Monatliches Archiv

Fehler-/Hinweismeldung Konnector secunet:

OPERATIONAL_STATE/EC_Security_Log_Not_Writable. Das Sicherheitslog kann nicht geschrieben werden.

Problem:

Der Konnektor befindet sich in einem kritischen Betriebszustand. In diesem Zustand stehen bestimmte Funktionen des Gerätes aus Sicherheitsgründen nicht mehr zur Verfügung stehen (z.B. Kartenterminals), ein Regelbetrieb ist dadurch nicht möglich.

Lösung:

Dieser Betriebszustand kann aufgrund einer hohen Anzahl von Broadcasts im lokalen Netzwerk auftreteten. Betroffen sind Konnektoren mit den Firmware 2.0.36 und 2.0.37.

Reduzieren Sie dazu zunächst die Vorhaltedauer des Sicherheitsprotokolls auf 10 Tage:

Diagnose > Administration > Einstellungen > Allgemein > Vorhaltedauer Sicherheitsprotokoll*

Starten Sie anschließend neu. Der kritische Betriebszustand EC_Security_Log_Not_Writable wird dadurch gelöst.

Führen Sie anschließend das Update auf die Firmware 2.0.38 oder höher durch. Nach erfolgtem Update sollte die Vorhaltedauer des Sicherheitsprotokolls wieder auf den Ursprungswert (180 Tage) gestellt werden.

Delegationsrahmen

Es ist bereits einige Zeit „ins Land“ gegangen und die „neue“ PAR-Therapie wird in vielen Praxen bereits erfolgreich umgesetzt. 

Was viele Praxen immer noch sehr beschäftigt, ist die Delegationsfähigkeit der AITa/b (geschlossene PAR-Therapie).

Da die heiße Diskussion in Fachverbänden der zahnmedizinischen Fachangestellten, den Zahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht abriss, gaben die KZBV, die BZÄK, die DGZMK und die DG Paro am 29.11.2021 ein gemeinsames Statement zur Delegationsfähigkeit von PAR-Leistungen im Rahmen der systematischen PAR-Therapie ab. Damit soll Licht ins Dunkel zu diesem Thema gebracht werden.

Was wurde Neues mitgeteilt?

Unverändert ist die Tatsache, dass die Zahnärzte*innen nach wie vor für den gesamten diagnostischen und therapeutischen Bereich eine persönliche Leistungserbringungspflicht haben und für die gesamte Behandlung verantwortlich sind.

Für die Delegation der AIT (geschlossenes Verfahren) ist eine entsprechende Qualifikation der Mitabeiter*in Voraussetzung, z.B. die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer Aufstiegsfortbildung zur ZMP, ZMF bzw. DH. 

Voraussetzung ist nach wie vor die zahnärztliche Anordnung und Überwachung der Tätigkeit durch die Behandler. Die Zahnärzte*innen überprüfen am Ende die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter*innen und haften für etwaige Fehler. Das sollte allen Beteiligten stets bewusst sein.

Es ist wichtig, seine Patienten und das Krankheitsbild genau zu kennen, denn die individuelle Situation, die Kooperationsfähigkeit oder ggf. absehbar entstehende Gefahren könnten, eine an sich mögliche Delegationsfähigkeit, dennoch jederzeit ausschließen.

Das Fachpersonal bewegt sich bei der AIT im Spektrum der Entfernung von weichen und harten subgingivalen Belägen, die klinisch erreichbar sind. Die klinische Erreichbarkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst, wie die Anatomie der Zahnwurzel und deren Oberfläche, Wurzeleinziehungen und Furkationen, sowie die Taschentiefe.

Zahnärzte*innen sollten genau abwägen, ob die Risiken seitens des Fachpersonals beherrschbar sind.

Chirurgische Maßnahmen (CPTa/b), Aufklärungs- und Therapiegespräche (ATG), Diagnostik und Befunden (z.B. BEVa/b) sind nach wie vor NICHT delegierbar.

Mehr Informationen finden Sie auf www.zahnarztsoftware.de

Die gebührenfreie Rufnummer über welche die DENS Hotline von jedem Festnetztelefon zu erreichen ist, lautet: 03328 / 33 52 110

ORGA Protect können wir Ihnen als Herstellerzubehör für Ihr ORGA 6141 anbieten, wodurch Ihr Kartenterminal bestmöglich geschützt wird. Und zwar nicht nur vor der elektrostatischen Entladung der Gesundheitskarten, sondern auch vor Fremdkörpern oder auch das versehentliche Eindringen von Flüssigkeiten.

