Tages Archiv

Ab 2018 sollen wichtige medizinische Daten, wie Allergien und Vorerkrankungen, von der elektronischen Gesundheitskarte abrufbar sein. Dies soll Notfallärzten und Sanitätern helfen, im Notfall wichtige Erkenntnise zur Verfügung zu haben, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Voraussetzung hierfür ist natürlich die vorherige Zustimmung des Patienten. Für die Pflege von Notfalldaten werden Ärzte (nicht jedoch Zahnärzte) eine Verfügung erhalten. Zahnärzte werden mit den Notfalldaten und Ihrer Pflege also voraussichtlich nichts zu tun haben.

 

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Durch das E-Health-Gesetz haben gesetzlich versicherte Patienten, die mindestens 3 verordnete Arzneimittel gleichzeitig einnehmen, seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf die Erstellung eines Medikationsplans in Papierform. Ab dem 1. Januar 2018 muss dieser auch elektronisch verfügbar sein und ab 2019 auch auf der eGK aktualisiert werden.

Wichtig: Diese Pflicht gilt für Ärzte und aktuell (noch) nicht für Zahnärzte.

 

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Die erste Anwendung, welche auf der Telematikinfrastruktur laufen wird, ist das so genannte Versichertenstammdatenmanagement, kurz auch VSDM genannt. Später sollen der elektronische Medikationsplan (BMP), der elektronische Arztbrief, das Notfalldatenmanagement und die elektronische Patientenakte hinzukommen. Nicht alle Praxisverwaltungssysteme sind bereits heute für diese Neuerungen vorbereitet. Zahnarztpraxen, welche die Zahnarztsoftware DENSoffice im Einsatz haben, können beruhigt sein. DENSoffice ist schon heute Teil der Telematikinfrastruktur. Die Anbindung von Konnektor und neuem Kartenterminal bereits umbesetzt. DENS-Kunden werden mit Start der Online-Phase der eGK mittels Update in die Lage versetzt am VSDM teilzunehmen.  Kunden und Interessenten die Fragen zur Telematikinfrastruktur haben, können sich vertrauensvoll an DENS wenden. Hier erhalten Sie kostenfreie und unverbindliche Beratung zu diesem Thema.

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Rund 5.000 Kartenterminals des Herstellers gemalto, mit denen in Krankenhäusern und Praxen die Daten der Gesundheitskarte ausgelesen werden, müssen bis Ende Juli 2016 ausgetauscht werden.

Betroffene Leistungserbringer, die bisher mit dem Modell „GCR-5500-D“ gearbeitet haben, erhalten für die Neuanschaffung eine finanzielle Unterstützung von pauschal 58,89 Euro.

Darauf haben sich der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt. Die Prüfung und Bearbeitung der Anträge auf Auszahlung der Pauschale liegen in der Verantwortung der gematik. Ab dem 1. Juni 2016 stellt sie dazu auf www.gematik.de eine Information zum Verfahren und ein Formular zur Beantragung der Pauschale bereit.

Die Finanzierungsvereinbarung ist beschränkt auf maximal 5.000 Geräte und befristet bis zum 31. Juli 2016. Bis dahin sollen die Geräte ersetzt worden sein.

Denn ab August 2016 (Anmerkung durch die Redaktion: hier war im Jahre 2015 noch die Information gegeben worden, dass der Start der G2-Karten im 1. Quartal liegen wird, aber der ursprünglich angedachte Ausgabetermin wurde verschoben) ist mit den ersten elektronischen Gesundheitskarten der zweiten Generation im Feld zu rechnen, die das gemalto-Modell „GCR-5500-D“ nicht immer korrekt einlesen kann.

Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte die gematik deshalb die Zulassung für das Gerät mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zurückgezogen.

Quelle: gematik – Link zum Orginaltext

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2015 den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (so genanntes eHealth-Gesetz) beschlossen.

Doch welche Folgen hat dies auf die Zahnarztpraxen und die dort tätigen Zahnärzte und Ihr zahnmedizinisches Personal? Um die Antwort sind wir in diesem Artikel bemüht.

Zunächst einmal hat der Gesetzgeber Fristen gesetzt, deren Nichteinhaltung direkte Konsequenzen auf das zahnärztliche Honorar haben wird. Zahnärzte, welche ab dem 1. juli 2018 nicht an der Telematik Infrastruktur und dem so genannten Stammdatenmanagement (Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten) teilnehmen, erwartet ein Abzug von 1% Ihres Kassenhonorars. Das gleiche gilt für KZVen, welche die Umsetzungsfristen nicht einhalten. Diese werden 1% Ihres Kassenbudgets als Strafe einbüßen. Das wiederum wird sicherlich ebenfalls Konsequenzen für die in diesem KZV-Bereich tätigen Kassenzahnärzte haben.

Zahnärzte, welche vor dem 01.06.2018 bereits Anwendungen der TI nutzen, erhalten dagegen einen attraktiven Vergütungszuschlag.

Während einige Softwarefirmen im Dentalbereich sich bereits frühzeitig darum bemüht haben, durch die Teilnahme an der so genannten Erprobungsphase der TI in den Testregionen die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Anbindung an die sich im Aufbau befindliche neue Telematikinfrastruktur geschaffen haben, haben andere Praxisverwaltungsprogrammhersteller diesen Zug verschlafen. Die Ausschreibung für die Erprobungsphase ist bereits abgeschlossen und von den großen Softwarehäusern sind bis auf ein Unternehmen alle in der Testung.

Die Firmen, welche die Ausschreibungen gewonnen haben, sind CGM Compugroup bzw. Compudent (Z1), Dampsoft (DSwin), DENS (DENSoffice) und Evident. Nicht dabei sind z.B. die Firmen Solutio (Charly) und Pharmatechnik (Linudent) bzw. die Praxissoftware Zahn32. Alle Teilnehmer der Erprobungsphase werden sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen automatisch von der gematik zertifiziert. Zahnärzte, welche eine der Softwareprodukte nutzen, welche an der Erprobungsphase teilnehmen, werden wohl schneller an den Vorteil des Vergütungszuschlags kommen und haben mit Ihrer Teilnahme wahrscheinlich sichergestellt, dass Ihren Anwendern keine Strafen in Höhe von 1% Ihres Kassenhonorars blühen wird.

Der Verband Deutscher Dentalsoftwareunternehmen (VDDS) wird seine Mitglieder über den weiteren Verlauf des Projektes auf dem Laufenden halten, so dass die Mitgliedsfirmen ebenfalls informiert sein sollten. Die ersten Anwendungen auf der TI werden das Versichertenstammdatenmanagement, das Notfalldatenmanagement und der elektronische Arztbrief sein. Anschließend wird die Qualifizierte Elektronische Signatur kommen, die einzige – der Unterschrift auf Papier rechtlich gleichbedeutende – elektronische Unterschrift die im Gesundheitswesen dann Relevanz haben wird.

Im Gesetz wird auch festgelegt, dass die Industrie gemeinsam mit der KZBV eine Schnittstelle zum Datenaustausch festlegen muss, um den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen zahnärztlichen Praxisverwaltungsprogrammen zu vereinfachen bzw. zu standardisieren. Vielleicht hilft dies Zahnarztpraxen zukünftig bei einem Systemwechsel von einer Software zu anderen.

Bei Fragen rund um das E-Health-Gesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf können wir Ihnen für Ihre zahnärztliche Veranstaltung auch kostenfrei einen Referenten zu diesem Thema stellen.

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