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Ab dem 01.07.2022 wird es neue ZE-Kürzel bei dem eHKP (elektronischer Heil- und Kostenplan) geben. Zudem wird das EZB (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren) eingeführt, die elektronische Übermittlung der Antragsformulare an die Krankenkasse für die Bereiche Zahnersatz/Kieferbruch/Kieferorthopädie und ab 01.01.2023 auch für Parodontologie.

Der allgemeine Ablauf

Nachdem die Entscheidung über die geplante Versorgung in der Praxis gefallen ist, wird der Heil- und Kostenplan erstellt. Der Patient erhält eine Erklärung (Anlage 14 a, Formular 3c,d,e) bezüglich Aufklärung und Einverständnis für die geplante Behandlung in für ihn übersichtlicher Form, wo alle relevanten Daten der prothetischen Versorgung zusammen gefasst werden.

Die Praxis versendet via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) den Heil- und Kostenplan als elektronischen Datensatz an die Krankenkasse und erhält auch zeitnah auf diesem Weg einen elektronischen Antwortdatensatz direkt in das PVS (Praxisverwaltungssystem), welcher dann die Genehmigung oder Änderung enthält.

Ihr PVS System verarbeitet die Daten und nimmt automatisch Änderungen in der Festlegung des Festzuschusses oder der Höhe des Bonus vor. Der Patient erhält ein Genehmigungsschreiben der Krankenkasse mit allen Informationen.

Auf diesem Weg ist eine große Zeitersparnis von der Planung bis zum Beginn der Behandlung gewährleistet und die Behandlung kann zeitnah begonnen werden.

eHKP / Änderung der Befund und Planungskürzel

Befundkürzel

Viele Kürzel im Bereich Befund sind gleich geblieben, folgende Befundkürzel wurden verändert:

Erneuerungsbedürftiger herkömmlicher Zahnersatz:

Alle Kürzel zur Kennzeichnung der Erneuerungsbedürftigkeit haben jetzt ein „w“ am Ende.
Neu sind:
bw = erneuerungsbedürftiges Brückenglied
pkw = erneuerungsbedürftige Teilkrone

Erneuerungsbedürftige Sekundärteleskope:
t2w = erneuerungsbedürftiges Sekundärteil einer Teleskopkrone

Suprakonstruktionen:
Die Kürzel „i“ für ein intaktes Implantat und „sw“ für eine zu erneuernde Suprakon-
struktion sind entfallen

Intakte Versorgung:
sb = implantatgetragenes Brückenglied
se = ersetzter Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
sk = implantatgetragene intakte Krone
so = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit ersetztem Zahn
st =  implantatgetragene Teleskopkrone

Zu erneuernde Suprakonstruktion:
sbw = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Brückenglied
sew = ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn einer implantatgetragenen (Teil-) Prothese
skw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Krone
sow = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Verbindungselement (Kugel-knopfanker, Steg u. Ä.) mit erneuerungsbedürftigem ersetztem Zahn
stw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Teleskopkrone

Therapiekürzel

Viele Kürzel im Bereich der Regelversorgung und der Therapieplanung sind gleich geblieben, folgende haben sich verändert:

Sekundärteleskope:
Passend zum neuen Befundkürzel „t2w“ wurden folgende Therapiekürzel festgelegt:
T2 = Sekundärteil einer Teleskopkrone
T2M = Sekundärteil einer Teleskopkrone, vollkeramisch oder keramisch vollverblendet
T2V = Sekundärteil einer Teleskopkrone mit vestibulärer Verblendung

Suprakonstruktionen:
Standardkürzel wie SK, SKM, SKVO, ST, STM etc. sind bereits eingeführt. Verbindlich
sind darüber hinaus jetzt folgende Kürzel:
SB = implantatgetragenes Brückenglied
SBV = implantatgetragenes Brückenglied mit vestibulärer Verblendung
SBM = implantatgetragenes vollkeramisches oder keramisch vollverblendetes Brückenglied
SE = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
SEO = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese mit Stegverbindung
SO = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit
zu ersetzendem Zahn (SO dient dem Ersatz des bisher häufig unpräzise genutzten Kürzels „SR“)

Eine Übersicht über aller zulässigen Befund- und Therapiekürzel finden sie bei der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung).

