Der Gesetzgeber hat die gematik mit dem Aufbau der im E-Health-Gesetz beschriebenen Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen beauftragt. Hierzu gehört neben der bereits durchgeführten Erprobung, die Zulassung von Komponenten und der Online-Rollout sowie der Aufbau des sogenannten Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) . Dieser ermöglicht die Gültigkeitsprüfung von elektronischen Gesundheitskarten sowie deren Aktualisierung direkt in der Praxis und soll den Krankenkassen helfen durch Kartensperrungen Kartenmissbrauch vorzubeugen.
Welche Komponenten werden für den Zugang zur Telematikinfrastruktur benötigt?
Neu anzuschaffen sind neben einem vielleicht noch nicht vorhandenen Internetzugang in der Praxis folgende Geräte:
- Konnektor
- Kartenterminal
- SMC-B Praxis-/Institutions-Chipkarte
Diese müssen vom BSI zertifiziert und von der gematik für diesen Zweck zugelassen sein.
Kann die Praxis den Konnektor selbst konfigurieren und in Betrieb nehmen?
Die Komponenten dürfen voraussichtlich nur von zugelassenen IT-Dienstleistern (z.B. vom Anbieter Ihrer Praxissoftware) installiert und in Betrieb genommen werden. Eine Installation durch den Arzt, sein Personal oder eigene Techniker hat die gematik nicht vorgesehen und wird wahrscheinlich durch technische Hürden unterbunden werden. Begründet wird dieses Vorgehen mit Sicherheitsbedenken und der Tatsache, dass tiefe Kenntnisse in Netzwerktechnik und ein gesichertes Wissen über die korrekte Konfiguration des Konnektors beim Installierenden vorausgesetzt werden.
Ich will mein Praxisverwaltungssystem nicht mit dem Internet verbinden. Was kann ich tun?
Auch wenn es viele Vorteile durch das Internet gibt, wünschen sich einige wenige Ärzte auch in der heutigen Zeit noch die strikte Trennung von Patientendaten und Internet. Doch ist dies überhaupt möglich, wenn der Gesetzgeber die Praxen zur Online-Prüfung von Versichertendaten verpflichtet. Die Antwort lautet theoretisch „Ja“. Praktisch jedoch ist dieser Weg sehr aufwendig und nur mit Mehraufwand und weiteren Kosten zu bewerkstelligen. Die Lösung nennt sich „Stand-alone-Szenario mit physischer Trennung“. Für diesen Weg benötigt man zusätzlich zur Erstausstattung noch einen weiteren Konnektor mit gSMC-K, ein weitere eHealth-Kartenterminal mit gSMC-KT sowie eine weitere SMC-B. Die Kosten hierfür muss die Praxis zu 100% selbst tragen. Neben den Kosten steigt auch der Aufwand in der Praxis, da jede Versichertenkarte einmal für die Onlineprüfung ins mit dem Internet verbundene Kartenlesegerät stecken muss und anschließend in das zweite Kartenlesegerät das nur mit der Praxissoftware und nicht mit dem Internet verbunden ist. Wahrscheinlich wird es nicht viel Praxen geben, die diesen Aufwand in Kauf nehmen – zumindest nicht auf Dauer. Nicht zuletzt, weil spätere Anwendungen, wie die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die „Sichere Kommunikarion Leistungserbringer“, so auch nicht genutzt werden können.
Alternativ gibt es noch die Lösung „Stand-alone-Szenario mit logischer Trennung“. Bei dieser Lösung ist das Internet zwar meistens ausgeschalten, wird jedoch für die Online-Prüfung der eGK zeitweise aktiviert. Da für das Einlesen der Versichertenstammdaten von der EGK in die Praxissoftware jedoch der Offline-Zustand wieder hergestellt wird, ist auch diese Lösung eher unpraktisch.
Wer gibt den elektronischen Zahnarztausweis aus?
Der elektronische Heilberufeausweis (HBA), bei Zahnärzten auch elektronischer Zahnarztausweis genannt, wurde in einigen Kammerbereichen (z.B. Saarland, Westfalen-Lippe und Thüringen) bereits ausgegeben. Bis zum bundesweiten Rollout der Ausweise wird es aber noch dauern. Mit dem Ausweis können Sie sich am Abrechnungsportal Ihrer KZV anmelden und somit ersetzt sie Ihre eventuell vorhandene ZOD-Karte.
Warum benötige ich eine SMC-B und was ist das überhaupt?
