Monatliches Archiv

Ab 2018 sollen wichtige medizinische Daten, wie Allergien und Vorerkrankungen, von der elektronischen Gesundheitskarte abrufbar sein. Dies soll Notfallärzten und Sanitätern helfen, im Notfall wichtige Erkenntnise zur Verfügung zu haben, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Voraussetzung hierfür ist natürlich die vorherige Zustimmung des Patienten. Für die Pflege von Notfalldaten werden Ärzte (nicht jedoch Zahnärzte) eine Verfügung erhalten. Zahnärzte werden mit den Notfalldaten und Ihrer Pflege also voraussichtlich nichts zu tun haben.

 

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Durch das E-Health-Gesetz haben gesetzlich versicherte Patienten, die mindestens 3 verordnete Arzneimittel gleichzeitig einnehmen, seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf die Erstellung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 1. Januar 2018 muss dieser auch elektronisch verfügbar sein und ab 2019 auch auf der eGK aktualisiert werden.

Wichtig: Diese Pflicht gilt für Ärzte und aktuell (noch) nicht für Zahnärzte.

 

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Die erste Anwendung, welche auf der Telematikinfrastruktur laufen wird, ist das so genannte Versichertenstammdatenmanagement, kurz auch VSDM genannt. Später sollen der elektronische Medikationsplan (BMP), der elektronische Arztbrief, das Notfalldatenmanagement und die elektronische Patientenakte hinzukommen. Nicht alle Praxisverwaltungssysteme sind bereits heute für diese Neuerungen vorbereitet. Zahnarztpraxen, welche die Zahnarztsoftware DENSoffice im Einsatz haben, können beruhigt sein. DENSoffice ist schon heute Teil der Telematikinfrastruktur. Die Anbindung von Konnektor und neuem Kartenterminal bereits umbesetzt. DENS-Kunden werden mit Start der Online-Phase der eGK mittels Update in die Lage versetzt am VSDM teilzunehmen.  Kunden und Interessenten die Fragen zur Telematikinfrastruktur haben, können sich vertrauensvoll an DENS wenden. Hier erhalten Sie kostenfreie und unverbindliche Beratung zu diesem Thema.

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Der Gesetzgeber hat die gematik mit dem Aufbau der im E-Health-Gesetz beschriebenen Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen beauftragt. Hierzu gehört neben der bereits durchgeführten Erprobung, die Zulassung von Komponenten und der Online-Rollout sowie der Aufbau des sogenannten Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) . Dieser ermöglicht die Gültigkeitsprüfung von elektronischen Gesundheitskarten sowie deren Aktualisierung direkt in der Praxis und soll den Krankenkassen helfen durch Kartensperrungen Kartenmissbrauch vorzubeugen.

 

Welche Komponenten werden für den Zugang zur Telematikinfrastruktur benötigt?

Neu anzuschaffen sind neben einem vielleicht noch nicht vorhandenen Internetzugang in der Praxis folgende Geräte:

  • Konnektor
  • Kartenterminal
  • SMC-B Praxis-/Institutions-Chipkarte

Diese müssen vom BSI zertifiziert und von der gematik für diesen Zweck zugelassen sein.

 

Kann die Praxis den Konnektor selbst konfigurieren und in Betrieb nehmen?

Die Komponenten dürfen voraussichtlich nur von zugelassenen IT-Dienstleistern (z.B. vom Anbieter Ihrer Praxissoftware) installiert und in Betrieb genommen werden. Eine Installation durch den Arzt, sein Personal oder eigene Techniker hat die gematik nicht vorgesehen und wird wahrscheinlich durch technische Hürden unterbunden werden. Begründet wird dieses Vorgehen mit Sicherheitsbedenken und der Tatsache, dass tiefe Kenntnisse in Netzwerktechnik und ein gesichertes Wissen über die korrekte Konfiguration des Konnektors beim Installierenden vorausgesetzt werden.

 

Ich will mein Praxisverwaltungssystem nicht mit dem Internet verbinden. Was kann ich tun?

