Monatliches Archiv

Der GKV-Spitzenverband hat rückwirkend zum 1. Juli 2019 eine Absenkung der Konnektorpauschale im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung gefordert. Die KZBV hat es geschafft, diese Forderungen nach Verhandlungen auf Vorstandsebene abzuwenden. Somit gelten erst ab 1. Januar 2020 die neuen Pauschalen für den E-Health-Konnektor (1.380€), das stationäre E-Health-Kartenterminal (535€) sowie die SMC-B (465€).

Der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, Dr. Karl-Georg Pochhammer, verzeichnete diese Entscheidung als Verhandlungserfolg. Dies zeugt von einer funktionierenden Selbstverwaltung. Es war für die KZBV schon seit Anfang ein wichtiger Diskussionspunkt, dass vor allem auch das Bestelldatum entscheidend für die Höhe der Konnektorpauschale sein sollte. Einhergehend mit diesem Erfolg wird die Pauschale in Höhe von 1.547€ auch für Konnektoren gewährt, welche nach dem 31. Dezember 2019 zum ersten Mal eingesetzt werden, mit der Vorraussetzung, diese wurden von dem 1. Oktober 2019 bestellt. Gerade für diese Praxen besteht der Anspruch auf Updatekosten in Höhe von 380€, gemäß §2 Abs. 1 Anl. 11c BMV-Z. Zudem fallen Komplexitätszuschläge für größere Praxen weg und es treten Sonderregelungen für bereits bestellte jedoch nicht installierte Konnektoren in Kraft.

Hiermit ist einigen der 85% aller Zahnarztpraxen geholfen, welche entweder an die TI-Infrastruktur angebunden sind, oder vertragliche Vereinbarung zur Ausstattung dieser abgeschlossen haben.

Als wichtigster Hinweis für die nachfolgenden Informationen gilt, dass es für Zahnarztpraxen keinerlei Tarifverträge gibt. Deswegen ist die Höhe eines angestellten Zahnarztes Verhandlungssache.

Der empfohlene Richtwert für das Bruttoeinstiegsgehalt eines Zahnarztes nach der Assistenzzeit sind 4.500 € pro Monat. Zusätzlich zu diesem Festgehalt wird meist vereinbart, dass ein Anteil der von dem angestellten Zahnarzt geleisteten Praxiseinnahmen ausgezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um 15 bis 25 Prozent. Sollte dies der Fall sein, so wird das monatliche Festgehalt etwas geringer angesetzt, zwar auf rund 3.500 €. So könnte das Monatsbruttogehalt etwa wie folgt aussehen:

  • Selbst erwirtschaftete Umsatz » 20.000 €
  • Umsatzbeteiligung » ab 14.000 €
  • Überschuss zur Beteiligung » 6.000 €
  • Bei 25-prozentiger Beteiligung » 1.500 €

Somit würde das Gesamtbruttogehalt pro Monat 5.000 € betragen.

Wenn keine Umsatzbeteiligung vereinbart wird, so steigt das Gehalt mit der Berufserfahrung. Nach 10 bis 20 Jahren könnte das jährliche Festgehalt bei 65.000 € bis 85.000 € liegen.

Spezialisierung und guter Standort zahlen sich aus!

Zahnärzte mit Zusatzqualifizierungen  – z. B. Kieferorthopäden, Oralchirurgen, Parodontologen – können mit einem deutlich höheren Festgehalt rechnen. Dies liegt in der Regel zwischen 45.000 € und 115.000 € pro Jahr.

Der Standort macht sich auch bei der Höhe des Gehalts bemerkbar. Bei einer Praxis die in einem Gebiet mit weniger als 100.000 Einwohnern liegt, wie etwa in ländlichen Regionen, kann das Festgehalt ohne Umsatzbeteiligung bei ca. 55.000 € p. A. liegen. Wenn Sie aber in einer Praxis angestellt sind, die in einer Stadt mit Einwohnerzahl über 100.000 liegt, können Sie schon mit 60.000 € p. A. rechnen.

Praxis oder Klinik?

Praxis

Das Gehalt in der Praxis ist grundsätzlich Verhandlungssache und die Arbeitszeiten entsprechen dem Arbeitszeitgesetz in Deutschland:

  • – Arbeitszeit pro Tag darf grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden betragen
  • – Diese kann auf zehn Stunden verlängert werden, solange innerhalb 6 Monaten die 8 Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden
  • – In der Regel werden keine Sonn- oder Feiertagsdienste absolviert
Bei angestellten Zahnärzten gilt meist:
  • – Vertraglich wird eine 38 bis 40 Stunden Woche
  • – Durchschnittlich werden pro Woche circa 2 Überstunden geleistet

Klinik

Bei einer zahnmedizinischen Klinik gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Dieser wurde zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Als angestellter Zahnarzt in einer Klinik haben Sie dementsprechend wenig bis kein Spielraum für Vertragsverhandlungen.

