“
– „Wie kann man mittels Chargenverfolgung über eine Software die RKI-Hygiene-Richtlinien erfüllen bzw. umsetzen?“
– „Haben Sie eine Liste mit allen Abrechnungsprogrammen am Markt?“
– „Welche Praxissoftware ist zu empfehlen?“
– „Gibt es eine Übersicht über die bei der KZBV zertifizierten Softwareprodukte?“
– „Welche Software zur Materialverwaltung ist empfehlenswert?“
– „Was ist der VDDS? und wieso sollte ich darauf achten, dass mein Anbieter dort vertreten ist?“
– „Wie kann ich in meiner Software die VDDS media – Schnittstelle oder den Labor Client aktivieren?“
– „Wie kann ich aus der Statistik in meiner Praxissoftware dies und das herausfinden.
– “ Wie lese ich meine BWA richtig?“
– „Kennen Sie jemanden, der mir helfen kann in meiner Praxis Qualitätsmanagement ( QM ) einzuführen?“
– „Welches Rechenzentrum empfehlen Sie mir für meine Praxis?“
– „Welche Factoring – Gesellschaft ist im Dentalbereich empfehlenswert?“
– „Wissen Sie, wie man sich als ZMF am einfachsten bzw. günstigsten bzw. am schnellsten zur ZMV weiterbilden lassen kann?“
– „Kennen Sie eine zahnmedizinische Verwaltungsangestellte (ZMV), die gerade einen Job sucht?“
– „Kennen Sie eine eine Abrechnungssoftware, die zu meiner Praxis passt?“
– „Können Sie mir ein Dentalunternehmen empfehlen, welches für mich das Terminmanagement oder die Abrechnung übernimmt?“
– „Welche Abrechnungshilfen für die zahnärztliche Abrechnung gibt es?“
– „Können Sie mir eine externe Abrechnungskraft empfehlen?“
– „Welches ist die günstigste Software für meine Zahnarztpraxis?“
– „Gibt es kostenfreie Software für Zahnärzte?“
– „Wo kann man gratis Programme die für Zahnärzte geeignet sind herunterladen?“
– „Gibt Links für einen schnellen und kostenlosen Download von Zahnarztsoftware?“
– „Welche GOÄ-Positionen können vom Zahnarzt in Rechnung gestellt werden?“
– „Welche Abrechnungsfristen sind zu beachten?“
– „Welche Konsequenzen hat das Patientenrechtegesetz für mich und meine Praxis?“
– „Wie kann ich meine Patienten optimal und rechtssicher aufklären?“
– „Wie kann man Patientenaufklärung in der Zahnarztpraxis am besten dokumentieren?“
– „Wie kann ich für mich und meine Mitarbeiter einen Heimarbeitsplatz einrichten?“
– „Ich möchte, dass eine Mitarbeiterin die Abrechnung von Zuhause aus via das Internet macht.“
– „Wie kann man das am besten realisieren?“
– „Wie kann ich einen Fernzugriff einrichten?“
– „Wie erfülle ich am besten meine Dokumentationspflichten?“
– „Wie kann ich eine papierlose Praxis werden?“
– „Wie arbeitet man am besten ohne Karteikarten?“
– „Gibt es bereits Cloud-Lösungen in der Zahnmedizin?“
– „Welches ist der geeignetste Terminplaner für meine Praxis?“
– „Welches ist das beste elektronische Patientenbestellbuch?“
– „Was versteht man eigentlich unter karteikartenloser bzw. papierloser Praxisführung?“
– „Wo kann man eine kostenfreie Demoversion dieser Software downloaden?“
– „Gibt es eine Marktübersicht über digitale Röntgenprogramme und Intraoralkameras?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware nur für Windows oder auch für MAC oder Linux?“
– „Gibt es in der Zahnheilkunde auch Freeware?“
– „Welcher Anbieter hat die beste Hotline?“
– „Wo bekomme ich das Handbuch für diese Gerät oder diese Software her?“
– „Welches sind die Systemanforderungen für diese Software oder dieses Gerät?“
– „Wie kann ich ein iPad in der Praxis nutzen?“
– „Gibt es ein Forum für Abrechnungsfragen?“
– „Welche Wettbewerber gibt es außer DENS, CGM, Compudent, Chremasoft, Dampsoft, Evident und Charly von Solutio noch?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware auch als open source oder muss man immer z.B. beim meinem Dentaldepot kaufen?“
– „Kann ich die Zahnarztsoftware vorher testen und vergleichen, ob diese besser ist als die von mir eingesetzte?“
– „Wer ist der Marktführer bei Zahnarztsoftware?“
– „Wie kann ich einen Preisvergleich machen?“
– „Muss ich der KZV mitteilen, dass ich eine neue Software einsetze?“
– „Welche Abrechnungsbereiche deckt das Programm ab? Nur KCH oder auch PAR, KB, IP und ggf. KFO?

Diese Fragen und viele mehr, können wir Ihnen beantworten.
Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular auf www.zahnarztsoftware.de oder rufen uns an.
Wir freuen uns auf Sie!

Nachdem Sie uns Ihre Fragen gestellt und Ihre Wünsche erläutert haben, erläutern wir Ihnen Ihre Möglichkeiten und stellen Ihnen passende Lösungen vor. Sobald Sie sich für eine Lösung entschieden haben und uns den Auftrag für die Umsetzung Ihres Praxisvorhabens geben, legen wir auch schon los. Dabei passiert das meiste im Hintergrund – ohne Ihre laufenden Praxisabläufe zu stören.
Die Umsetzung erfolgt im besprochenen zeitlichen Ablauf und in der Geschwindigkeit, die Sie uns für das Projekt vorgeben. DENS berücksichtigt Ihre Wünsche bei jedem Schritt und sorgt für den korrekten Ablauf. Auf uns können Sie sich verlassen.

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