Tages Archiv

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einige wichtige Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Unter Punkt 12 finden Sie unsere aktuellen Angebote und unter Punkt 12 können Sie einen Termin mit der DENS Technikabteilung ausmachen.

Aktuelle Hinweise:

Neue Hotline-Rufnummer ab 01.01.2024

Da sich immer wieder Kunden gewünscht haben, uns auch vom Handy aus erreichen zu können, was mit der bisherigen Hotline-Nummer 0800-1691161 nicht möglich war, hat die DENS-Hotline ab 01.01.2024 eine neue Rufnummer. Diese lautet 03328-3352110. Nutzen Sie bitte ab sofort nur noch diese Rufnummer. Vielen Dank.


Neue Hilfevideos

Wir wissen, dass es manchen Kunden leichter fällt ein Video anzusehen, als einen langen Text sorgfältig durchzulesen, daher haben wir uns dazu entschieden, einmal auszuprobieren, wie gut es ankommt, wenn wir für bestimmte Updates und Aktualisierungen nicht nur unsere hilfreiche Lektüre „Was ist neu?“ in Schriftform anbieten, sondern auch als abspielbares Video zum Ansehen und Anhören. Hierbei wird Ihnen der Text von „Was ist neu?“ vorgelesen und parallel dazu in DENSoffice live gezeigt, welche Neuerungen von DENS für Sie entwickelt wurden. Wir sind gespannt auf Ihr Feedback und hoffen, dass es Ihnen eine zusätzliche Unterstützung für den Praxisalltag bringt.

Zur Übersicht der ersten von uns zur Verfügung gestellten „Was ist neu?“-Aufzeichnungen geht es hier. Falls Sie lieber direkt die aktuellste Aufzeichnung abspielen wollen, klicken Sie hier.

Neue Videos zum e-Rezept sowie weiteren TI-Themen klicken Sie hier.

Hier finden Sie neue Videos zur Recallverwaltung, die Ihren Praxisalltag um einiges erleichtern kann.

Jetzt finden Sie hier neue Videos zum Programm DENS.onTime.

ZäPP – Hinweise zum ermitteln der Statistik in DENSoffice finden Sie hier.

Parodontologie-, Zahnersatz- und Kieferbruch-Pläne vom Antrag zur Abrechnung in Densoffice finden Sie hier.

Wie Sie in DENSoffice das Hilfe-Tool installieren und verwenden, finden Sie hier.


Menüpunkte des Praxisinfo-Portals:

1.) Auslandsversicherte

Das Verfahren zur Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Insbesondere wurde das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt.




  • Zur weiteren Information erhalten Sie zudem zwei Kurzübersichten, die zu Ihrer Unterstützung gedacht sind:

2.) Vordruck 10 – Zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen

(Anlage 2 der Anlage 12 zum BMVZ, auch als Beitrag zum Pflegeplan sowie für die vertragszahnärztliche Dokumentation)

Pflegeanleitung (beschreibbar)

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


3.) Sonstige Kostenträger:

Sollte Ihre KZV Ihnen keine Vordrucke mehr zur Verfügung stellen, können die folgenden Dateien herunterladen und sich damit beliebig viele eigene Vordrucke erzeugen.

a.) Behandlungsplan für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung

b.) Abrechnungsformular für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung


4.) PAR-RICHTLINIEN (seit 1.6.21):


  • Blatt 2 als Vordruck, teilweise digital ausfüllbar (außer Zahnschema) – die offizielle KZBV-Ausfüllhilfe für Blatt 2 finden Sie hier



  • CPT-Mitteilung zum Versand an die Krankenkasse für den Fall, dass nach Abschluss der AIT noch eine CPT durchgeführt werden soll



5.) SMS-Versand und Terminerinnerungen:

Wenn Sie mit DENSoffice, DENS.onTime oder DENS.onLine SMS versenden wollen, z.B. Terminbestätigungen oder Terminerinnerungen, dann benötigen wir von Ihnen den DENS-SMS-Vertrag unterschrieben und mit Praxisstempel versehen. Bei Interesse am SMS-Versand oder unserem neuen Online-Terminbuchungstool für Ihre Praxis senden Sie bitte eine kurze E-Mail an info@dens-berlin.com


6.)TI-Starter-Wechsler, VPN Zugangsdienst Wechsel, DVO Wechsler – TI Remote-Support

DENS bietet Ihnen in Kooperation mit unseren Partnern einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur als Starterpaket oder Wechslerpaket an. Sollte der Wunsch bestehen, dass Sie Ihren VPN-Zugangsdienst wechseln möchten, so können wir Ihnen einen starken Partner benennen, der Ihnen schnell und unkompliziert den VPN Zugangsdienst anbietet.  Für eine individuelle Beratung schreiben Sie eine E-Mail an info@dens-berlin.com.