 

Der Sommer bedeutet für viele Arbeitnehmer eine Auszeit. Obgleich der Urlaub an ein entferntes Reiseziel geht, oder man zu Hause bleibt, die Kosten fallen immer höher aus, als im normalen Alltag. Wenn dieses Hilfsgeld vom Arbeitgeber korrekt ausgezahlt wird, dann ist es für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich 25% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen.

So funktioniert die Erholungsbeihilfe

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern eine Erholungsbeihilfe i.H.v. 156 € pro Jahr auszahlen. Bei verheirateten Mitarbeitern kommen 104 € dazu, und zusätzlich 52 € pro steuerlich berücksichtigungsfähigem Kind. Insgesamt  bedeutet das also für eine 4-köpfige Familie 364 € steuer- und sozialabgabenfreies Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber hat neben den o. g. Abgaben hierbei auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine positive Überraschung überbringen, und man festigt die Mitarbeiterbindung.

Bedingung:

Das Geld muss für Erholungszwecke verwendet werden. Die Erholungsbeihilfe muss dementsprechend zeitnah um den Urlaub ausgezahlt werden; nicht länger als 3 Monate vorher oder danach.

Tipp:

Als Arbeitgeber sollte man von dem Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung einholen, dass die Erholungsbeihilfe auch für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Diese Bestätigung sollte für den Fall einer Betriebsprüfung zu den Lohnunterlagen gelegt werden.

Wichtig:

Die Urlaubsbeihilfen haben Jahreshöchstbeträge, die ausgezahlt werden können. So dürfen diese in einem Jahr nicht überschritten werden. Die Beträge können jedoch aufgeteilt werden, so dass Untermengen der Summe beispielsweise jeweils zur Hälfte für den Sommer- und für den Winterurlaub gezahlt werden können.

Erholungsbeihilfe für Minijobber

Die selbe Summe wie oben beschrieben kann selbst an Minijobber ausgezahlt werden, ohne dass diese auf die 450 € Grenze gerechnet wird. So kann beispielsweise jemand mit einer geringfügigen Beschäftigung und mit 4-köpfiger Familie (Ehepartner und 2 Kinder) in einem Monat 814 € erhalten und gilt trotzdem als geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt

Am 14. Januar stellt Microsoft die Sicherheitsupdates für Windows 7 ein. Damit einhergehend wird auch der Support für Windows 8/8.1 Skylake-Prozessoren, Windows Server 2008 und Windows Server 2008 R2 eingestellt. Das bedeutet für Sie als Praxisinhaber, dass Sie lieber heute als morgen die EDV Ihrer Praxis zukunftsorientiert umstellen und sobald wie möglich auf Windows 10 und aktuelle Hardware umsteigen sollten.

Was bedeutet der Wegfall des Supports und warum sollte ich umsteigen?

Die Sicherheitsupdates, die Microsoft regelmäßig für seine Betriebssysteme liefert, dienen dem Schutz vor Angriffen auf das System. Im Mai 2019 wurden durch „The Independent IT-Security Institute“ hunderte Millionen kriminelle Schadprogramme erfasst, vor denen Sie mit dem Wegfall der Sicherheitsupdates nicht mehr geschützt wären. Ihr PC kann dabei nicht nur durch das Internet angegriffen werden, sondern auch mit schädlicher Software versteckt im Treiber eines billigen Hardwareteils oder als scheinbar harmloser Anhang in einer E-Mail.

Es ist nicht nur möglich, dass durch einen solchen Angriff Ihre Daten vollständig verloren gehen, sondern Sie sind auch verantwortlich für deren Sicherheit, insbesondere wenn es sich um Patientendaten handelt. Mit den neuen Datenschutzgesetzen sind Sie als Inhaber dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass in Ihrer Praxis alle personenbezogenen Daten rechtsgemäß aufbewahrt sind. Sollte dies wegen fehlender Sicherheitsupdates nicht mehr gewährleistet sein, müssen Sie dafür gerade stehen, und das kann sehr schnell sehr teuer werden!

Muss ich wechseln? Was für Möglichkeiten habe ich?

Zum einen gibt es die Möglichkeit den Support von Windows 7 bis 2023 weiter zu führen. Aber hier ist es fragwürdig, ob dies sich lohnt. Diese Lizenzverlängerung kostet meist mehr als ein Upgrade auf das neue Betriebssystem, und dieser Service ist für Großunternehmen gedacht, die viele hundert Lizenzen als Volumenlizenzen gekauft haben . Die Möglichkeit des offiziellen, kostenlosen Updates ist leider abgelaufen, da dies laut Microsoft nur bis 2016 möglich war. Wer also bis dahin nicht von dem Angebot Gebrauch gemacht hat, muss jetzt anderweitig eine Lösung finden.