Auch wenn es viele Vorteile durch das Internet gibt, wünschen sich einige wenige Ärzte auch in der heutigen Zeit noch die strikte Trennung von Patientendaten und Internet. Doch ist dies überhaupt möglich, wenn der Gesetzgeber die Praxen zur Online-Prüfung von Versichertendaten verpflichtet. Die Antwort lautet theoretisch „Ja“. Praktisch jedoch ist dieser Weg sehr aufwendig und nur mit Mehraufwand und weiteren Kosten zu bewerkstelligen. Die Lösung nennt sich „Stand-alone-Szenario mit physischer Trennung“. Für diesen Weg benötigt man zusätzlich zur Erstausstattung noch einen weiteren Konnektor mit gSMC-K, ein weitere eHealth-Kartenterminal mit gSMC-KT sowie eine weitere SMC-B. Die Kosten hierfür muss die Praxis zu 100% selbst tragen. Neben den Kosten steigt auch der Aufwand in der Praxis, da jede Versichertenkarte einmal für die Onlineprüfung ins mit dem Internet verbundene Kartenlesegerät stecken muss und anschließend in das zweite Kartenlesegerät das nur mit der Praxissoftware und nicht mit dem Internet verbunden ist. Wahrscheinlich wird es nicht viel Praxen geben, die diesen Aufwand in Kauf nehmen – zumindest nicht auf Dauer. Nicht zuletzt, weil spätere Anwendungen, wie die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die „Sichere Kommunikarion Leistungserbringer“, so auch nicht genutzt werden können.

Alternativ gibt es noch die Lösung „Stand-alone-Szenario mit logischer Trennung“. Bei dieser Lösung ist das Internet zwar meistens ausgeschalten, wird jedoch für die Online-Prüfung der eGK zeitweise aktiviert. Da für das Einlesen der Versichertenstammdaten von der EGK in die Praxissoftware jedoch der Offline-Zustand wieder hergestellt wird, ist auch diese Lösung eher unpraktisch.

 

Wer gibt den elektronischen Zahnarztausweis aus?

Der elektronische Heilberufeausweis (HBA), bei Zahnärzten auch elektronischer Zahnarztausweis genannt, wurde in einigen Kammerbereichen (z.B. Saarland, Westfalen-Lippe und Thüringen) bereits ausgegeben. Bis zum bundesweiten Rollout der Ausweise wird es aber noch dauern. Mit dem Ausweis können Sie sich am Abrechnungsportal Ihrer KZV anmelden und somit ersetzt sie Ihre eventuell vorhandene ZOD-Karte.

 

Warum benötige ich eine SMC-B und was ist das überhaupt?

Der elektronische Praxisausweis (SMC-B) wird zur eindeutigen Authentisierung der Zahnarztpraxis gegenüber den Diensten der Telematikinfrasturktur und zum lokalen Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte benötigt. Sie erhalten Ihre SMC-B voraussichtlich direkt von Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Die Produktion und Versendung erfolgt jedoch über Dienstleister, die hierfür extra von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zugelassen wurden.

 

Muss ich überhaupt am VSDM teilnehmen ?

Gemäß § 291 Abs. 2b Satz 3 SGB V müssen alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen – also auch Zahnärztinnen und Zahnärzte – die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versiorgung teilnehmen, die Online-Prüfung von Versichertenkarten durchführen. Die erfolgte Prüfung wird durch einen Prüfnachweis elektronisch vermerkt, der im Praxisverwaltungssystem gespeichert wird. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 14 SGB V ist die Teilnahme am VSDM ab dem 1. Juli 2018 verpflichetend. Bei Nichtdurchführung wird die Vergütung aller vertrags(zahn)ärtzlichen Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers pauschal so lange um 1 Prozent gekürzt, bis die Praxis die Prüfung durchgefüht.

 

Wie ist der praktische Ablauf bei der Onlineprüfung?