Wenn Sie möchten, dass unsere Technikabteilung Sie bei Firmware-Updates von Konnektor und Kartenterminal oder auch Aktualisierungen von KIM-Clients unterstützt, dann empfehlen wir Ihnen preiswert einen Vertrag für unseren TI-Remote-Update-Service mit DENS zu vereinbaren.

TI KT/K Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: Firmware Updates für Kartenterminal (KT) und Konnektor (K) per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

TI KIM Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: KIM Update-Service per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

Hierzu übersenden Sie uns den relevanten Vertrag unterschrieben zurück.

Hier finden Sie unsere AGBs.


7.) Unfallbögen:

Be Schul- oder Arbeitsunfällen muss ein Befundbogen ausgefüllt werden. Das Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der KZBV über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Gültigkeit ab 1. Februar 2023 sowie die anzusetzenden Preise (Gebührenverzeichnis) finden Sie hier. Den Befundbogen nennt man offiziell „Bericht Zahnschaden“. Diesen können Sie hier als beschreibbare PDF herunterladen.

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


8.) Unterstützung für Knappschaftsärzte:

Sollten Sie als Knappschaftsarzt PAR nicht über die KZV abrechnen können, sondern noch per Hand direkt mit der Knappschaft abrechnen müssen, dann hilft Ihnen diese beschreibbare PDF-Datei, welche wir hier für Sie zur Verfügung stellen.


9.) CMD-Befundbögen

Die DGFDT hat für verschiedene selbstständige zahnärztlich-funktionsdiagnostische Leistungen Screening- und Befundbögen entwickelt, welche Sie hier als pdf finden und herunterladen und klinisch nutzen dürfen:

a.) CMD-Screening

b.) Bruxismus-Screening-Index (BSI)

c.) Klinischer Funktionsstatus

d.) Manuellen Strukturanalyse


10.) Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Kinderkrankengeld-Bescheinigung


11.) Kostenerstattung nach §13

Kostenerstattungsformular

Im § 13 Abs. 2 SGB V werden folgende Regelung zur Kostenerstattung getroffen:

      • Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben die Versicherten ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.

 

      • Der Behandler hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Wir raten dazu, dass Sie sich die erfolgte Beratung auch ohne gesetzliche Verpflichtung schriftlich bestätigen lassen, damit Sie im Zweifelsfall einen eindeutigen Nachweis führen können!

 

      • Die Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung in ihrer Satzung zu regeln. Die Abschläge für „Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ auf den Erstattungsbetrag werden jedoch auf maximal 5 % begrenzt.

 

    • Die Versicherten sind an ihrer Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Quartal bzw. Kalendervierteljahr gebunden.

12.) Kostenlose Beratung zu aktuellen Angeboten

Bei Interesse an einem der unten genannten Themenbereiche, vereinbaren Sie hier einen Termin mit Herrn Nosek, unserem Praxisberater (insofern es nicht anders ausgewiesen ist). Wählen Sie als Besuchsgrund „Beratung durch Vertrieb“ und wählen Sie einen passenden Termin aus.

      • DENSonLine Terminplaner
        Spürbare Entlastung durch automatische Terminvergabe. Mehr Informationen finden Sie hier.

     

      • DENSoffice Upgrade
        Lassen Sie Ihre DENSoffice Lizenz prüfen. Gerne informieren wir Sie über potenziell fehlende Module, und wie diese Ihren Praxisalltag erleichtern können.

     

      • Digitale Anamnese
        Werden Sie papiergebundene Anamnesebögen los, indem Sie Tablets in Ihrer Praxis einsetzen. Sie erhalten digitale Anamnesebögen, welche von Patienten signiert und direkt in DENSoffice eingepflegt werden können.

     

      • Abrechnungscheck
        Unsere Experten/-innen analysieren software-gestützt ihre komplette GOZ und GOÄ – Abrechnung. Gemeinsam eliminieren wir Fehler und heben Mehrerlöspotenziale für Ihre Praxis. Für den Abrechnungscheck bitte diesen Besuchsgrund bei der Terminauswahl eingeben.