Im Bemerkungsfeld wird es eine Auswahlliste, auch mit Mehrfachauswahl, geben. Ist die entsprechende Bemerkung nicht dabei, ist diese in dem Feld ‚zusätzliche Erläuterungen‘ als Freitext einzutragen, was unter Umständen zu einer längeren Bearbeitung des eHKP’s führen kann.

Der voraussichtliche Zuschuss oder Härtefall wird in den dafür vorgesehenen Felder eingetragen.

gleich- / andersartige Versorgung

Nicht zuschussfähige GOZ-Positionen dürfen auf keinen Fall mit aufgeführt werden! Dies betrifft insbesondere funktionsanalytische Leistungen (FAL) oder implantologische Leistungen! Hierfür ist eine private Vereinbarung nach §8 Abs. 7 BMV-Z mit §12 SGB V zu treffen.

TIPP!

Es bietet sich an, ein Schriftstück zu entwerfen, auf dem alle Kosten nochmal aufgeschrieben und aufaddiert werden, um dem Patient eine Übersicht über aller Kosten und eine Gesamtsumme zu geben! Hier können dann auch die Kosten für evtl. Begleitleistungen und Mehrkostenvereinbarungen nach §28 SGB V mit aufgelistet werden.

 

Eine Beantragung in Papierform ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Programmierfehlern oder technischen Störungen.

 

DENS möchte Sie in der Vorbereitung und Umsetzung auch hierbei wieder als verlässlicher Partner unterstützen!

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

EBZ – elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte

Das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist laut Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z)  am 01.04.2021 in Kraft getreten. Hiernach erfolgte bis zum 31.12.2021 eine Testphase, der aktuell noch auf Papier zu erbringenden Planungen im Bereich Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Parodontalerkrankungen (PAR) und Kieferorthopädie (KFO).

Die Praxisverwaltungssystem-Hersteller (PVS) wurden über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Anfang an mit in die Umsetzung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit einbezogen, um die technische Umsetzbarkeit aller anfallenden Anwendungsfälle zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2022 läuft eine Pilotphase mit echten Anträgen und Bewilligungen. Der Beginn des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist auf den 01.07.2022 datiert. Bis zu diesem Datum müssen alle Zahnarztpraxen die entsprechende Module/Updates für ihr PVS-Programm haben.

Die Übermittlung der Anträge zwischen den Praxen und Krankenkassen erfolgt über Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, können wir Sie auch hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Nach dem 01.07.2022 darf nur in begründeten Ausnahmefällen, welche auf dem Bemerkungsfeld des Antrages zu vermerken sind, auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Dies betrifft Programmfehler oder technische Störungen. Diese Frist für 1 Jahr festgelegt.

 

Bürokratieabbau durch EBZ

Das EZB soll rein digital ablaufen, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und extremer Zeitersparnis. Die Praxis sendet einen Datensatz an die Krankenkasse des Patienten. Diese bearbeitet ihn und schickt es als Datensatz zurück. Das PVS kann diesen Datensatz verarbeiten und entsprechend auch gleich umsetzen (genehmigt wie geplant, mit Änderungen genehmigt, abgelehnt) ohne dass die Praxis etwas dazu tun muss.

Der Patient erhält eine Patienteninformation mit allen für ihn wichtigen Daten und einer Vereinbarung, die unterschrieben werden muss. In diesem Zusammenhang soll auch das Bonusheft digital angehängt werden, um den Bonus des Patienten für die Festsetzung des Zuschusses zu prüfen. Das digitale Bonusheft wird in der elektronischen Patientenakte (ePA) als medizinisches Informationsobjekt (MIO) angelegt.

 

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

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