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Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Als wichtigster Hinweis für die nachfolgenden Informationen gilt, dass es für Zahnarztpraxen keinerlei Tarifverträge gibt. Deswegen ist die Höhe eines angestellten Zahnarztes Verhandlungssache.

Der empfohlene Richtwert für das Bruttoeinstiegsgehalt eines Zahnarztes nach der Assistenzzeit sind 4.500 € pro Monat. Zusätzlich zu diesem Festgehalt wird meist vereinbart, dass ein Anteil der von dem angestellten Zahnarzt geleisteten Praxiseinnahmen ausgezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um 15 bis 25 Prozent. Sollte dies der Fall sein, so wird das monatliche Festgehalt etwas geringer angesetzt, zwar auf rund 3.500 €. So könnte das Monatsbruttogehalt etwa wie folgt aussehen:

  • Selbst erwirtschaftete Umsatz » 20.000 €
  • Umsatzbeteiligung » ab 14.000 €
  • Überschuss zur Beteiligung » 6.000 €
  • Bei 25-prozentiger Beteiligung » 1.500 €

Somit würde das Gesamtbruttogehalt pro Monat 5.000 € betragen.

Wenn keine Umsatzbeteiligung vereinbart wird, so steigt das Gehalt mit der Berufserfahrung. Nach 10 bis 20 Jahren könnte das jährliche Festgehalt bei 65.000 € bis 85.000 € liegen.

Spezialisierung und guter Standort zahlen sich aus!

Zahnärzte mit Zusatzqualifizierungen  – z. B. Kieferorthopäden, Oralchirurgen, Parodontologen – können mit einem deutlich höheren Festgehalt rechnen. Dies liegt in der Regel zwischen 45.000 € und 115.000 € pro Jahr.

Der Standort macht sich auch bei der Höhe des Gehalts bemerkbar. Bei einer Praxis die in einem Gebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern liegt, wie etwa in ländlichen Regionen, kann das Festgehalt ohne Umsatzbeteiligung bei ca. 55.000 € p. A. liegen. Wenn Sie aber in einer Praxis angestellt sind, die in einer Stadt mit Einwohnerzahl über 100.000 liegt, können Sie schon mit 60.000 € p. A. rechnen.

Praxis oder Klinik?

Praxis

Das Gehalt in der Praxis ist grundsätzlich Verhandlungssache und die Arbeitszeiten entsprechen dem Arbeitszeitgesetz in Deutschland:

  • – Arbeitszeit pro Tag darf grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden betragen
  • – Diese kann auf zehn Stunden verlängert werden, solange innerhalb 6 Monaten die 8 Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden
  • – In der Regel werden keine Sonn- oder Feiertagsdienste absolviert
Bei angestellten Zahnärzten gilt meist:
  • – Vertraglich wird eine 38 bis 40 Stunden Woche
  • – Durchschnittlich werden pro Woche circa 2 Überstunden geleistet

Klinik

Bei einer zahnmedizinischen Klinik gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Dieser wurde zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Als angestellter Zahnarzt in einer Klinik haben Sie dementsprechend wenig bis kein Spielraum für Vertragsverhandlungen.

 

Der Sommer bedeutet für viele Arbeitnehmer eine Auszeit. Obgleich der Urlaub an ein entferntes Reiseziel geht, oder man zu Hause bleibt, die Kosten fallen immer höher aus, als im normalen Alltag. Wenn dieses Hilfsgeld vom Arbeitgeber korrekt ausgezahlt wird, dann ist es für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich 25% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen.

So funktioniert die Erholungsbeihilfe

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 156 € pro Jahr auszahlen. Bei verheirateten Mitarbeitern kommen 104 € dazu, und zusätzlich 52 € pro steuerlich berücksichtigungsfähigem Kind. Insgesamt  bedeutet das also für eine 4-köpfige Familie 364 € steuer- und sozialabgabenfreies Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber hat neben den o. g. Abgaben hierbei auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine positive Überraschung überbringen, und man festigt die Mitarbeiterbindung.

Bedingung:

Das Geld muss für Erholungszwecke verwendet werden. Die Erholungsbeihilfe muss dementsprechend zeitnah um den Urlaub ausgezahlt werden; nicht länger als 3 Monate vorher oder danach.

Tipp:

Als Arbeitgeber sollte man von dem Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung einholen, dass die Erholungsbeihilfe auch für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Diese Bestätigung sollte für den Fall einer Betriebsprüfung zu den Lohnunterlagen gelegt werden.