     

      • Abrechnungsfeuerwehr
        Wir unterstützen Sie im Falle eines Notstands bei Ihrer Abrechnung. Ohne Vertragsbindung übernehmen wir Ihre Abrechnung temporär bis zur Übergabe an einen unserer über 100 Abrechnungspartner bundesweit. Wählen Sie bitte bei der Terminauswahl den Besuchsgrund „Abrechnungsberatung“.

     

      • DENS.onTIME
        Unser Terminsystem mit Klarheit, Übersichtlichkeit und schneller Verfügbarkeit. Mit DENS.onTIME können sie Ihre Ressourcen und Termine einfach und übersichtlich verwalten. Mit direkter Anbindung an DENSoffice!

     

      • Schulungen
        Sie haben eine/n neue Mitarbeiter/in oder wollen nun vollständig karteikartenlos Arbeiten? Wir bieten Ihnen ganz individuelle Schulungen an, damit Sie DENSoffice in Ihrer Praxis optimal einsetzen können. Benötigen Sie etwas gezieltere Hilfe nach einem Update? Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich gerne per Mail über info@dens-berlin.com und vereinbaren Sie einen Schulungstermin mit einer unserer Expertinnen.

13.) Mit DENS einen Termin vereinbaren:

Über die Schaltfläche „Termin online buchen“ können Sie mit bestimmten Mitarbeitern der Firma DENS online einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie hierbei: Beratungen und Produktvorführungen sind kostenfrei. Alle anderen Terminarten, wie z.B. Webinare, Schulungen und technische Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Drücken Sie auf „Termin online buchen
2. Wählen Sie einen „Besuchsgrund“ z.B. „KIM Installation (nur DENS)“
3. Belassen Sie „Frühster Termin“ oder wählen einen bestimmten „Behandler“.

Ihnen werden nun mögliche Termine angeboten. Über die Pfeile „Vor“ und „Zurück“ können Sie die Kalenderwoche wechseln. Wählen Sie einen Termin durch Anklicken aus.
Zur Bestätigung Ihrer Auswahl geben Sie bitte nun folgende Daten ein:

1. Unter Namen geben Sie bitte den vollständigen Praxisnamen und ihre Postleitzahl ein
2. Ihre Mobilfunknummer für die Registrierung und Terminbestätigung
3. Bestätigen Sie noch AGB und Datenschutzerklärung

Mit einem Klick auf  „Weiter“ buchen Sie Ihren Termin und erhalten im Anschluss zeitnah eine Bestätigung per SMS.

Tipp: über die Auswahl „Möchten Sie Ihren Termin im Kalender aufnehmen?“ können Sie Ihren Schulungstermin zusätzlich in einige beliebte Kalender eintragen.

Sollten auch Sie für Ihre Praxis das moderne Onlinebuchungstool DENS.onLine (DOL) einsetzen wollen, damit Ihre Patienten sich bequem einen Termin in Ihrer Praxis buchen können, dann kontaktieren Sie uns gerne.

DENS bietet digitale Lösungen für die Zahnarztpraxis aus einer Hand und ist immer gerne für Sie da.


 

Die neue PAR-Strecke

Wir sehen in unserer täglichen Hotline-Arbeit, dass es viele Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der neuen PA-Behandlung gibt. Die Einführung kam überraschend, und die Praxen hatten keine Zeit sich darauf vorzubereiten und sich damit auseinander zu setzen, deshalb hier ein kleiner Ausflug in die Parodontose-Behandlung.

