Tages Archiv

Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Die Hygienepauschale in der Zahnarztpraxis 2022

Entsprechend dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen haben PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern einer erneuten befristeten Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ bis 31. März 2022 zugestimmt.

Neu ist, dass der Zahnarzt dem Wunsch der Privaten Krankenversicherungen entsprechend nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen soll. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine entsprechende Position sollte also zeitnah von den Praxismitarbeitern in der Praxissoftware in den Stammdaten angelegt werden, wenn man dem Beschluß dieses Gremiums umsetzen und anwenden will. Damit wird die ursprüngliche Pauschale aus 2020 (GOZ 3010a, 2,3-facher Satz, 14,23 Euro) jedoch um 70% Prozent reduziert.

Die Bundeszahnärztekammer rät daher weiterhin zu alternativen Berechnung nach §2 Abs. 1 GOZ, weil die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden.

Zitat der Bundeszahnärztekammer: „Die BLZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und hält unvermindert die ursprüngliche Höhe von 14,23 Euro für angemessen, weil die Aufwendungen seit 2020 eher gestiegen sind“.

Wichtig: Laut Vereinbarung zwischen PKV und BZÄK kann ab dem 01.01.2022 Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) pro Sitzung in Rechnung gestellt werden oder Patient und Zahnarzt müssen vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vereinbaren. Eine Erstattung an den Patienten kann die PKV dann verweigern. Bitte teilen Sie Erstattungsverweigerungen der BLZK mit.

Die BLZK stellt fest, dass aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand erheblich gestiegen. Weil diese Kosten mit 4,02 Euro pro Sitzung nicht annähernd gedeckt werden, können anstatt der Hygienepauschale von GOÄ 383a (= 4,02 Euro) die folgenden alternativ aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden:

1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen.

2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde). Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar – um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.

Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung, so Christian Berger, der Präsident der BLZK

Quelle: www.bzaek.de

 

Noch einige Antworten auf Fragen, welche Zahnarztpraxen bei uns an der Hotline gestellt haben:

1.Für was steht die Leistung Ä383 eigentlich?

Die Position Ä383 ist in der GOÄ in Teil C „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ unter Abschnitt V. (Impfungen und Testungen) die Kutane Testung – falls Patienten oder Versicherungen einmal fragen sollten. Warum ausgerechnet diese Position gewählt hat, können wir nicht beantworten. Hintergrund ist aber wie bei analogen Positionen immer, dass man eine vom Honorar her passende Leistung sucht – nicht unbedingt auch vom medizinischen Aspekt.

2.) Kann die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden?

Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden. Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

3.) Kann die Hygienepauschale bei GKV-Patienten mit Zusatzversicherung auch im Falle einer „Mischberechnung“, z.B. Mehrkostenfüllungen, anders- oder gleichartiger Zahnersatz, angesetzt werden?

Wenn der Patient nur BEMA-Leistungen in Anspruch genommen hat, berechtigt allein die Tatsache, dass ein GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung besitzt, nicht zur Berechnung. Voraussetzung für die Berechnung ist die Inanspruchnahme einer Privatleistung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn dem Patienten eine Privatrechnung auf der Grundlage der GOZ gestellt wird, die der Patient bei seiner Zusatzversicherung zur Erstattung einreicht. Dies kann, abhängig vom gewählten Versicherungstarif tatsächlich auch bei einer Mehrkostenrechnung oder einer gleich- oder andersartigen Zahnersatzversorgung der Fall sein. Es ist empfehlenswert, zu dieser Frage ggf. ein ergänzendes Votum der zuständigen KZV einzuholen. Der GKV-Patient mit Zusatzversicherung muss also

a) eine Privatleistung in Anspruch nehmen, die dem Patienten nach GOZ in Rechnung gestellt wird und

b) für eben genau diese Leistung die Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fehlt einer der beiden Kriterien, ist die Berechnung nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine wie auch immer geartete Hygienezulage, sei es durch Material (konkret bei diesem Patienten) oder durch eine Hygieneposition im Bema beim Kassenpatienten anfällt, wäre dies ebenfalls nicht berechenbar.