Wichtig:

Die Urlaubsbeihilfen haben Jahreshöchstbeträge, die ausgezahlt werden können. So dürfen diese in einem Jahr nicht überschritten werden. Die Beträge können jedoch aufgeteilt werden, so dass Untermengen der Summe beispielsweise jeweils zur Hälfte für den Sommer- und für den Winterurlaub gezahlt werden können.

Erholungsbeihilfe für Minijobber

Die selbe Summe wie oben beschrieben kann selbst an Minijobber ausgezahlt werden, ohne dass diese auf die 450 € Grenze gerechnet wird. So kann beispielsweise jemand mit einer geringfügigen Beschäftigung und mit 4-köpfiger Familie (Ehepartner und 2 Kinder) in einem Monat 814 € erhalten und gilt trotzdem als geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt

Am 14. Januar stellt Microsoft die Sicherheitsupdates für Windows 7 ein. Damit einhergehend wird auch der Support für Windows 8/8.1 Skylake-Prozessoren, Windows Server 2008 und Windows Server 2008 R2 eingestellt. Das bedeutet für Sie als Praxisinhaber, dass Sie lieber heute als morgen die EDV Ihrer Praxis zukunftsorientiert umstellen und sobald wie möglich auf Windows 10 und aktuelle Hardware umsteigen sollten.

Was bedeutet der Wegfall des Supports und warum sollte ich umsteigen?

Die Sicherheitsupdates, die Microsoft regelmäßig für seine Betriebssysteme liefert, dienen dem Schutz vor Angriffen auf das System. Im Mai 2019 wurden durch „The Independent IT-Security Institute“ hunderte Millionen kriminelle Schadprogramme erfasst, vor denen Sie mit dem Wegfall der Sicherheitsupdates nicht mehr geschützt wären. Ihr PC kann dabei nicht nur durch das Internet angegriffen werden, sondern auch mit schädlicher Software versteckt im Treiber eines billigen Hardwareteils oder als scheinbar harmloser Anhang in einer E-Mail.

Es ist nicht nur möglich, dass durch einen solchen Angriff Ihre Daten vollständig verloren gehen, sondern Sie sind auch verantwortlich für deren Sicherheit, insbesondere wenn es sich um Patientendaten handelt. Mit den neuen Datenschutzgesetzen sind Sie als Inhaber dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass in Ihrer Praxis alle personenbezogenen Daten rechtsgemäß aufbewahrt sind. Sollte dies wegen fehlender Sicherheitsupdates nicht mehr gewährleistet sein, müssen Sie dafür gerade stehen, und das kann sehr schnell sehr teuer werden!

Muss ich wechseln? Was für Möglichkeiten habe ich?

Zum einen gibt es die Möglichkeit den Support von Windows 7 bis 2023 weiter zu führen. Aber hier ist es fragwürdig, ob dies sich lohnt. Diese Lizenzverlängerung kostet meist mehr als ein Upgrade auf das neue Betriebssystem, und dieser Service ist für Großunternehmen gedacht, die viele hundert Lizenzen als Volumenlizenzen gekauft haben . Die Möglichkeit des offiziellen, kostenlosen Updates ist leider abgelaufen, da dies laut Microsoft nur bis 2016 möglich war. Wer also bis dahin nicht von dem Angebot Gebrauch gemacht hat, muss jetzt anderweitig eine Lösung finden.

Je nachdem wie Ihre Praxis ausgestattet ist, könnte es notwendig sein, weitere Upgrades durchzuführen. Bei vielen Praxen könnte es ausreichen, den PC mit dem neuen Betriebssystem zu versehen, und das Netzwerk wie gewohnt weiterbenutzen.  Es gibt jedoch auch Fälle, wo über den PC hinaus auch der Server oder angebundene Systeme auch ein Update benötigen. So fällt beispielsweise gerne in Vergessenheit, dass zugehörige Röntgensoftware oder Bilddatenbanken ebenfalls ein Update benötigen könnten, um mit dem neuen Betriebssystem kompatibel zu sein.

Wann muss ich wechseln?

Unsere Empfehlung: so bald wie möglich. Der 14. Januar scheint zwar noch weit entfernt, steht aber schneller vor der Tür, als man denkt. Um nicht unüberlegt und mit Zeitdruck Entscheidungen treffen zu müssen, empfehlen wir, dass Sie sich sobald wie möglich von einem IT-Experten zu Ihren Praxisanforderungen beraten lassen. So gewährleisten Sie für sich selber nicht nur eine abgesicherte, sondern auch performante IT-Infrastruktur in Ihrer Praxis.