Je nachdem wie Ihre Praxis ausgestattet ist, könnte es notwendig sein, weitere Upgrades durchzuführen. Bei vielen Praxen könnte es ausreichen, den PC mit dem neuen Betriebssystem zu versehen, und das Netzwerk wie gewohnt weiterbenutzen.  Es gibt jedoch auch Fälle, wo über den PC hinaus auch der Server oder angebundene Systeme auch ein Update benötigen. So fällt beispielsweise gerne in Vergessenheit, dass zugehörige Röntgensoftware oder Bilddatenbanken ebenfalls ein Update benötigen könnten, um mit dem neuen Betriebssystem kompatibel zu sein.

Wann muss ich wechseln?

Unsere Empfehlung: so bald wie möglich. Der 14. Januar scheint zwar noch weit entfernt, steht aber schneller vor der Tür, als man denkt. Um nicht unüberlegt und mit Zeitdruck Entscheidungen treffen zu müssen, empfehlen wir, dass Sie sich sobald wie möglich von einem IT-Experten zu Ihren Praxisanforderungen beraten lassen. So gewährleisten Sie für sich selber nicht nur eine abgesicherte, sondern auch performante IT-Infrastruktur in Ihrer Praxis.

 

Fazit: DENS unterstützt Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Praxis-EDV und bringt mit Windows 10 Pro mehr Sicherheit auch in ihre Zahnarztpraxis.

Kontaktieren Sie bei Interesse unsere Technikabteilung unter 03328 / 33 52 170. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein geeignetes Angebot für Ihre Praxis.

Bei der Abrechnungen in der Zahnarztpraxis werden immer wieder privat abzurechnende Leistungen fehlerhaft oder gar nicht abgerechnet. Viele Praxen schöpfen das Abrechnungspotential  für erbrachte Privatleistungen nicht aus. Hierbei geht der Praxis wertvolle Liquidität und somit Gewinn verloren. Unser Partner und Referent Frederic Feldmann von der Firma 4denta stellt Ihnen im Folgenden die zehn häufigsten Fehlerquellen vor, welche zur Nichtabrechnung von erbrachten zahnärztlichen  Leistungen führen:

  1. Mangelnde Kommunikation

Die Abrechnung beginnt bereits mit der Dokumentation der Behandlung. Wenn die Kommunikation zwischen Behandler und der Assistenz mangelhaft ist, und die Niederschrift der Behandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt, entstehen hier schon erste Probleme.

  1. Falsch notierter Behandlungsablauf

Oft sind Aufzeichnungen der Behandlung und deren Schritte von der Abrechnungskraft nicht nachzuvollziehen, da diese nicht mit einbezogen war. Insofern ist durch die unzureichende Dokumentation nur eine unvollständige Abrechnung erstellbar.

  1. Fehlende Abrechnungskenntnisse

Die zahnärztliche Ausbildung behandelt nur unzureichend das Thema der Abrechnung. Es ist die Verantwortung des Zahnarztes selber, sich und seine Mitarbeiter entsprechend der komplizierten Abrechnungsvorschriften aus- und fortzubilden. Der Zahnarzt selbst sollte die Abrechnung nach Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können, was oft nicht der Fall ist. Gerade der Unternehmer Zahnarzt sollte zum Thema Abrechnung ausreichend informiert sein, damit sein Einkommen nicht von seinen Mitarbeitern entschieden wird.

  1. Unvollständige Aufzeichnungen

Durch den Gesetzgeber ist kein Muster vorgesehen, was eine vollständige Dokumentation einer jeden Behandlung gewährleistet. Dadurch kann es passieren, dass die Assistenz den Behandlungsablauf unvollständig beschreibt und somit Lücken in der Dokumentation entstehen. Praxisinterne Regeln zur Dokumentation sollten erstellt und auch umgesetzt werden, um zu versichern, dass alle Mitarbeiter die gleiche, eindeutige „Dokumentationssprache“ verwenden.

  1. Keine Kontrolle der Leistungserfassung durch den Behandler

Alle Aufzeichnungen sollten von dem Behandler aufgrund der o. g. Punkte zeitnah auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden. Hierdurch ist es möglich, fehlende, unvollständige oder inkorrekte Aufzeichnungen der Behandlung nachzutragen oder zu korrigieren. Dies hat auch eine rechtliche Grundlage, denn was nicht dokumentiert ist, darf auch nicht abgerechnet werden!

  1. Mehrfachbelastung

Selbst gut ausgebildete und kompetente Abrechnungskräfte können durch Mehrfachbelastung und das Jonglieren von Terminvergabe, Telefon, Patientenkontakt und auch noch die Abrechnung, Fehler begehen. Diese Fehler gilt es zu vermeiden, indem Sie der Abrechnungskraft eine Rückzugsmöglichkeit zur störungsfreien Abrechnungserstellung bieten.

  1. Unkenntnis des Stundenhonorarumsatzes

Abrechnungskräfte kennen oft nicht den praxisinternen Stundenhonorarumsatz, obgleich der Stundensatz eine der wichtigsten Größen für die Behandlungs- und Honorarkalkulation ist.

