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Die den Ärzten (nicht Zahnärzten) und Psychotherapeuten entstehenden Kosten für die Anbindung an die Telematikinfragstruktur sollen (zumindest teilweise) vom GKV-Spitzenverband (und somit von den Kassenpatienten über deren Beiträge)  übernommen werden. Dies hat das Bundesschiedsamt entschieden. Folgende Eckpunkte wurden u.a. festgelegt:

  • Anschluss an die Telematikinfrastruktur
    • Als Startpauschale soll es 900,- Euro geben, welche neben den Kosten für die eigentliche Installation auch die Kosten für die Anpassung des Praxisverwaltungssystems abdecken soll.
  • Erstattungsbeitrag für Konnektor und Kartenlesegerät
    • Praxen mit weniger als 3 Ärzten erhalten für einen Konnektor (mit Funktion für die qualifizierte elektronische Signatur) und ein neues stationäres Kartenterminal ab Juli 2017 einen Maximalbetrag von 3055,- Euro. Dieser gilt nur beim Start des Rollouts, also im 3. Quartal 2017. In den drei Folgequartalen sinkt der Betrag pro Quartal um jeweils 10 Prozent. Ab dem 3. Quartal 2018 (dort sollten eigentlich schon alle Praxen ausgestattet sein) gibt es nur noch 1155,- EUR.
  • Laufende Betriebskosten
    • Hierzu gehören Kosten für die Wartung der Technik und Softwareupdates. Diese sollen quartalsweise erstattet werden und zwar vom dritten Quartal 2017 bis zum zweiten Quartal 2018 je 298,- Euro pro Quartal; danach nur noch 248,- Euro pro Quartal.
    • Zusätzlich gibt es für den Praxisausweis, die sogenannte SMC-B Smartcard, jeweils 23,25 Euro pro Quartal und für jeden elektronischen Arztausweis (HBA) jeweils 11,63 Euro pro Quartal.

Hinweis für Ärzte und Psychotherapeuten: Es ist zu beachten, dass für die Höhe der Pauschale nicht das Quartal der Bestellung des Konnektors, sondern das Quartal der erstmaligen Nutzung des Konnektor relevant ist. Das heißt, es gilt das Quartal, in dem in der Praxis der erste Online-Abgleich der Versichertenstammdaten erfolgt ist. Diese Verfahren führt dazu, dass Praxen, welche aufgrund von Terminschwierigkeiten und Lieferengpässen beim Konnektor und anderen Komponenten, nicht die maximal mögliche Erstattung erhalten werden können.

Hinweis für Zahnärzte: Die oben ausgewiesenen Beträge gelten für die Zahnärzteschaft aktuell nicht, da ein eigener Vertrag zwischen KZBV und GKV-SV vereinbart wurde, welcher wesentlich geringere Beträge vorsieht. Hier wird die Kassenzahnärztliche Vereinigung wahrscheinlich nachverhandeln werden. Wir drücken die Daumen, dass die KZBV hier erfolgreich ist und die gleichen Bedingungen wie die Ärzteschaft erzielen.

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