Um einen Überblick über das Vorliegen oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und seinen Behandlungsbedarf zu haben, erhält der Patient schriftlich, vor der systematischen Parodontose-Behandlung, eine Übersicht über seinen Parodontalen Screening Index (PSI), wofür der Vordruck 11 (Anlage 14a BMV-Z) verwendet wird. Die Abrechnung der BEMA-Gebührenposition 04 ist keine Eingangsvorraussetzung für die PA-Behandlung und darf auch während der PA-Behandlung nicht abgerechnet werden. Für eine Abrechnung neben der unterstützende Parodontitistherapie Leistungen (UPT)  gibt es keinen direkten Ausschluß, aber da einige Leistungen den selben Leistungsinhalt haben, wie die BEMA-Gebührenposition 04, sollte man aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Berechnung aufpassen. Die Position wird weiterhin über die konservierend/chirurgischen Leistungen abgerechnet.
Im Bereich des Ablaufes der Abrechnung hat sich eigentlich nicht so viel verändert. Die PA-Leistungen werden über den entsprechenden PA-Plan abgerechnet.
Die Aufstellung des parodontologischen Behandlungsplanes wird weiterhin über die BEMA-Gebührenposition 4, Bereich Parodontologie abgerechnet. Die Formulare hierzu haben sich geändert und müssen bei Ihrer KZV runter geladen werden. Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme oder eine eventuelle Begutachtung.
Die allgemeine Anamnese wurde überarbeitet und der klinische Befund wurde um den Röntgenbefund ergänzt. Auswertbare Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Die Diagnose und Dokumentation wurde um Informationen zum Diabetes (HbA1c) und Rauchverhalten des Patienten erweitert. Die Aufzeichnung hierüber erfolgen auf dem Blatt 1 (Vodruck 5a, Anlage 14a BMV-Z).
Bei dem Blatt 2 (Vordruck 5b, Anlage 14a BMV-Z) des PA-Planes hat sich nicht all zu viel verändert. Die Taschentiefen werden bei einer Messung mit Dezimalstellen mathematisch gerundet. Neu ist die Kennzeichnung der Blutung auf Sondieren (BOP: Bleeding on Probing) bei der entsprechenden Eintragung zur Taschentiefe. Alle weiteren Befunde sind wie gewohnt einzutragen. Bei Zähnen mit weit fortgeschrittenem Knochenabbau über 75 % oder Furkationsbefall III und gleichzeitiges Vorliegen eines Lockerungsgrades III ist in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ( § 4 Abs. 3 PAR-Rili).

Für Bemerkungen an die Krankenkasse ist ein Bemerkungsfeld hinzugekommen, wo zum Beispiel Zähne oder Implantate, die nach GOZ behandelt werden, da sie die Richtlinien für eine PA-Behandlung nicht erfüllen, vermerkt werden können.

Bei den geplanten Leistungen, sind die Leistungen, die nur 1x erbracht werden können schon hinterlegt. Es muss lediglich die Anzahl der zu behandelnden Zähne bei aita/b  eingetragen werden, sowie die Anzahl der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT), welche sich nach dem Grad der Diagnose ergibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x). Die Gebührenposition 111 und 108 sind in der Planung nicht mehr aufgeführt, können aber immer noch erbracht werden und über den Bereich Parodontologie mit Planzuordnung abgerechnet werden!

Neu ist das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) und die Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU). Diese können neben der Anti-Infektiösen-Therapie berechnet werden, aber nicht neben der Planerstellung nach Gebührennummer BEMA 4.
Das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) soll den Patienten eine Übersicht über den Zustand seines Befundes, den Verlauf der Behandlung mit den unterstützenden Parodontitistherapiemassnahmen (UPT), Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen, sowie gesundheitsbewusstes Verhalten (Reduktion von Risikofaktoren, z.B. Rauchen) geben.
Die patientenindividuelle Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU) ist ein maßgeblicher Therapieschritt zum Erfolg der PA-Behandlung. Hier wird der Patient nochmal über den Entzündungszustand der Gingiva aufgeklärt, Plaque angefärbt und er bekommt eine individuelle Mundhygieneinstruktion mit praktischer Anleitung, wie wir es aus der Individualprophylaxe kennen.

Die Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) ist die frühere BEMA-Gebührennummer P200, P201. Der Leistungsinhalt ist unverändert und umfasst die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Die Gingivektomie und Gingivektoplastik sind hiermit abgegolten. Die Nachbehandlung nach der Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) erfolgt weiterhin über die Gebührenposition BEMA 111. Die Abrechnung erfolgt nach der abgeschlossenen antiinfektiösen Therapie (aita,aitb). Ebenso hat sich an der Gebührennummer BEMA 108 nicht verändert und ist nach wie vor über den PA-Plan abzurechnen.