  1. Ausfall der Abrechnungskraft

Als Praxisinhaber muss man damit rechnen, dass die Abrechnungskraft wegen Krankheit, Elternzeit oder Kündigung nicht zur Verfügung steht. Möglicherweise bleibt die Abrechnung liegen und Sie verlieren Zeit und Liquidität. Verspätete Honorarforderungen schädigen den Ruf der Praxis, was vermieden werden kann, wenn gleich mehrere Kräfte konsequent in allen Dingen Abrechnung aus- und weitergebildet werden. So haben Sie gleich mehrere Abrechnungsexperten zur Verfügung.

  1. Verletzung der Dokumentationspflicht

Eine ausreichende Dokumentation ist für den Fall des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht unumgänglich. Auch die Vergütung der zahnmedizinischen Leistungen kann unter unzureichender Dokumentation leiden und zu Honorarrückforderungen führen.

  1. Tücken der Aufbewahrungsfrist

Die Mindestaufbewahrungsfrist der Behandlungsdokumentation beträgt gem. §630f Abs. 3 BGB 10 Jahre. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, denn Haftung eines Zahnarztes für seine Tätigkeit beträgt 30 Jahre. Wenn Sie also die Behandlungsdokumentation nach 10 Jahren vernichten, könnte es ein, dass Sie in Beweisnot geraten, sollte es im Nachhinein zu gerichtlichen Prozessen kommen. Dies können Sie umgehen, indem Sie freiwillig die Firsten für alle Dokumentation verlängern und diese entweder in der Praxis oder gewerblich über einen entsprechenden Anbieter aufbewahren.

Fazit: Der Praxisumsatz sollte nunmehr nicht von einer einzelnen Person abhängen. Das gesamte Team sollte sich einem schlüssigen Abrechnungsmanagement unterziehen, was gut ausgebildete Mitarbeiter in allen Dingen Dokumentation und Abrechnungserstellung bedeutet.

Für weitere Details zu diesem wichtigen Thema empfehlen wir Ihnen den neusten Artikel von Frederic Feldmann in der AAZ, welches generell ein sehr gutes Informationsmedium für die Zahnarztpraxis darstellt. Hier der Link zum IWW, dem von uns empfohlenen Verlagshaus.

Innovativste Aufnahmetechnik

Die neu erschienene Dokumentationskamera von OXO Technology erlaubt dem Behandler eine „hands-free“ Aufnahmemöglichkeit seiner Arbeit. Die Kamera ermöglicht mit ihren Sony IMX377 Bildsensor und den 4K-Objektiven Videoaufnahmen in 4k und gestochen scharfe Bildaufnahmen mit 12 MP. Die Kamera selbst wiegt nur 35 g und verfügt sogar über ein eingebautes Mikrofon. Sie lässt sich somit zusammen mit dem zugehörigen LED-Licht ganz einfach an die Lupenbrille anbringen. So kann jede Behandlung im High-End-Format aufgenommen werden.

Features für sofortige Aufnahmenutzung

Mit der OXO Kamera ist die Nachbearbeitung von Behandlungsaufnahmen nicht mehr notwendig. Dank elektronischer Bildstabilisierung, brauch der Behandler schlicht die Kamera laufen lassen, und bekommt am Ende eine verwacklungsfreie Aufnahme mit 4K Auflösung. Zudem besteht die Möglichkeit die Kamera per eingebauter High Speed Wi-Fi Kapazität mit einem bis zu 10 Meter entfernten Tablet, Smartphone oder Bildschirm zu verbinden. So können nicht nur Patienten und die Assistenz sofort detailliert aufgeklärt werden, sondern es werden die Tore zu neuen Möglichkeiten bezüglich Fortbildungen, Dokumentation und Praxis-Marketing geöffnet.

Das Beste für den Patienten

OXO bietet zu der Kamera eine App nicht nur zur Steuerung, sondern auch zur Vorschau und zur Wiedergabe der Aufnahmen an. Hiermit lässt sich ein transparenter, visueller Austausch mit dem Patienten erstellen, wodurch sein Vertrauen in die Praxis und den Behandler gesteigert wird. Durch das mit Bluetooth verbundene Pedal kann der Behandler während der Videoaufnahme auch Momentaufnahmen in Form von hochaufgelösten Fotos machen. Dank dieser Möglichkeit steht der Praxis eine vielseitige Dokumentation zur Verfügung, die beispielsweise zur Qualitätssicherung oder zur Vorlage bei Technikern von sehr hohem Nutzen sind.