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Berechnung der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog vorliegen, ist eine entsprechende Aufklärung des Patienten auf jeden Fall anzuraten.

4.) Kann die Hygienepauschale auch im Basis- und Standardtarif bei PKV-Versicherten angewandt werden?

Für Behandlungen vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann auch für den Basis- und Standardtarif ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (statt des 2,0fachen Faktors) der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.

5.) Sind spezielle Begründungen erforderlich?

Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:

Geb.-Nr. Leistung Faktor
383 GOÄ analog Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
2,3

6.) Ist die Hygienepauschale auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar?

Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit der Hygienepauschale auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

 

 

Als wichtigster Hinweis für die nachfolgenden Informationen gilt, dass es für Zahnarztpraxen keinerlei Tarifverträge gibt. Deswegen ist die Höhe eines angestellten Zahnarztes Verhandlungssache.

Der empfohlene Richtwert für das Bruttoeinstiegsgehalt eines Zahnarztes nach der Assistenzzeit sind 4.500 € pro Monat. Zusätzlich zu diesem Festgehalt wird meist vereinbart, dass ein Anteil der von dem angestellten Zahnarzt geleisteten Praxiseinnahmen ausgezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um 15 bis 25 Prozent. Sollte dies der Fall sein, so wird das monatliche Festgehalt etwas geringer angesetzt, zwar auf rund 3.500 €. So könnte das Monatsbruttogehalt etwa wie folgt aussehen:

  • Selbst erwirtschaftete Umsatz » 20.000 €
  • Umsatzbeteiligung » ab 14.000 €
  • Überschuss zur Beteiligung » 6.000 €
  • Bei 25-prozentiger Beteiligung » 1.500 €

Somit würde das Gesamtbruttogehalt pro Monat 5.000 € betragen.

Wenn keine Umsatzbeteiligung vereinbart wird, so steigt das Gehalt mit der Berufserfahrung. Nach 10 bis 20 Jahren könnte das jährliche Festgehalt bei 65.000 € bis 85.000 € liegen.

Spezialisierung und guter Standort zahlen sich aus!

Zahnärzte mit Zusatzqualifizierungen  – z. B. Kieferorthopäden, Oralchirurgen, Parodontologen – können mit einem deutlich höheren Festgehalt rechnen. Dies liegt in der Regel zwischen 45.000 € und 115.000 € pro Jahr.

Der Standort macht sich auch bei der Höhe des Gehalts bemerkbar. Bei einer Praxis die in einem Gebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern liegt, wie etwa in ländlichen Regionen, kann das Festgehalt ohne Umsatzbeteiligung bei ca. 55.000 € p. A. liegen. Wenn Sie aber in einer Praxis angestellt sind, die in einer Stadt mit Einwohnerzahl über 100.000 liegt, können Sie schon mit 60.000 € p. A. rechnen.

Praxis oder Klinik?

Praxis

Das Gehalt in der Praxis ist grundsätzlich Verhandlungssache und die Arbeitszeiten entsprechen dem Arbeitszeitgesetz in Deutschland:

  • – Arbeitszeit pro Tag darf grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden betragen
  • – Diese kann auf zehn Stunden verlängert werden, solange innerhalb 6 Monaten die 8 Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden
  • – In der Regel werden keine Sonn- oder Feiertagsdienste absolviert
Bei angestellten Zahnärzten gilt meist:
  • – Vertraglich wird eine 38 bis 40 Stunden Woche
  • – Durchschnittlich werden pro Woche circa 2 Überstunden geleistet

Klinik

Bei einer zahnmedizinischen Klinik gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Dieser wurde zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Als angestellter Zahnarzt in einer Klinik haben Sie dementsprechend wenig bis kein Spielraum für Vertragsverhandlungen.

 

Innovativste Aufnahmetechnik

Die neu erschienene Dokumentationskamera von OXO Technology erlaubt dem Behandler eine „hands-free“ Aufnahmemöglichkeit seiner Arbeit. Die Kamera ermöglicht mit ihren Sony IMX377 Bildsensor und den 4K-Objektiven Videoaufnahmen in 4k und gestochen scharfe Bildaufnahmen mit 12 MP. Die Kamera selbst wiegt nur 35 g und verfügt sogar über ein eingebautes Mikrofon. Sie lässt sich somit zusammen mit dem zugehörigen LED-Licht ganz einfach an die Lupenbrille anbringen. So kann jede Behandlung im High-End-Format aufgenommen werden.