Die Versichertenstammdaten der elektronischen Gesundheitskarte werden online mit den Stammdatenservern der Krankenkassen auf Aktualität geprüft und ggf. aktualisiert. Die Prüfung soll mindestens einmal pro Quartal durchgeführt werden. Im Regelfall beim ersten Patientenkontakt. Bei Bedarf kann die Karte auch für die Weiterverwendung gesperrt werden, wenn der Patient nicht mehr bei der betreffenden Krankenkasse versichert ist.

 

Ich mache Hausbesuche. Kann ich mein mobiles Kartenlesegerät weiter verwenden?

Bei der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten werden neben den Versichertendaten auch weitere, karteneigene Parameter, wie die eindeutige Kartennummer an die Verischertenstammdatenserver der Krankenkassen übermittelt. Eine nachträgliche prüfung im Rahmen Ihrer Übertragung vom mobilen Lesegerät in das PVS ist ohne Vorliegen der jeweiligen eGK daher nicht möglich. Bezüglich der gesetzlichen vorgegebenen Verpflichtung zur Online-Prüfung und der ab dem 1.7.2018 greifenden Kürzungen bei Nicht-Durchführung der Online-Prüfung, müssen noch Regelungen getreffen werden. Die KZBV wird hierzu Verhandlungen aufnehmen müssen. Die gematik hat bereits einen modularen Konnektor zur Abdeckung dieser Fälle angekündigt, der voraussichtlich Mitte/Ende 2018 zur Verfügung stehen soll. Mit diesem kann man dann eine Online-Prüfung während eines Hausbesuchs durchführen.

 

Erhalte ich für meine Praxis eine Erstattung oder einen Zuschuss?

Gemäß § 291a Abs. 7b Satz 1 SGB V erhalten die Leistungserbringer zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 (erstmalige Ausstattungskosten und Betriebskosten) von den Krankenkassen nutzungsbezogene Zuschläge. Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der neuen Komponenten sowie die Betriebskosten werden durch den GKV-Spitzenverband finanziert. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die jeweilige KZV, welche dafür ein Antrags- und Änderungsverfahren anbieten wird.

Hinweis: Während der Schiedsamtspruch der Ärzteschaft eine fast vollständige Übernahme der Kosten sichert, muss die KZBV noch das Gespräch mit dem GKV-SV suchen, um ein ähnliches Ergebnis zu verhandeln. Hier war im Vorfeld eine Grundfinanzierungsvereinbarung geschlossen worden, welche eine deutlich geringere Erstattung für die Zahnärzteschaft vorgesehen hat als dies bei den Ärzten der Fall ist. Vermutlich ist es daher auch nicht sinnvoll als Zahnarzt zu den ersten Praxisinhabern zu gehören, die an der Telematikinfrastruktur mitmachen.

 

DENS informiert Sie gerne persönlich über dieses Thema und berät Sie, wie Sie Ihre Praxis am kostengünstigsten und unaufwendigsten an die Telematikinfrastruktur anbinden und am VSDM teilnehmen. Für die Beratung fallen keine Gebühren an. Sie erreichen uns über die auf der Homepage angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

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Da die gematik und andere an der Telematikinfrastruktur Beteiligte gerne Kürzel verwenden, wollen wir Ihnen diese in unserem kleinen Glossar gerne kurz erläutern:

  • BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  • DAV – Deutsche Apothekerverband
  • DKG – Deutsche Krankenhausgesellschaft
  • eGK – elektronische Gesundheitskarte
  • eHBA – elektronischer Heilberufeausweis (siehe auch HBA)
  • eHealth-KT – neuer Standard für Kartenterminals zum Auslesen und Beschreiben von elektronischen Gesundheitskarten
  • eZA – elektronischer Zahnarztausweis
  • gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (= die Telematikinfrastruktur-Betreibergesellschaft)
  • GKV-Spitzenverband – Spitzenverband der gesetzlich Krankenversicherten
  • gSMC-K – Gerätekarte für den Konnektor (sieht aus wie eine SIM-Karte für das Handy)
  • gSMC-KT – Gerätekarte für das Kartenterminal
  • HBA – elektronischer Heilberufeausweis
  • Intermediär – fachanwendungsspezifischer Dienst in der Telematikinfrastruktur
  • KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
  • KOM-LE – sichere Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Ihren Institutionen
  • KZBV – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  • PVS – Primärsystem / Praxisverwaltungssystem / Praxissoftware / Arztsoftware / Zahnarztsoftware
  • QES – Qualifizierte Elektronische Signatur (rechtssichere digitale Unterschrift)
  • SIS – Sicherer Internet Service
  • SMC-B – Praxis-/Institutionskarte (auch elektronischer Praxisausweis genannt)
  • SPED (früher DVO) – Serviceanbieter endnutzernaher Dienste (früher Dienstleister Vorort)
  • TI – Telematikinfrastruktur
  • TI-Zugangsdienstleister – spezieller VPN-Zugangsdienst für die Telematikinfrastrutkur im Gesundheitswesen
  • TSP – Trust Service Provider / Vertrauensdienstanbieter / Produzent der SMC-B (z.B. Bundesdruckerei, T-Systems oder mediSign)
  • VPN – Virtuelles Privates Netzwerk
  • VSDM – Versichertenstammdatenmanagement

Im Folgenden finden Sie keine Abkürzungen, jedoch Begrifflichkeiten, welche auch einer Erläuterung bedürfen:

  • eHealth-Gesetz – Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
  • Konnektor (auch Connector geschrieben) – Gerät das als Bindeglied zwischen Praxisverwaltungssystem und Telematikinfrastruktur dient. Es ver- und entschlüsselt die Kommunikation und sorgt für eine sichere Verbindung innerhalb der Telematikinfrastruktur
  • Telematik – Kombination der Worte Telekommunikation und Informatik
  • Telematikanwendungen – Anwendungen, welche auf der TI laufen sollen (z.B. VSDM, Elektronischer Arztbrief, elektronischer Medikationsplan, elektronische Patientenaktie etc.)
  • TI-Integrationsmodul – Modul zur Anbindung der Praxissoftware an den Konnektor (i.d.R. entgeldpflichtig)

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Glossar etwas hilft in dem Kürzeldschungel zurecht zu kommen. Gerne nehmen wir weitere Kürzel auf und beantworten Fragen zur Telematikinfrastruktur und dem Rollout. Nutzen Sie hierfür einfach das auf der Homepage befindliche Kontaktformular oder senden uns eine Email.

 

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Praxen und ihre Techniker können sich bei DENS für eine kostenfreie Beratung und/oder einen kostengünstigen Workshop zum Thema Telematikinfrastruktur anmelden.

Hier werden u.a. folgende Fragen geklärt:

  • Welche Auswirkungen hat das eHealth-Gesetz auf meine Zahnarztpraxis?
  • Welche technischen Voraussetzungen muss meine Praxis-EDV erfüllen?
  • Was muss beachtet werden bei der Installation von Konnektor und Kartenterminal?
  • Wie wird meine Praxissoftware bzw. Zahnarztsoftware eingebunden?
  • Wie kann ich meine Praxisdaten schützen?
  • Welche Änderungen kommen durch die TI in meinen Praxisalltag?
  • Was bedeutet eigentlich Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) und welche Daten sind davon betroffen?
  • Welche Fristen, Sanktionen und Honorarkürzungen sind vorgesehen.
  • Welche Kosten kommen auf mich zu und wie und wo erhalte ich Zuschüsse oder Kostenersatz?

Haben Sie einen besonderen Terminwunsch, dann teilen Sie uns diesen einfach mit. Wir kümmern uns.

Der bundesweite Startschuss für den Online-Rollouts zur Telematikinfrastruktur (kurz TI) soll am 01.07.2017 fallen. Ab Juli diesen Jahres sollen dem eHealth-Gesetz nach die Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte online geprüft und aktualisiert werden. Eine Verpflichtung, der alle Vertragszahnärzte (und auch Ärzte) bis spätestens 1. Juli 2018 nachkommen müssen, anderenfalls drohen Honorarkürzungen.