 

Fazit: DENS unterstützt Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Praxis-EDV und bringt mit Windows 10 Pro mehr Sicherheit auch in ihre Zahnarztpraxis.

Kontaktieren Sie bei Interesse unsere Technikabteilung unter 03328 / 33 52 170. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein geeignetes Angebot für Ihre Praxis.

Bei der Abrechnungen in der Zahnarztpraxis werden immer wieder privat abzurechnende Leistungen fehlerhaft oder gar nicht abgerechnet. Viele Praxen schöpfen das Abrechnungspotential  für erbrachte Privatleistungen nicht aus. Hierbei geht der Praxis wertvolle Liquidität und somit Gewinn verloren. Unser Partner und Referent Frederic Feldmann von der Firma 4denta stellt Ihnen im Folgenden die zehn häufigsten Fehlerquellen vor, welche zur Nichtabrechnung von erbrachten zahnärztlichen  Leistungen führen:

  1. Mangelnde Kommunikation

Die Abrechnung beginnt bereits mit der Dokumentation der Behandlung. Wenn die Kommunikation zwischen Behandler und der Assistenz mangelhaft ist, und die Niederschrift der Behandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt, entstehen hier schon erste Probleme.

  1. Falsch notierter Behandlungsablauf

Oft sind Aufzeichnungen der Behandlung und deren Schritte von der Abrechnungskraft nicht nachzuvollziehen, da diese nicht mit einbezogen war. Insofern ist durch die unzureichende Dokumentation nur eine unvollständige Abrechnung erstellbar.

  1. Fehlende Abrechnungskenntnisse

Die zahnärztliche Ausbildung behandelt nur unzureichend das Thema der Abrechnung. Es ist die Verantwortung des Zahnarztes selber, sich und seine Mitarbeiter entsprechend der komplizierten Abrechnungsvorschriften aus- und fortzubilden. Der Zahnarzt selbst sollte die Abrechnung nach Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können, was oft nicht der Fall ist. Gerade der Unternehmer Zahnarzt sollte zum Thema Abrechnung ausreichend informiert sein, damit sein Einkommen nicht von seinen Mitarbeitern entschieden wird.

  1. Unvollständige Aufzeichnungen

Durch den Gesetzgeber ist kein Muster vorgesehen, was eine vollständige Dokumentation einer jeden Behandlung gewährleistet. Dadurch kann es passieren, dass die Assistenz den Behandlungsablauf unvollständig beschreibt und somit Lücken in der Dokumentation entstehen. Praxisinterne Regeln zur Dokumentation sollten erstellt und auch umgesetzt werden, um zu versichern, dass alle Mitarbeiter die gleiche, eindeutige „Dokumentationssprache“ verwenden.

  1. Keine Kontrolle der Leistungserfassung durch den Behandler

Alle Aufzeichnungen sollten von dem Behandler aufgrund der o. g. Punkte zeitnah auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden. Hierdurch ist es möglich, fehlende, unvollständige oder inkorrekte Aufzeichnungen der Behandlung nachzutragen oder zu korrigieren. Dies hat auch eine rechtliche Grundlage, denn was nicht dokumentiert ist, darf auch nicht abgerechnet werden!

  1. Mehrfachbelastung

Selbst gut ausgebildete und kompetente Abrechnungskräfte können durch Mehrfachbelastung und das Jonglieren von Terminvergabe, Telefon, Patientenkontakt und auch noch die Abrechnung, Fehler begehen. Diese Fehler gilt es zu vermeiden, indem Sie der Abrechnungskraft eine Rückzugsmöglichkeit zur störungsfreien Abrechnungserstellung bieten.

  1. Unkenntnis des Stundenhonorarumsatzes

Abrechnungskräfte kennen oft nicht den praxisinternen Stundenhonorarumsatz, obgleich der Stundensatz eine der wichtigsten Größen für die Behandlungs- und Honorarkalkulation ist.

  1. Ausfall der Abrechnungskraft

Als Praxisinhaber muss man damit rechnen, dass die Abrechnungskraft wegen Krankheit, Elternzeit oder Kündigung nicht zur Verfügung steht. Möglicherweise bleibt die Abrechnung liegen und Sie verlieren Zeit und Liquidität. Verspätete Honorarforderungen schädigen den Ruf der Praxis, was vermieden werden kann, wenn gleich mehrere Kräfte konsequent in allen Dingen Abrechnung aus- und weitergebildet werden. So haben Sie gleich mehrere Abrechnungsexperten zur Verfügung.