Wir haben im Januar über die Problematik beim Einlesen der Gesundheitskarte 2.1 mit nfc-Funktion und dem Kartenterminal Orga 6141 der Firma Wordline Healthcare GmbH (vormals Ingenico Healthcare GmbH) informiert (hier). Das Problem liegt, laut der gematik, momentan an einer elektrostatischen Aufladung der elektronischen Gesundheitskarte eGK 2.1, die sich im Gerät entlädt und dadurch zum Absturz des Kartenterminals führt.

Das ORGA Protect wird einfach auf dem Kartenslot installiert, alles was sie dazu benötigen ist eine beliebige Chipkarte.

Schreiben Sie uns unter info@dens-berlin.com, damit wir Ihnen unser Angebot zusenden können.

Zusätzlich zu dem ORGA Protect ist darauf zu achten, dass immer die aktuellste Version installiert ist. Bei dem Orga 6141 ist es momentan die Version 3.8.1 (hier zum Update).

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

Aktuelles zu Datenschutzverletzungen bei Konnektoren

Laut eines Berichts des Magazin c’t (6/2022) sollen einige Konnektoren durch die Speicherung einer Zertifikatsseriennummer der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in den Konnektor-Logs die Datenschutzbestimmungen verletzen. In einer Untersuchung zu TI-Ausfällen untersuchte das Magazin c’t die Log-Dateien von Konnektoren und stieß auf Protokolle, in denen bei Fehlern die Zertifikate der eGK und ICCSN (Integrated Circuit Card Serial Number) gespeichert wurden, was nach Meinung von c’t, personenbezogene Einträge sind, welche nicht gespeichert werden dürfen, worüber der Versicherte indirekt zugeordnet werden könnten. Zugriff auf diese Einträge sollten nur die Leistungserbringer-Institutionen und von ihnen beauftragte Dienstleister haben. Würde man illegalerweise diese Daten mit denen der Trust Service Provider (TSP) zusammen bringen, könnte man nachvollziehen, welcher Versicherte, wann, wo und weshalb in Behandlung war. Da man als Externer keinen Zugriff auf den TSP hat, ist die Anschuldigung der c’t auch eher nur als theoretische Datenschutzverletzung zu verstehen. Zu einer echten Datenschutzverletzung würde es nur kommen, wenn es auch tatsächlich Geschädigte geben würde. Dies ist hier aber laut Auskunft von Experten und auch der gematik aber eben nicht der Fall. Trotzdem stellte der Bundesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) am 14. Februar „eine Datenschutzverletzung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO“ fest. Die gematik forderte den Konnektorhersteller auf, mit einem Firmwareupdate für noch höhere Sicherheit zu sorgen.

In einer Stellungnahme reagiert der Konnektorhersteller wie folgt:

Laut den Vorgaben der gematik muss ein Konnektor viele Zertifikate prüfen, zum Beispiel auch die Zertifikate der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Der Konnektor hat eine gewisse Speichergröße, um die Protokolldateien zu speichern, wobei dies rollierend erfolgt. Das heißt, wenn der Speicher voll ist, werden ältere Protokolle überschrieben. Nach Vorgabe der gematik, dürfen diese bis zu einem Jahr gespeichert werden. Ist eine Online-Prüfung der Zertifikate nicht möglich, wird im Konnektor ein Log-Eintrag hinterlegt, mit der Seriennummer des jeweiligen Zertifikats. Dies ist notwendig, damit fehlgeschlagene Zertifikatsprüfungen von den Arztpraxen, Krankenhäusern oder deren Dienstleistern die Ursachen nachvollziehen können und somit beheben können. Nur diese Institutionen haben dabei Zugriff auf diese Daten. Bei Seriennummer des eGK-Zertifikats in den Konnektor-Logs, kann nur in mehreren Stufen auf den Inhaber der eGK geschlossen werden, ein direkter Rückschluss auf den Versicherten ist nicht möglich. Daher sind, nach Auffassung des Konnektorherstellers, die Zertifikat-Seriennummern nicht als personenbezogene Daten anzusehen. Nur der Zertifikats-ausgebende Trust Service Provider (TSP) kann die Daten entschlüsseln, welches rechtswidrige wäre. Auch lässt die Seriennummer nicht darauf schließen, welcher Trust Service Provider (TSP) dieses Zertifikat erstellt hat. Dies ist ein weiterer Schutz vor unbefugten Zugriffen auf personenbezogene Daten.