Damit Praxen an die Telematikinfrastruktur angebunden werden können, benötigen diese besondere technische Komponenten. Diese können von den Praxisinhabern direkt bei DENS bestellt werden. Die Auslieferung und Installation erfolgt dann durch geschulte und von DENS zertifizierte Techniker. So bekommen Sie alles aus einer Hand und müssen die verschiedenen Komponenten sich nicht einzeln bei unterschiedlichen Herstellern beziehen.

Die TI-Berater der Firma DENS sind sehr gut informiert und können Sie daher kompetent und sachlich zum Thema „Telematikinfrastruktur“ beraten. Selbstverständlich erfolgt die Beratung kostenfrei und unverbindlich.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen über das Kontaktformular auf dieser Seite oder auch gerne per Email.

Die den Ärzten (nicht Zahnärzten) und Psychotherapeuten entstehenden Kosten für die Anbindung an die Telematikinfragstruktur sollen (zumindest teilweise) vom GKV-Spitzenverband (und somit von den Kassenpatienten über deren Beiträge)  übernommen werden. Dies hat das Bundesschiedsamt entschieden. Folgende Eckpunkte wurden u.a. festgelegt:

  • Anschluss an die Telematikinfrastruktur
    • Als Startpauschale soll es 900,- Euro geben, welche neben den Kosten für die eigentliche Installation auch die Kosten für die Anpassung des Praxisverwaltungssystems abdecken soll.
  • Erstattungsbeitrag für Konnektor und Kartenlesegerät
    • Praxen mit weniger als 3 Ärzten erhalten für einen Konnektor (mit Funktion für die qualifizierte elektronische Signatur) und ein neues stationäres Kartenterminal ab Juli 2017 einen Maximalbetrag von 3055,- Euro. Dieser gilt nur beim Start des Rollouts, also im 3. Quartal 2017. In den drei Folgequartalen sinkt der Betrag pro Quartal um jeweils 10 Prozent. Ab dem 3. Quartal 2018 (dort sollten eigentlich schon alle Praxen ausgestattet sein) gibt es nur noch 1155,- EUR.
  • Laufende Betriebskosten
    • Hierzu gehören Kosten für die Wartung der Technik und Softwareupdates. Diese sollen quartalsweise erstattet werden und zwar vom dritten Quartal 2017 bis zum zweiten Quartal 2018 je 298,- Euro pro Quartal; danach nur noch 248,- Euro pro Quartal.
    • Zusätzlich gibt es für den Praxisausweis, die sogenannte SMC-B Smartcard, jeweils 23,25 Euro pro Quartal und für jeden elektronischen Arztausweis (HBA) jeweils 11,63 Euro pro Quartal.

Hinweis für Ärzte und Psychotherapeuten: Es ist zu beachten, dass für die Höhe der Pauschale nicht das Quartal der Bestellung des Konnektors, sondern das Quartal der erstmaligen Nutzung des Konnektor relevant ist. Das heißt, es gilt das Quartal, in dem in der Praxis der erste Online-Abgleich der Versichertenstammdaten erfolgt ist. Diese Verfahren führt dazu, dass Praxen, welche aufgrund von Terminschwierigkeiten und Lieferengpässen beim Konnektor und anderen Komponenten, nicht die maximal mögliche Erstattung erhalten werden können.

Hinweis für Zahnärzte: Die oben ausgewiesenen Beträge gelten für die Zahnärzteschaft aktuell nicht, da ein eigener Vertrag zwischen KZBV und GKV-SV vereinbart wurde, welcher wesentlich geringere Beträge vorsieht. Hier wird die Kassenzahnärztliche Vereinigung wahrscheinlich nachverhandeln werden. Wir drücken die Daumen, dass die KZBV hier erfolgreich ist und die gleichen Bedingungen wie die Ärzteschaft erzielen.

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