  1. Verletzung der Dokumentationspflicht

Eine ausreichende Dokumentation ist für den Fall des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht unumgänglich. Auch die Vergütung der zahnmedizinischen Leistungen kann unter unzureichender Dokumentation leiden und zu Honorarrückforderungen führen.

  1. Tücken der Aufbewahrungsfrist

Die Mindestaufbewahrungsfrist der Behandlungsdokumentation beträgt gem. §630f Abs. 3 BGB 10 Jahre. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, denn Haftung eines Zahnarztes für seine Tätigkeit beträgt 30 Jahre. Wenn Sie also die Behandlungsdokumentation nach 10 Jahren vernichten, könnte es ein, dass Sie in Beweisnot geraten, sollte es im Nachhinein zu gerichtlichen Prozessen kommen. Dies können Sie umgehen, indem Sie freiwillig die Firsten für alle Dokumentation verlängern und diese entweder in der Praxis oder gewerblich über einen entsprechenden Anbieter aufbewahren.

Fazit: Der Praxisumsatz sollte nunmehr nicht von einer einzelnen Person abhängen. Das gesamte Team sollte sich einem schlüssigen Abrechnungsmanagement unterziehen, was gut ausgebildete Mitarbeiter in allen Dingen Dokumentation und Abrechnungserstellung bedeutet.

Für weitere Details zu diesem wichtigen Thema empfehlen wir Ihnen den neusten Artikel von Frederic Feldmann in der AAZ, welches generell ein sehr gutes Informationsmedium für die Zahnarztpraxis darstellt. Hier der Link zum IWW, dem von uns empfohlenen Verlagshaus.

Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von Themen, Begriffen und Fragen zu denen DENS antworten geben kann und daher Zahnarztpraxen oftmals berät:

– „Abrechnungsfragen zu GOZ und BEMA sowie BEB und BEL“
– „Fragen zur Abrechnung mit der Unfallkasse“
– „Gibt es einen Überblick über die Software für Zahnarztpraxen im Vergleich?“
– „Wie kann man mittels Chargenverfolgung über eine Software die RKI-Hygiene-Richtlinien erfüllen bzw. umsetzen?“
– „Haben Sie eine Liste mit allen Abrechnungsprogrammen am Markt?“
– „Welche Praxissoftware ist zu empfehlen?“
– „Gibt es eine Übersicht über die bei der KZBV zertifizierten Softwareprodukte?“
– „Welche Software zur Materialverwaltung ist empfehlenswert?“
– „Was ist der VDDS? und wieso sollte ich darauf achten, dass mein Anbieter dort vertreten ist?“
– „Wie kann ich in meiner Software die VDDS media – Schnittstelle oder den Labor Client aktivieren?“
– „Wie kann ich aus der Statistik in meiner Praxissoftware dies und das herausfinden.
– “ Wie lese ich meine BWA richtig?“
– „Kennen Sie jemanden, der mir helfen kann in meiner Praxis Qualitätsmanagement ( QM ) einzuführen?“
– „Welches Rechenzentrum empfehlen Sie mir für meine Praxis?“
– „Welche Factoring – Gesellschaft ist im Dentalbereich empfehlenswert?“
– „Wissen Sie, wie man sich als ZMF am einfachsten bzw. günstigsten bzw. am schnellsten zur ZMV weiterbilden lassen kann?“
– „Kennen Sie eine zahnmedizinische Verwaltungsangestellte (ZMV), die gerade einen Job sucht?“
– „Kennen Sie eine eine Abrechnungssoftware, die zu meiner Praxis passt?“
– „Können Sie mir ein Dentalunternehmen empfehlen, welches für mich das Terminmanagement oder die Abrechnung übernimmt?“
– „Welche Abrechnungshilfen für die zahnärztliche Abrechnung gibt es?“
– „Können Sie mir eine externe Abrechnungskraft empfehlen?“
– „Welches ist die günstigste Software für meine Zahnarztpraxis?“
– „Gibt es kostenfreie Software für Zahnärzte?“
– „Wo kann man gratis Programme die für Zahnärzte geeignet sind herunterladen?“
– „Gibt Links für einen schnellen und kostenlosen Download von Zahnarztsoftware?“
– „Welche GOÄ-Positionen können vom Zahnarzt in Rechnung gestellt werden?“
– „Welche Abrechnungsfristen sind zu beachten?“
– „Welche Konsequenzen hat das Patientenrechtegesetz für mich und meine Praxis?“
– „Wie kann ich meine Patienten optimal und rechtssicher aufklären?“
– „Wie kann man Patientenaufklärung in der Zahnarztpraxis am besten dokumentieren?“
– „Wie kann ich für mich und meine Mitarbeiter einen Heimarbeitsplatz einrichten?“
– „Ich möchte, dass eine Mitarbeiterin die Abrechnung von Zuhause aus via das Internet macht.“
– „Wie kann man das am besten realisieren?“
– „Wie kann ich einen Fernzugriff einrichten?“
– „Wie erfülle ich am besten meine Dokumentationspflichten?“
– „Wie kann ich eine papierlose Praxis werden?“
– „Wie arbeitet man am besten ohne Karteikarten?“
– „Gibt es bereits Cloud-Lösungen in der Zahnmedizin?“
– „Welches ist der geeignetste Terminplaner für meine Praxis?“
– „Welches ist das beste elektronische Patientenbestellbuch?“
– „Was versteht man eigentlich unter karteikartenloser bzw. papierloser Praxisführung?“
– „Wo kann man eine kostenfreie Demoversion dieser Software downloaden?“
– „Gibt es eine Marktübersicht über digitale Röntgenprogramme und Intraoralkameras?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware nur für Windows oder auch für MAC oder Linux?“
– „Gibt es in der Zahnheilkunde auch Freeware?“
– „Welcher Anbieter hat die beste Hotline?“
– „Wo bekomme ich das Handbuch für diese Gerät oder diese Software her?“
– „Welches sind die Systemanforderungen für diese Software oder dieses Gerät?“
– „Wie kann ich ein iPad in der Praxis nutzen?“
– „Gibt es ein Forum für Abrechnungsfragen?“
– „Welche Wettbewerber gibt es außer DENS, CGM, Compudent, Chremasoft, Dampsoft, Evident und Charly von Solutio noch?“
– „Gibt es Zahnarztsoftware auch als open source oder muss man immer z.B. beim meinem Dentaldepot kaufen?“
– „Kann ich die Zahnarztsoftware vorher testen und vergleichen, ob diese besser ist als die von mir eingesetzte?“
– „Wer ist der Marktführer bei Zahnarztsoftware?“
– „Wie kann ich einen Preisvergleich machen?“
– „Muss ich der KZV mitteilen, dass ich eine neue Software einsetze?“
– „Welche Abrechnungsbereiche deckt das Programm ab? Nur KCH oder auch PAR, KB, IP und ggf. KFO?

Diese Fragen und viele mehr, können wir Ihnen beantworten.
Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular auf www.zahnarztsoftware.de oder rufen uns an.
Wir freuen uns auf Sie!

Optimale Praxisabläufe und eine perfekte Praxisverwaltung sind die Grundvoraussetzung für Ihren Erfolg. Egal ob Sie in einer kleinen Einzelpraxis, einer großen Gemeinschaftspraxis oder einer breit aufgestellten Praxengemeinschaften arbeiten. Dank unserer weitreichenden Kenntnisse im Bereich zahnärztliches Praxismanagement können wir Ihnen praktische Optimierungsmöglichkeiten für Ihre Zahnarztpraxis aufzeigen. Mithilfe unserer hochwertigen Praxislösungen bestehend aus zielorientierten Dienstleistungen und ausgewählten Softwareprodukten unterstützen wir Sie dabei, Ihren Praxisalltag strukturierter zu gestalten.
Mit unserer Lösungen möchten wir Zahnärzten und Ihrem Praxispersonal die täglichen Abläufe so einfach wie möglich gestalten. Wir bieten Ihnen unsere professionelle Unterstützung, damit Sie künftig mehr Zeit für andere wichtige Dinge haben. DENS erleichtert Ihnen den Praxisalltag, insbesondere in den wichtigen Bereichen Praxisverwaltung, Abrechnung, Dokumentation und Patientenmarketing. Interessieren Sie sich für ein optimiertes Praxismanagement in Ihrer Zahnarztpraxis, haben Sie in uns einen Partner gefunden, der Sie tatkräftig und mit viel Erfahrung unterstützt.

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