Ausstattung der Extraklasse

Die Vielfalt der Kamera wird durch die unterstützende Peripherie noch mehr Unterstützt:

  • Langlebiges LED-Licht für schattenfreie, natürliche Beleuchtung
  • Bluetooth Pedal zur Steuerung der Video- und Bildaufnahmen, ohne die Kamera zu berühren
  • HDMI-Set für die Live-Übertragung auf einem Bildschirm Ihrer Wahl, dank dem Wi-Fi-Transmission-Stick
  • Flexi-Arm Kit, was die eigenständige Montage der Kamera ermöglicht. Ideal für das Filmen im Labor oder Lehrumfeld
  • Lampenadapter-Kit, was die einfache Montage der Kamera an Ihrer Lampe ermöglicht
  • 16mm Objektiv, um den Blickwinkel der Kamera auf den gesamten Mund oder einen bestimmten Quadranten zu erweitern
  • Universaladapter
  • Mikro SD-Karte mit 64 GB Speicher
  • OXO Powerbank für flexible Stromversorgung

 

Mehr Informationen zu dem reddot design award Gewinner von 2019 finden Sie auf der Homepage von OXO.

 

 

Wir freuen uns, dass DENS auch in diesem Jahr erfolgreich unterwegs ist. Durch das weitere Wachstum können wir auch in diesem Monat 2 weitere liebe neue Kolleginnen bei uns begrüßen.

Praxiswachstum durch Investitionen

Wenn Ihre Zahnarztpraxis gut läuft, ist natürlich Praxiswachstum erwünscht, was von individuellen Faktoren abhängt. So erfordert Wachstum beispielsweise neue Räumlichkeiten, was unumgänglich neue Einrichtungen erfordert. So fehlen plötzlich finanzielle Mittel für Patientenstühle, ein Röntgengerät oder einen modernen Empfangsbereich. Für genau solche Wachstumsinvestitionen hält die Bundesregierung diverse Fördermittel bereit. Weitgehend aber obliegt die Finanzierung von geplanten Investitionen einzelnen Bundesländern. Die jeweilige Landesbank ist somit der perfekte Ansprechpartner für den investitionswilligen Zahnarzt.

Im Folgenden wollen wir Ihnen die zuständigen Landesbanken der einzelnen Bundesländer vorstellen, sowie pro Bundesland ein bis zwei Darlehensprogramme.

Bundesweit – Der KfW-Unternehmerkredit

In ganz Deutschland erhältlich, stellt der KfW-Unternehmerkredit der KfW-Bank eine Universallösung für Zahnarztpraxen dar. Investitionen aller Art können hiermit durchgeführt werden. Somit können beispielsweise der Kauf von Grundstücken und Immobilien, Baukosten, die Anschaffung von Geräten und Maschinen, Fahrzeugen und Einrichtungen sowie sämtliche Betriebs- und Geschäftsausstattung einer Zahnarztpraxis finanziert werden. Sogar der Kauf von Patenten und Lizenzen gehört zu dem Rahmen des KfW-Unternehmerkredits.

Bayern: LfA Förderbank Bayern

Investivkredit: Steht bei Ihrer Praxis die Erweiterung, Rationalisierung oder Modernisierung auf dem Plan, können Sie mit dem Investivkredit Ihre Investitionen fördern.

Akutkredit: Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten, kann der Akutkredit Ihnen helfen, die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Hiermit können Sie kurzfristige Verbindlichkeiten wie der Kontokorrent umschulden, Ihre Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten oder Änderungen die verschärften Marktbedingungen verschuldet sind durchführen.

Niedersachsen: N-Bank

Für Unternehmen, die bereits die Gründungsphase überstanden haben, existieren in Niedersachsen leider keine konkreten Förderprogramme. Bis zum 5. Jahr jedoch könnte der Niedersachsen-Gründerkredit oder das Programm MikroSTARTer Niedersachsen für Sie interessant sein.

Für bereits etablierte Praxen kommt vorerst der KfW-Unternehmerkredit in Frage. Darauffolgend wäre der KfW-Kredit für Wachstum in Betracht zu ziehen. Dieser ist geeignet für Investitionen in Produkt- und Prozessinnovationen, sowie in die Digitalisierung der Zahnarztpraxis. Es ist jedoch zu beachten, dass geplante Investitionen im Vergleich zu den vergangenen 3 Jahren mindestens doppelt so hoch anfallen müssen. Zudem schreibt bezüglich der Digitalisierung ein Liste konkret vor, welche Maßnahmen finanziert werden dürfen.

Baden-Württemberg: L-Bank

Wachstumsfinanzierung: Mit diesem Förderprogramm können Sie Ihre Zahnarztpraxis erweitern, modernisieren, rationalisieren oder umstrukturieren. Die Verlagerung der Praxis, der Kauf einer Praxis oder die Finanzierung von Betriebsmitteln werden hiermit ebenfalls unterstützt.

Liquiditätskredit: Wie der Name bereits verrät, können hiermit Betriebsmittel finanziert und die Liquidität gewährleistet werden. So wäre dieser Kredit dazu geeignet, den Kontokorrentkredit umzuschulden, Lieferantenverbindlichkeiten abzulösen oder um sich an geänderte Marktbedingungen anzupassen.