Der elektronische Praxisausweis (SMC-B) wird zur eindeutigen Authentisierung der Zahnarztpraxis gegenüber den Diensten der Telematikinfrasturktur und zum lokalen Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte benötigt. Sie erhalten Ihre SMC-B voraussichtlich direkt von Ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Die Produktion und Versendung erfolgt jedoch über Dienstleister, die hierfür extra von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zugelassen wurden.
Muss ich überhaupt am VSDM teilnehmen ?
Gemäß § 291 Abs. 2b Satz 3 SGB V müssen alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen – also auch Zahnärztinnen und Zahnärzte – die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versiorgung teilnehmen, die Online-Prüfung von Versichertenkarten durchführen. Die erfolgte Prüfung wird durch einen Prüfnachweis elektronisch vermerkt, der im Praxisverwaltungssystem gespeichert wird. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 14 SGB V ist die Teilnahme am VSDM ab dem 1. Juli 2018 verpflichetend. Bei Nichtdurchführung wird die Vergütung aller vertrags(zahn)ärtzlichen Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers pauschal so lange um 1 Prozent gekürzt, bis die Praxis die Prüfung durchgefüht.
Wie ist der praktische Ablauf bei der Onlineprüfung?
Die Versichertenstammdaten der elektronischen Gesundheitskarte werden online mit den Stammdatenservern der Krankenkassen auf Aktualität geprüft und ggf. aktualisiert. Die Prüfung soll mindestens einmal pro Quartal durchgeführt werden. Im Regelfall beim ersten Patientenkontakt. Bei Bedarf kann die Karte auch für die Weiterverwendung gesperrt werden, wenn der Patient nicht mehr bei der betreffenden Krankenkasse versichert ist.
Ich mache Hausbesuche. Kann ich mein mobiles Kartenlesegerät weiter verwenden?
Bei der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten werden neben den Versichertendaten auch weitere, karteneigene Parameter, wie die eindeutige Kartennummer an die Verischertenstammdatenserver der Krankenkassen übermittelt. Eine nachträgliche prüfung im Rahmen Ihrer Übertragung vom mobilen Lesegerät in das PVS ist ohne Vorliegen der jeweiligen eGK daher nicht möglich. Bezüglich der gesetzlichen vorgegebenen Verpflichtung zur Online-Prüfung und der ab dem 1.7.2018 greifenden Kürzungen bei Nicht-Durchführung der Online-Prüfung, müssen noch Regelungen getreffen werden. Die KZBV wird hierzu Verhandlungen aufnehmen müssen. Die gematik hat bereits einen modularen Konnektor zur Abdeckung dieser Fälle angekündigt, der voraussichtlich Mitte/Ende 2018 zur Verfügung stehen soll. Mit diesem kann man dann eine Online-Prüfung während eines Hausbesuchs durchführen.
Erhalte ich für meine Praxis eine Erstattung oder einen Zuschuss?
Gemäß § 291a Abs. 7b Satz 1 SGB V erhalten die Leistungserbringer zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 (erstmalige Ausstattungskosten und Betriebskosten) von den Krankenkassen nutzungsbezogene Zuschläge. Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der neuen Komponenten sowie die Betriebskosten werden durch den GKV-Spitzenverband finanziert. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die jeweilige KZV, welche dafür ein Antrags- und Änderungsverfahren anbieten wird.
Hinweis: Während der Schiedsamtspruch der Ärzteschaft eine fast vollständige Übernahme der Kosten sichert, muss die KZBV noch das Gespräch mit dem GKV-SV suchen, um ein ähnliches Ergebnis zu verhandeln. Hier war im Vorfeld eine Grundfinanzierungsvereinbarung geschlossen worden, welche eine deutlich geringere Erstattung für die Zahnärzteschaft vorgesehen hat als dies bei den Ärzten der Fall ist. Vermutlich ist es daher auch nicht sinnvoll als Zahnarzt zu den ersten Praxisinhabern zu gehören, die an der Telematikinfrastruktur mitmachen.
DENS informiert Sie gerne persönlich über dieses Thema und berät Sie, wie Sie Ihre Praxis am kostengünstigsten und unaufwendigsten an die Telematikinfrastruktur anbinden und am VSDM teilnehmen. Für die Beratung fallen keine Gebühren an. Sie erreichen uns über die auf der Homepage angegebenen Kontaktmöglichkeiten.
Wenn Zahnarztsoftware, dann www.zahnarztsoftware.de