Monatliches Archiv

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ende Januar darüber informiert, dass es auf den Vodrucken für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) einige Neuerungen gibt. Die neuen Vodrucke dürfen ab sofort verwendet werden. Für eine unbestimmte Übergangszeit dürfen alte Vordrucke jedoch noch weiterverwendet werden.

Im Muster 1b, also dem Blatt zur Vorlage beim Arbeitgeber, wurde der Hinweis „Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersant“ hinzugefügt.

Das Muster 1c, dem Blatt für den Versicherten, wurde ergänzt mit „Hinweis für Versicherte zum Krankengeld“.

Die KZBV macht weiterhin darauf aufmerksam, dass Zahnärzte die auf Muster 1a für den ärztlichen Bereich vorgesehenen Felder zur Angabe des Diagnoseschlüssels weiterhin als Freitextfeld nutzen dürfen.

Quelle: KZBV

Ab dem 25.05.2018 trit die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft und mit ihr das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Da es in der Zahnärzteschaft noch viele Fragen zur DSGVO und den neuen Vorgaben gibt, hat die Bundeszahnärztekammer ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben, in welchem dargelegt wird, worauf Praxisinhaber achten sollen.

Das Merkblatt stellt 5 Maßnahmen zum besseren Datenschutz heraus, welche hier kurz aufgelistet werden:

  • Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
  • Das Verarbeitungstätigkeiten-Verzeichnis
  • Die Schwachstellenanalyse
  • Die Datensicherheit
  • Die Papierform (Beschreibung der Datenschutzpflichten in der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern)

Sollten Sie wollen, dass wir Ihnen das Merkblatt per Email zusenden, stellen Sie bitte eine entsprechende Anfrage über unser Kontaktformular

Quelle: www.bzaek.de

 

 

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