3-6 Monate nach Abschluß der Anti-Infektiösen-Therapie (aita,aitb) erfolgt eine Kontrollmessung, die Befundevaluation (BEVa). Hierbei wird der klinische Befund dokumentiert und mit dem zu Anfang erstelltem PA-Plan verglichen. Die Ergebnisse werden mit dem Patienten besprochen und die Notwendigkeit der unterstützenden Parodontititherapie erläutert. Sollte der Befund ergeben, dass an einzelnen Zähnen (ab Taschentiefe 6mm) noch chirurgische Maßnahmen notwendig sind, wird das auf dem Vordruck 5c der Krankenkasse mitgeteilt. Hierbei handelt es sich nur um eine Anzeigepflicht und nicht um einen Antrag auf Kostenübernahme! Die Behandlung kann zeitnah durchgeführt werden, aber nicht neben den anderen unterstüzenden Therapiemaßnahmen (UPT). Diese sind in einer gesonderten Sitzung zu erbringen. Nach der chirurgischen Therapie (cpta/b) erfolgt auch nach 3-6 Monate eine Befundevaluation (BEVb).
Die folgenden unterstützenden Parodontitistherapien (UPT) sind regelmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren zu erbringen, wobei die Einteilung des Grades die Frequenz vorgibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x).
Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) beinhaltet die Mundhygienekontrolle mit Plaqueanfärbung und die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva (UPTa), wenn erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPTb) und die Reinigung aller Zähne, auch die Zähne, die bei der parodontologischen Behandlung nicht behandlungsbedürftig waren.
Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPTd) ist bei Versicherten mit festgestelltem Grad B bei der 2. und 4. UPT abrechenbar, bei Grad C bei der 2.,3.,5., und 6. UPT, aber nicht neben der BEVa/b, da diese Leistungen den gleichen Leistungsinhalt haben.

Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass nochmal eine intensive Reinigung erforderlich ist, steht die subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4mm oder mehr und Sondierungsbluten, sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe 5mm oder mehr (UPTe/f) zur Verfügung.


Im 2. Jahr der unterstützenden Parodontitistherapie erfolgt nochmal eine Dokumentation des Parodontalzustandes der Gingiva unter der BEMA Gebührennummer UPTg und wird mit dem Ursprungsplan und den Kontrollen (BEVa/b, UPTd) verglichen und dient zur Besprechung der Ergebnisse der Behandlung und dem weiteren Vorgehen mit dem Patienten.


Hier, als kleine Hilfestellung, noch eine Zusammenstellung, wann, welche Leistungen abrechenbar sind:

  • Grad A:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderjahr
    BEVa/b + UPTa/ UPTb/UPT c zusammen möglich
    UPTd/ UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderjahr – Mindestabstand 10. Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad B:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderhalbjahr
    BEVa/b + UPTa/UPTb/UPTc zusammen möglich
    UPTd/g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monaten
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad C:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderterzial
    BEV a/b + UPT a / UPT b / UPT c zusammen möglich
    UPT d/g nicht abrechenbar
    UPT e/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c/ UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderterzial – Mindesabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT g
    UPT d nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    5. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    6. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

BEVa/b, UPTd und UPTg sind nicht nebeneinander abrechenbar, da sie den gleichen Leistungsinhalt haben.

 

Versicherten nach § 22a SGB V

Die Notwendigkeit eine Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung wird auf dem neuen Vordruck 5e angezeigt, eine Genehmigung ist nicht abzuwarten. Die Grundlage für die Therapieentscheidung ist auch hier die Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie (Blatt1), sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten möglich ist. Eine Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio-/distoapproximal) ist vorgeschrieben und über die  BEMA-Gebührennummer 4 abrechenbar. Die Abrechnung der systematischen Parodontose-Behandlung erfolgt über die Anti-Infektiöse-Therapie (AITa/b), sowie in Ausnahmefällen und nur bei Versicherten, die eine Narkose bekommen, kann an Zähnen bei Sondierungstiefen von ≥ 6 mm als Alternative zur AIT die CPT erfolgen. Die unterstützenden parotodotologischen Maßnahmen sollten ebenfalls 3 bis 6 Monate nach der AIT bzw. ggf. CPT erfolgen. Sie sind 1x Kalenderhalbjahr mit einem Abstand von 5 Monaten über einen Zeitraum von 2 Jahren abrechenbar. Auch hier ist die Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio- und distoapproximal) sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (UPTd) gefordert. Ebenso umfasst die Nachbehandlung die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPTc) und ebenfalls bei Sondierungstiefen von 4mm und Sondierungsbluten, sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5mm subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen (UPT e/f).

Gern können Sie bei weiteren Fragen unser Schulungsangebot in Anspruch nehmen.

Schicken Sie uns eine E-Mail an info@dens-berlin.com und Sie erhalten ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Schulungsangebot von uns.

Veranstaltungen

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