Nordrhein-Westfalen: NRW-Bank

NRW.Bank Mittelstandskredit: Dieser Kredit mit einem Wert von mindestens 25.000€ steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie bereits seit 5 Jahren selbstständig sind. Hiermit können Sie Baumaßnahmen und andere Investitionen in Anlagevermögen sowie Betriebsmittelkosten inklusive Beratungsleistungen finanzieren.

NRW.Bank Universalkredit: Dieser Kredit eignet sich für Investitionen in Vermögensgegenstände und zur Finanzierung von Betriebsmitteln. Suchen Sie für Ihre Zahnarztpraxis eine Finanzierung mit Haftungsfreistellung oder wollen eine öffentliche Bürgschaft nutzen, ist dieser Kredit für Sie genau richtig.

Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg

Mikrokredit Brandenburg: Um diesen Kredit zu nutzen, muss Ihre Praxis noch weniger als zehn Jahre am Markt sein. Wichtig ist, dass hierbei Umschuldungen und der Grundstückkauf ausgeschlossen sind. Nach den Richtlinien werden streng betrieblich bedingte Investitionen, sowie Investitionen in Betriebsmittel gefördert.

Mecklenburg-Vorpommern: Landesförderinstitut

Auf Landesebene ist es in Mecklenburg-Vorpommern schwierig Finanzierung für den Betrieb zu bekommen. Hier kommen vorwiegend der KfW-Unternehmerkredit und der KfW-Kredit für Wachstum von der Bundesebene in Frage.

Hessen: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Kapital für Kleinunternehmen: Hierauf haben Sie Zugriff, wenn Ihre Praxis weniger als 25 sozialversicherungspflichtige Angestellte hat. Mit diesem Kapital ist es Ihnen ermöglicht Ihre Liquidität zu stabilisieren und die Finanzierungsstruktur zu verbessern. Bei dem Kapital für Kleinunternehmen handelt es sich um ein nicht besichertes Nachrangdarlehen. Hierbei besteht die Möglichkeit, zusätzliches Fremdkapital aufzunehmen.

Gründung und Wachstumsfinanzierung (GuW) – Betriebsmittel oder Investitionen: Im Rahmen des GuW handelt es sich um einen Topf, welcher zwei verschiedene Darlehensprogramme speist:

  • Der Betriebsmittelkredit ermöglicht Investitionen von Betriebsmitteln aller Art.
  • Mit dem Investitionskredit können sie verschiedenste Vermögensgegenstände anschaffen, so z. B. Grundstücke und Immobilien, abschreibungsfähige Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lizenzen und Patente.

Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt

IB-Mittelstandsdarlehen (Sachsen-Anhalt MUT): Dieses Förderprogramm lässt Investitionen in Vermögensgegenstände zu. Darunter gehören beispielsweise Immobilien und Grundstücke, die Finanzierung von Betriebsmitteln und die Vorfinanzierung von Aufträgen. Kredite sind im Rahmen von 25.000€ bis 1,5 Mio € möglich.

Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Betriebsmittelkredit RLP: Dieser Kredit ist sehr speziell für Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz. Alle jene, die in die Digitalisierung investieren oder die Personalkosten, Marketingkosten oder die Finanzierung des laufenden Betriebs sicherstellen wollen, sind zu diesem Kredit berechtigt.

Sachsen: Sächsische Aufbaubank

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung sowie Liquiditätshilfen (GuW-Programm): Dieses Förderprogramm können Sie nutzen, wenn bei Ihnen die Finanzierung von Vermögensgegenständen, Investitionen in Immobilien oder die Anschaffung von Betriebsmitteln ansteht. Es basiert auf den Darlehensprogrammen der KfW-Bank und ist somit quasi allen Unternehmen in Sachsen offen.

Mikrodarlehen: Diese maximal 20.000€ sind für Investitionen und die Finanzierung von Betriebsmitteln geeignet. Eine Besonderheit hierbei, ist dass Sie hier sechs bis zwölf Monate tilgungsfreie Anlaufzeit haben.

Thüringen: Thüringer Aufbaubank

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – GuW Thüringen: Dieses Programm is verfügbar für Praxen in Thüringen zur Finanzierung von Investitionen in Sachanlagen und immateriellen Werten, zur Umschuldung von Verbindlichkeiten und zur Deckung laufender Betriebsausgaben. Eine Mindestsumme ist zwar nicht vorgegeben, es können jedoch maximal 5. Mio€ beantragt werden.

Mikrokredit: Dieser geringfügige Kredit beträgt Summen zwischen 2.000€ und 25.000€ und steht Unternehmen bis zum 8. Bestehungsjahr zur Verfügung.

Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein

IB.SH Investitionsdarlehen Wirtschaft: Erweiterungen, Verlagerungen und eine andere Finanzierungsgründe werden durch dieses Darlehen unterstützt. Es sind bis zu 250.000€ möglich, jedoch darf dieser nicht der größte Kredit des Empfängers sein. Bei geringeren Summen sollten Sie auf den Mittelstandskredit zurückgreifen.