Features für sofortige Aufnahmenutzung

Mit der OXO Kamera ist die Nachbearbeitung von Behandlungsaufnahmen nicht mehr notwendig. Dank elektronischer Bildstabilisierung, brauch der Behandler schlicht die Kamera laufen lassen, und bekommt am Ende eine verwacklungsfreie Aufnahme mit 4K Auflösung. Zudem besteht die Möglichkeit die Kamera per eingebauter High Speed Wi-Fi Kapazität mit einem bis zu 10 Meter entfernten Tablet, Smartphone oder Bildschirm zu verbinden. So können nicht nur Patienten und die Assistenz sofort detailliert aufgeklärt werden, sondern es werden die Tore zu neuen Möglichkeiten bezüglich Fortbildungen, Dokumentation und Praxis-Marketing geöffnet.

Das Beste für den Patienten

OXO bietet zu der Kamera eine App nicht nur zur Steuerung, sondern auch zur Vorschau und zur Wiedergabe der Aufnahmen an. Hiermit lässt sich ein transparenter, visueller Austausch mit dem Patienten erstellen, wodurch sein Vertrauen in die Praxis und den Behandler gesteigert wird. Durch das mit Bluetooth verbundene Pedal kann der Behandler während der Videoaufnahme auch Momentaufnahmen in Form von hochaufgelösten Fotos machen. Dank dieser Möglichkeit steht der Praxis eine vielseitige Dokumentation zur Verfügung, die beispielsweise zur Qualitätssicherung oder zur Vorlage bei Technikern von sehr hohem Nutzen sind.

Ausstattung der Extraklasse

Die Vielfalt der Kamera wird durch die unterstützende Peripherie noch mehr Unterstützt:

  • Langlebiges LED-Licht für schattenfreie, natürliche Beleuchtung
  • Bluetooth Pedal zur Steuerung der Video- und Bildaufnahmen, ohne die Kamera zu berühren
  • HDMI-Set für die Live-Übertragung auf einem Bildschirm Ihrer Wahl, dank dem Wi-Fi-Transmission-Stick
  • Flexi-Arm Kit, was die eigenständige Montage der Kamera ermöglicht. Ideal für das Filmen im Labor oder Lehrumfeld
  • Lampenadapter-Kit, was die einfache Montage der Kamera an Ihrer Lampe ermöglicht
  • 16mm Objektiv, um den Blickwinkel der Kamera auf den gesamten Mund oder einen bestimmten Quadranten zu erweitern
  • Universaladapter
  • Mikro SD-Karte mit 64 GB Speicher
  • OXO Powerbank für flexible Stromversorgung

 

Mehr Informationen zu dem reddot design award Gewinner von 2019 finden Sie auf der Homepage von OXO.

 

 

Die Zahnarztsoftware DENSoffice hat mit der Konformitätsbescheinigung von der gematik als eines der ersten Praxisprogramme offiziell den Nachweis erhalten, dass diese TI- und VSDM-ready ist. Damit gehört die Praxissoftware zu den ersten 3 Programmen in Deutschland, welche über einen entsprechenden Nachweis verfügt. Es war viel Arbeit, aber es hat sich gelohnt. Mehr dazu demnächst.

Hier finden Sie die Konformitätsbescheinigung der gematik für die Praxissoftware DENSoffice

Heute möchten wir Ihnen unseren neusten Partner vorstellen: 4denta, den Spezialisten für zahnärztliche Abrechnung in Ihrer Praxis.

Speziell bei Ausfall Ihrer Abrechnungsmitarbeiterin durch Schwangerschaft, Kündigung oder Krankheit unterstützt Sie 4denta tatkräftig, damit Ihnen kein Honorar verloren geht.