Trotz dieser Auffassung wird der Konnektorhersteller die Protokollierung der Zertifikatsseriennummer der eGK in den Konnektor-Logs derart anpassen, dass die Seriennummern nicht mehr ermittelt werden kann. Ebenso weist Konnektorhersteller im Zusammenhang mit Aussagen der c’t darauf hin, dass eine Protokollierung die ICCSN (Integrated Circuit Card Serial Number) im Fehlerfall durch Fachmodule in Protokolleinträgen gemäß der Spezifikationen der gematik ausdrücklich gespeichert werden dürfen (gemäß TIP1-A_4710).  Diese Einträge werden nach 30 Tagen unwiderruflich gelöscht.

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Die neue PAR-Strecke

Wir sehen in unserer täglichen Hotline-Arbeit, dass es viele Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der neuen PA-Behandlung gibt. Die Einführung kam überraschend, und die Praxen hatten keine Zeit sich darauf vorzubereiten und sich damit auseinander zu setzen, deshalb hier ein kleiner Ausflug in die Parodontose-Behandlung.

Um einen Überblick über das Vorliegen oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und seinen Behandlungsbedarf zu haben, erhält der Patient schriftlich, vor der systematischen Parodontose-Behandlung, eine Übersicht über seinen Parodontalen Screening Index (PSI), wofür der Vordruck 11 (Anlage 14a BMV-Z) verwendet wird. Die Abrechnung der BEMA-Gebührenposition 04 ist keine Eingangsvorraussetzung für die PA-Behandlung und darf auch während der PA-Behandlung nicht abgerechnet werden. Für eine Abrechnung neben der unterstützende Parodontitistherapie Leistungen (UPT)  gibt es keinen direkten Ausschluß, aber da einige Leistungen den selben Leistungsinhalt haben, wie die BEMA-Gebührenposition 04, sollte man aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Berechnung aufpassen. Die Position wird weiterhin über die konservierend/chirurgischen Leistungen abgerechnet.
Im Bereich des Ablaufes der Abrechnung hat sich eigentlich nicht so viel verändert. Die PA-Leistungen werden über den entsprechenden PA-Plan abgerechnet.
Die Aufstellung des parodontologischen Behandlungsplanes wird weiterhin über die BEMA-Gebührenposition 4, Bereich Parodontologie abgerechnet. Die Formulare hierzu haben sich geändert und müssen bei Ihrer KZV runter geladen werden. Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme oder eine eventuelle Begutachtung.
Die allgemeine Anamnese wurde überarbeitet und der klinische Befund wurde um den Röntgenbefund ergänzt. Auswertbare Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Die Diagnose und Dokumentation wurde um Informationen zum Diabetes (HbA1c) und Rauchverhalten des Patienten erweitert. Die Aufzeichnung hierüber erfolgen auf dem Blatt 1 (Vodruck 5a, Anlage 14a BMV-Z).
Bei dem Blatt 2 (Vordruck 5b, Anlage 14a BMV-Z) des PA-Planes hat sich nicht all zu viel verändert. Die Taschentiefen werden bei einer Messung mit Dezimalstellen mathematisch gerundet. Neu ist die Kennzeichnung der Blutung auf Sondieren (BOP: Bleeding on Probing) bei der entsprechenden Eintragung zur Taschentiefe. Alle weiteren Befunde sind wie gewohnt einzutragen. Bei Zähnen mit weit fortgeschrittenem Knochenabbau über 75 % oder Furkationsbefall III und gleichzeitiges Vorliegen eines Lockerungsgrades III ist in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ( § 4 Abs. 3 PAR-Rili).

Für Bemerkungen an die Krankenkasse ist ein Bemerkungsfeld hinzugekommen, wo zum Beispiel Zähne oder Implantate, die nach GOZ behandelt werden, da sie die Richtlinien für eine PA-Behandlung nicht erfüllen, vermerkt werden können.

Bei den geplanten Leistungen, sind die Leistungen, die nur 1x erbracht werden können schon hinterlegt. Es muss lediglich die Anzahl der zu behandelnden Zähne bei aita/b  eingetragen werden, sowie die Anzahl der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT), welche sich nach dem Grad der Diagnose ergibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x). Die Gebührenposition 111 und 108 sind in der Planung nicht mehr aufgeführt, können aber immer noch erbracht werden und über den Bereich Parodontologie mit Planzuordnung abgerechnet werden!

