Senkung der Umsatzsteuer
und was diese für die Zahnarztpraxis bedeutet
Die Bundesregierung hat überraschend und sehr kurzfristig beschlossen, die Mehrwertsteuersätze zu senken. Die Änderung gilt befristet für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen am 29.6.2020 beschlossen und Sie tritt heute in Kraft.
Ab heute gelten also bis zum Ende des Jahres neue Mehrwertsteuersätze. Statt 19% für den vollen und 7% für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz sind es nun 16% bzw. 5%. Was aber im Privatleben beim Einkaufen Freude bereitet, macht einigen Unternehmen und Dienstleistern eher Kopfschmerzen. Doch wie sieht es hier in der Zahnarztpraxis beim Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer aus?
Der Großteil zahnärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz als Heilbehandlung steuerbefreit. Soweit die Zahnarztpraxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, betrifft Sie die Steuersatzänderung nur, wenn Sie bisher schon Umsatzsteuer ausweist und nicht der Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtiger Umsatz) unterliegt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausweisen braucht. Trotzdem gibt es das Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer natürlich generell auch in der Zahnarztpraxis.
Wichtig ist dabei auch zu wissen, wann eine Leistung eigentlich als erbracht gilt, denn davon hängt der anzuwendende Steuersatz ab.
!!! Auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Bezahlung kommt es nicht an !!!
Während Dienstleistungen am Patienten (z.B. Bleaching) im Rahmen des Behandlervertrags mit Erbringung der Behandlung erfüllt sind (Datum der Leistungserbringung von Bleaching = umsatzsteuerrelevantes Leistungserbringungsdatum) ist dies bei zahntechnischen Arbeiten nicht so, denn zahntechnische Arbeiten sind (egal ob diese im Fremdlabor, Eigenlabor oder Chairside erbracht wurden) Werkleistungen und gelten erst als erbracht, wenn das vollendete Werk an den Patienten übergeben und von diesem somit abgenommen wurde. Das bedeutet also in der Regel mit der Eingliederung. Achten Sie daher darauf, dass der Eigenlaborbeleg korrekt erstellt wird.
Aber Sie müssen in der Zahnarztpraxis nicht nur darauf achten, dass Ausgangsrechnungen und Eigenlaborbelege stimmen, sondern natürlich auch Eingangsrechnungen kontrollieren. Hierzu zählen insbesondere die Rechnungen ihres Fremdlabors (hier ist nicht die Monatsaufstellung für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes entscheidend, sondern die Übergabe des Zahnersatzes) und die Materialrechnungen vom Dentaldepot.
Übrigens Material, das vor der Absenkung mit dem höheren Steuersatz eingekauft wurde, muss bei Einsatz bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nach der Absenkung mit dem niedrigeren Steuersatz an die Patienten berechnet werden und da rechtlich der Brutto-Einkaufspreis direkt an den Patienten weitergereicht werden muss (also ohne Aufschlag wie z.B. Lagerkosten, aber eben auch ohne Abschlag), sollten Sie die Nettopreise anpassen. Tun sie das nicht, z.B. weil es zu aufwendig ist, dann verschenken Sie Geld. Prüfen Sie in diesem Fall also, ob z.B. die Anhebung von Faktoren bei GOZ-Leistungen möglich ist, um diesen Verlust zu kompensieren. Natürlich ist hier in jedem Fall eine medizinische Begründung zur Steigerung der Gebührenhöhe notwendig.
Aber die Mehrwertsteuersenkung bringt auch Gutes. Zum Beispiel bietet sich beim Materialeinkauf sowie Wartungen und Reparaturen jetzt an, auf Firmen zu setzen, die die Mehrwersteuersenkung an ihre Kunden weiterreichen und nicht durch Anhebung der Nettopreise selbst einbehalten. Einige Firmen, wie z.B. auch DENS, schenken Neukunden sogar die ganze Mehrwertsteuer und machen somit den Kauf noch attraktiver. Vielleicht wollten Sie sich schon immer ein digitales Röntgengerät oder eine neue Behandlungseinheit leisten, dann ist jetzt vielleicht genau der richtige Zeitpunkt. Aber Achtung! Lassen Sie sich zusichern, dass die Leistungserbringung noch dieses Jahr durchgeführt wird, ab kommenden Jahr gilt wieder die alte Mehrwertsteuer.
Während einige Praxissoftware-Hersteller lange und komplizierte Verfahren haben, bei dem der komplette Aufwand beim Anwender liegt bzw. manche sogar es nicht geschafft haben, so kurzfristig ein Update für Ihre Anwender zur Verfügung zu stellen, hat DENS die Aktualisierung zur Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig ausgeliefert und dabei darauf geachtet, dass die Änderungen praktisch ohne Aufwand für den Anwender mit nur einem Klick eingespielt werden konnte.
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