Das kompetente und freundliche Team steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Tel.: 0721-627100-10
Fax: 0721-627100-29
Mail: info@4denta.de

http://www.abrechnungsservice-zahnarzt.de

Die Winner Software GmbH, mit Sitz in der Glockenstraße 24 in 90427 Fürth ( Tel.: 0911 3757170 ) stellt unseren Informationen nach den Betrieb Ihrer Praxisverwaltungssoftware sisydent ( siehe auch www.sisydent.de ) ein und bietet seinen Kunden einen Umstieg auf eine andere Software  an.

Als Alternative dazu bietet sich DENS mit der beliebten Zahnarztsoftware DENSoffice an. Mit dieser Lösung können Sie schnell und günstig zum Quartalsende mit einer modernen und bedienerfreundlichen Anwendung weiterarbeiten und bekommen den bestmöglichen Service von DENS dazu.

DENS gehört laut KZBV-Statistik zu den TOP5 – Anbietern im Dentalmarkt und ist Mitglied im VDDS.

Für sisydent – Anwender gibt es bei DENS eine kostengünstige Lösung, welche den Umstieg erleichtert. Ihr Geldbeutel wird geschont und aufgrund der anwenderfreundlichen Bedienung werden sich Ihre Praxismitarbeiter schnell mit der neuen Zahnarztsoftware anfreunden.

Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular auf www.zahnarztsoftware.de mit dem Stichwort „sisydent“ oder rufen uns einfach an.

Wir sind montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter 03328 – 334540 zu erreichen.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Schöne Grüße aus Berlin,

Ihr DENS-Team

Ab dem 1. Oktober 2016 hat jeder Patient das gesetzliche Anrecht auf einen Medikationsplan.

Dieser soll vom Hausarzt erstellt (zunächst nur als Ausdruck auf Papier, ab 2019 auf der eGK) und von den Fachärzten und Apothekern gelesen und ggf. weiterverarbeitet werden.

Mit diesem Medikationsplan sollen Fehler in der Medikation (z.B. durch Arzneimittelwechselwirkungen) vermieden werden.

Hierbei spielt ein auf dem Medikationsplan oben rechts aufgedruckter 2D-Digimatrix-Barcode eine große Rolle. In diesem stehen alle Informationen, welche auch im Text ersichtlich sind. Durch das Einlesen des Barcodes mit einem geeigneten Barcode-Scanner kann der Text in Arzt- und Apothekerprogramme übertragen werden, um dann aktualisiert bzw. ergänzt zu werden. Der Patient erhält anschließend immer einen neuen Ausdruck. Ein Beispiel für einen solchen Medikationsplan finden Sie hier.

Die Hausärzte erhalten für die Erstellung ein (erst kürzlich vereinbartes) Honorar.

WICHTIG: Zahnärzte sind in dem Gesetz aktuell nicht berücksichtigt worden ( siehe auch Artikel der Bundeszahnärztekammer auf ZM-online )

Tipp: Der Medikationsplan ist auch für den Zahnarzt interessant und sollte in Kopie in der Karteikarte oder per „scan“ in die Praxissoftware DENSoffice übernommen werden. Medikationspläne im pdf-Format können natürlich auch über „extdok“ integriert werden. Sollte einer Praxis dies nicht ausreichen, kann Sie bei DENS auch einen 2D-Digimatrix-Scanner bestellen und über den Barcode den Text des Medikationsplans nach DENSoffice in die Dokumentation des Patienten übertragen.

Für mehr Informationen siehe auch www.zahnarztsoftware.de

Nachdem das gemeinsame Projekt – z.B. die Umstellung Ihrer Praxis-EDV auf eine Mehrplatzanlage oder die Einführung eines elektronischen Terminsystems – erfolgreich in Ihrer Praxis umgesetzt wurde, steht DENS weiterhin jederzeit als Ansprechpartner für Sie bereit. Unsere Anwenderhotline sorgt dafür, dass Sie auf jede Frage eine passende Antwort bekommen.
Die meisten Kunden von DENS bleiben ein Praxisleben lang in unserer Betreuung. Weil es funktioniert. Weil es hilft. Weil es günstig ist. Weil es schön ist, immer gut betreut zu werden. Werden auch Sie ein Teil der DENS-Familie.

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