Neu ist das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) und die Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU). Diese können neben der Anti-Infektiösen-Therapie berechnet werden, aber nicht neben der Planerstellung nach Gebührennummer BEMA 4.
Das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) soll den Patienten eine Übersicht über den Zustand seines Befundes, den Verlauf der Behandlung mit den unterstützenden Parodontitistherapiemassnahmen (UPT), Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen, sowie gesundheitsbewusstes Verhalten (Reduktion von Risikofaktoren, z.B. Rauchen) geben.
Die patientenindividuelle Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU) ist ein maßgeblicher Therapieschritt zum Erfolg der PA-Behandlung. Hier wird der Patient nochmal über den Entzündungszustand der Gingiva aufgeklärt, Plaque angefärbt und er bekommt eine individuelle Mundhygieneinstruktion mit praktischer Anleitung, wie wir es aus der Individualprophylaxe kennen.

Die Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) ist die frühere BEMA-Gebührennummer P200, P201. Der Leistungsinhalt ist unverändert und umfasst die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Die Gingivektomie und Gingivektoplastik sind hiermit abgegolten. Die Nachbehandlung nach der Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) erfolgt weiterhin über die Gebührenposition BEMA 111. Die Abrechnung erfolgt nach der abgeschlossenen antiinfektiösen Therapie (aita,aitb). Ebenso hat sich an der Gebührennummer BEMA 108 nicht verändert und ist nach wie vor über den PA-Plan abzurechnen.

3-6 Monate nach Abschluß der Anti-Infektiösen-Therapie (aita,aitb) erfolgt eine Kontrollmessung, die Befundevaluation (BEVa). Hierbei wird der klinische Befund dokumentiert und mit dem zu Anfang erstelltem PA-Plan verglichen. Die Ergebnisse werden mit dem Patienten besprochen und die Notwendigkeit der unterstützenden Parodontititherapie erläutert. Sollte der Befund ergeben, dass an einzelnen Zähnen (ab Taschentiefe 6mm) noch chirurgische Maßnahmen notwendig sind, wird das auf dem Vordruck 5c der Krankenkasse mitgeteilt. Hierbei handelt es sich nur um eine Anzeigepflicht und nicht um einen Antrag auf Kostenübernahme! Die Behandlung kann zeitnah durchgeführt werden, aber nicht neben den anderen unterstüzenden Therapiemaßnahmen (UPT). Diese sind in einer gesonderten Sitzung zu erbringen. Nach der chirurgischen Therapie (cpta/b) erfolgt auch nach 3-6 Monate eine Befundevaluation (BEVb).
Die folgenden unterstützenden Parodontitistherapien (UPT) sind regelmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren zu erbringen, wobei die Einteilung des Grades die Frequenz vorgibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x).
Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) beinhaltet die Mundhygienekontrolle mit Plaqueanfärbung und die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva (UPTa), wenn erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPTb) und die Reinigung aller Zähne, auch die Zähne, die bei der parodontologischen Behandlung nicht behandlungsbedürftig waren.
Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPTd) ist bei Versicherten mit festgestelltem Grad B bei der 2. und 4. UPT abrechenbar, bei Grad C bei der 2.,3.,5., und 6. UPT, aber nicht neben der BEVa/b, da diese Leistungen den gleichen Leistungsinhalt haben.

Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass nochmal eine intensive Reinigung erforderlich ist, steht die subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4mm oder mehr und Sondierungsbluten, sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe 5mm oder mehr (UPTe/f) zur Verfügung.


Im 2. Jahr der unterstützenden Parodontitistherapie erfolgt nochmal eine Dokumentation des Parodontalzustandes der Gingiva unter der BEMA Gebührennummer UPTg und wird mit dem Ursprungsplan und den Kontrollen (BEVa/b, UPTd) verglichen und dient zur Besprechung der Ergebnisse der Behandlung und dem weiteren Vorgehen mit dem Patienten.


Hier, als kleine Hilfestellung, noch eine Zusammenstellung, wann, welche Leistungen abrechenbar sind:

  • Grad A:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderjahr
    BEVa/b + UPTa/ UPTb/UPT c zusammen möglich
    UPTd/ UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderjahr – Mindestabstand 10. Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad B:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderhalbjahr
    BEVa/b + UPTa/UPTb/UPTc zusammen möglich
    UPTd/g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monaten
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad C:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderterzial
    BEV a/b + UPT a / UPT b / UPT c zusammen möglich
    UPT d/g nicht abrechenbar
    UPT e/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c/ UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderterzial – Mindesabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT g
    UPT d nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    5. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    6. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

BEVa/b, UPTd und UPTg sind nicht nebeneinander abrechenbar, da sie den gleichen Leistungsinhalt haben.