IB.SH Mittelstandskredit: Dieses Darlehen, verfügbar mit Summen von 25.000€ bis 250.000€, ist für Investitionen und den Liquiditätsbedarf eines Unternehmens einsetzbar. Somit is es universell einsetzbar.

Saarland: Saarländische Investitionsbank

Gründungs- und Wachstumskredit: Das öffentliche Darlehen GuW dient der Mitfinanzierung von Immobilien, der Investition in Anlagevermögen und zur Finanzierung von Betriebsmitteln. Es ist ähnlich dem KfW-Unternehmerkredit recht vielseitig.

Berlin: Investitionsbank Berlin

Liquiditätshilfen Berlin: Mit diesem Kredit können Sie Marktanpassungen und Umstrukturierungsmaßnahmen finanzieren. Bei letzterem ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Praxis, wenn der Kredit für Umstrukturierung verwendet werden soll, in akuten Liquiditätsschwierigkeiten befinden muss, welche aufgrund unkalkulierbarer, außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind.

Berlin Kredit (mit Umweltfenster): Wenn Sie Einrichtungsgegenstände, Grundstücke oder Geräte anschaffen wollen, oder Geld für die Anschaffung weiterer Betriebsmittel für die Praxiserweiterung benötigen, ist dieses Darlehen gut für Sie geeignet. Das Programm beinhaltet sogar ein Umweltfenster, was bedeutet, dass Investitionen, welche einen relevanten Energiespareffekt mit sich tragen besonders unterstützt werden.

Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank

Hamburg-Kredit Wachstum: Neben der Finanzierung  von Messeteilnahmen oder Beratungskosten, ist dieser Kredit geeignet für denn Kauf oder Umbau von Grundstücken und Gebäuden, sowie die Anschaffung von Geräten, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungsgegenständen.

Hamburg-Kredit global: Mit diesem Kredit ist es Ihnen möglich, in Vermögensgegenstände zu investieren. Hierzu gehören beispielsweise Fahrzeuge, Maschinen oder Immobilien. Nicht unterstützt hingegen, ist die Anschaffung von Betriebsmitteln.

Bremen: Bremer Aufbau-Bank GmbH

Bremer Unternehmerkredit: Diesen Kredit können Sie für mittel- bis langfristige Investitionen einsetzen. Damit werden Sie beim Kauf von Grundstücken und Gebäuden, der Anschaffung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungsgegenständen und dem Erwerb von sonstigen Betriebsmitteln unterstützt.

Ergänzungsdarlehen: Hiermit wird eine klassische Bankfinanzierung ergänzt. Insbesondere in Wachstumsphasen, zur Umstrukturierung oder zur Konsolidierung kann dieses zusätzliche Geld genutzt werden.

 

Tipp: Wenn in den jeweiligen Förderprogrammen nichts anderes vorgeschrieben ist, können Programme der Landesebene im Regelfall mit den KfW-Programmen kombiniert werden. Dies ist natürlich im Einzelfall zu prüfen. Kostenfreie Beratung hierzu können Sie sich durch einen Anruf bei der Beratungshotline der KfW einholen.

Gabi Schäfer läd Sie herzlich ein, ihre Seminare zur zahnärztlichen Abrechnung zu besuchen. Aktuell stehen zwei TOP-Themen zur Auswahl: „Ohne Fleiß kein Preis!“ – Ein praxisorientiertes Trainingsseminar zur Abrechnung und „Meins bleibt meins!“ – das ultimative Seminar zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfung“.  Mehr dazu finden Sie hier.

SEMINAR „OHNE FLEISS KEIN PREIS!“
Ein merkwürdiger Titel für ein Seminar – finden Sie nicht?
Warum „Fleiß“? Nur durch praktisches Üben ist anwendbares Wissen vermittelbar. Im Sport nennt man das „Training“.
Und Ihre Trainerin ist Gabi Schäfer, die täglich Zahnarztpraxen in kniffligen Abrechnungsfragen berät. Und was ist der „Preis“? Der Preis ist ein gesteigerter Praxisumsatz, der natürlich nur dann realisiert werden kann, wenn auch die Behandler teilnehmen. Denn nur wenn „SIE“ oder „ER“ ihre Tätigkeit am Patienten abrechnungstechnisch einordnen können und entsprechend dokumentieren, sind die Voraussetzungen für eine optimale Abrechnung gegeben. Aber selbst bei vollständiger Dokumentation können Defizite auftreten, weil Mitarbeiter eine richtige Dokumentation falsch oder gar nicht interpretieren und so erbrachte Leistungen nicht zur Abrechnung gelangen. Deswegen wird im Seminar „Ohne Fleiß kein Preis!“ das Zusammenspiel zwischen Zahnarzt und Mitarbeiter geübt. Die Übungsbeispiele kommen dabei aus aktuellen Anfragen zu Abrechnungsproblemen – betreffen BEMA und GOZ – und sind in folgende Gruppen aufgeteilt:
• Etwas zum Aufwärmen
• Gut Beraten?
• Füllungen im Fokus
• Wurzelkanäle unter der Lupe
• Verzwicktes Vermischtes
• Perfekte Prothetik
• Reparaturen auf dem Prüfstand
• Korrekt dokumentiert?
Insbesondere wird auf Schienenbehandlungen, PAR-Besonderheiten, Suprakonstruktionen und Locatoren eingegangen. Wer sich einem solchen Intensivtraining unterzieht, wird danach mental gestärkt und gelassen an seine tägliche Arbeit in der Praxis herangehen – versprochen!