 

Versicherten nach § 22a SGB V

Die Notwendigkeit eine Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung wird auf dem neuen Vordruck 5e angezeigt, eine Genehmigung ist nicht abzuwarten. Die Grundlage für die Therapieentscheidung ist auch hier die Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie (Blatt1), sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten möglich ist. Eine Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio-/distoapproximal) ist vorgeschrieben und über die  BEMA-Gebührennummer 4 abrechenbar. Die Abrechnung der systematischen Parodontose-Behandlung erfolgt über die Anti-Infektiöse-Therapie (AITa/b), sowie in Ausnahmefällen und nur bei Versicherten, die eine Narkose bekommen, kann an Zähnen bei Sondierungstiefen von ≥ 6 mm als Alternative zur AIT die CPT erfolgen. Die unterstützenden parotodotologischen Maßnahmen sollten ebenfalls 3 bis 6 Monate nach der AIT bzw. ggf. CPT erfolgen. Sie sind 1x Kalenderhalbjahr mit einem Abstand von 5 Monaten über einen Zeitraum von 2 Jahren abrechenbar. Auch hier ist die Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio- und distoapproximal) sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (UPTd) gefordert. Ebenso umfasst die Nachbehandlung die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPTc) und ebenfalls bei Sondierungstiefen von 4mm und Sondierungsbluten, sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5mm subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen (UPT e/f).

Gern können Sie bei weiteren Fragen unser Schulungsangebot in Anspruch nehmen.

Schicken Sie uns eine E-Mail an info@dens-berlin.com und Sie erhalten ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Schulungsangebot von uns.

Sicherheitscheck nach IT-Richtlinie 75b

Die BT Nord Systemhaus GmbH macht Zahnarztpraxen fit gegen Cyberattacken und nimmt ihnen die jährlich vorgeschriebene Prüfung nach der neuen IT-Richtlinie 75b ab – einmalig oder im Monatsabo.

Seit Februar 2021 sind Praxisinhaber:innen gesetzlich verpflichtet zu gewährleisten, dass ihre Praxis-IT stets den aktuellen Sicherheitsrichtlinien entspricht. Die Vorgaben dazu legen KZBV und KBV in der „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ nach §75b SGB V fest, und zwar immer nur für ein Jahr. Dann werden die Anforderungen aktualisiert.

Regeln über Regeln für Computer, Drucker und die Software

Konkret heißt das: Zahnarzt oder Zahnärztin müssen sämtliche Praxisgeräte durchgehen, über die Cyberkriminelle die Praxis angreifen und Patientendaten abschöpfen könnten: Computer, Tablets, Röntgengeräte, Smartphones, USB-Sticks, Router, Konnektoren, Kartenleser, E-Zahnarztausweise und so weiter.

Sind sie richtig angeschlossen und verschlüsselt? Außerdem müssen Mitarbeiterinnen die Softwareprogramme und Internetverbindungen richtig und sicher nutzen. MS-Office-Dateien zum Beispiel dürfen laut Richtlinie nicht in einer Cloud gespeichert werden.

Zeit sparen, Sicherheit gewinnen

Der IT-Sicherheitsspezialist BT Nord Systemhaus GmbH aus Husum nimmt Zahnarztpraxen diese aufwändige Überprüfung ab.

Lieber vorher fiese Fragen als später böse Überraschungen

Am Ende erhalten die Praxen einem umfassenden Prüfbericht mit konkreten Handlungsempfehlungen und einem Maßnahmenplan, sofern Nachbesserungen erforderlich sind. „Wir vermitteln auf Wunsch auch Unternehmen, die bei der Umsetzung helfen, aber wir selbst bieten das nicht an“, sagt Thomas Holst, Geschäftsführender Gesellschafter der BT Nord. „Schließlich wollen wir unabhängig bleiben. Wir sind nur die, die die unangenehmen Fragen stellen – damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt.“

Versiert bei TI und Abrechnungssoftware

Die BT Nord Systemhaus GmbH aus Husum berät seit mehr als 30 Jahren vorrangig kleine und mittelständische Firmen aus den verschiedensten Branchen. Gerade mit Arzt- und Zahnarztpraxen habe das Unternehmen viel Erfahrung, betont Holst: „Wir waren eines der ersten Unternehmen, die für diesen Bereich zertifiziert wurden. Deshalb kennen wir die besonderen Anforderungen der Telematikinfrastruktur, und wir arbeiten viel mit den Fachanwendern in den Praxen zusammen.“

Sie wollen mehr über das BT Nord Systemhaus erfahren, dann klicken Sie hier.

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