SEMINA R „MEINS BLEIBT MEINS!“
Auf vielfältigen Wunsch biete ich wieder das Seminar „Meins bleibt meins“ zur Wirtschaftlichkeitsprüfung an, das in der Vergangenheit viele Teilnehmer einerseits betroffen, andererseits aber dazu motiviert hat, mit einem neuen Verständnis des BEMA ihre Behandlungen so durchzuführen und zu dokumentieren, dass sie eine zukünftige Wirtschaftlichkeitsprüfung gut vorbereitet schadlos überstehen können. Und solche Prüfungen treffen jede Praxis – auch solche, die nicht „auffällig“ sind. Denn nach § 106 SGB V ist jede KZV verpflichtet, pro Quartal bei zwei Prozent der von ihr verwalteten Zahnärzte eine Zufälligkeitsprüfung einzuleiten. Das bedeutet, dass jede Praxis im statistischen Mittel alle 12,5 Jahre eine Zufälligkeitsprüfung zu erwarten hat – in etwa vergleichbar mit einer Erdbebenvorhersage. Der Boden beginnt aber erst dann zu wackeln, wenn der Postbote das Einschreiben zustellt, in dem die Praxis aufgefordert wird, zu einer vorgegebenen Liste von Patientennamen komplette Karteidokumentationen zur Prüfung vorzulegen. Wie mittlerweile in diversen Gerichtsverfahren als Recht erkannt, muss eine zu prüfende Stichprobe 20 Prozent der Patienten eines Quartals umfassen bzw. mindestens 100 Fälle, wobei sich die Gerichte bezüglich der Mindestzahl der Fälle nicht wirklich einig waren. Da der zu prüfende Zeitraum nach gesetzlicher Vorgabe mindestens vier Quartale beträgt, kann eine solche Liste auch schon mal 400 Patienten umfassen, was für den betroffenen Zahnarzt einen erheblichen nebenberuflichen Arbeitsaufwand darstellt, den er in seiner Freizeit ableisten muss.

Für jeden Fall, der mehrere Quartale umfassen kann, ist Folgendes zu überprüfen:
– die medizinische Indikation der Leistungen,
– die Eignung der Leistungen zur Erreichung des Behandlungsziels,
– die Einhaltung der Bestimmungen des BEMA und der Richtlinien.
Nur wenn in jedem Fall der Behandlungsverlauf logisch und schlüssig dargelegt ist, kann man einer Prüfung gelassen entgegensehen. Aber was ist, wenn man im Röntgenbild einen Zahn als wurzelbehandelt diagnostiziert hat und zwei Quartale später dort eine „üZ“ abgerechnet wird? Hier stimmt die „Story“ nicht. Viele Zahnärzte sind in dieser Situation erst mal überrascht und irritiert, weil sie sich nun selbst um die Karteieintragungen kümmern müssen. Erst mein Hinweis, dass IHR Honorar gekürzt wird und nicht das Gehalt ihrer Mitarbeiter, bringt sie dazu, die Verantwortung für die medizinische Dokumentation zu übernehmen. Beschäftigen sie sich dann mit der Logik der eigenen Behandlungen, stellt sich schließlich ein neues, tieferes Verständnis des BEMA ein: „Die Story muss stimmen.“

Worum geht es also im Seminar „Meins bleibt meins!“?
Zunächst werden zur Einstimmung auf die Problematik konkrete aktuelle Kürzungsfälle im Faksimile vorgestellt – keine Theorie, sondern durchlittene Kürzungspraxis. Anschließend werden nach „Schadenshöhe“ geordnet die am häufigsten gekürzten Positionen besprochen, wobei ausführlich vermittelt wird, wie Kürzungen vermieden werden können. Einen großen Raum nehmen auch alternative Abrechnungsmöglichkeiten für Situationen ein, wo eine Abrechnung von Leistungen über den BEMA problematisch ist. Die Gefahren der Verwirkung der „Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung“ werden dargestellt und erläutert. Und schließlich wird auf solche Leistungen eingegangen, die zwar von den Richtlinien für eine „lege-artis“-Behandlung gefordert, in der täglichen Praxis jedoch fast nie erbracht werden.

Die Themen nochmals in der Übersicht:
• Das Gruselkabinett – Kürzungsfälle aus der Praxis:
Hier werden konkrete Kürzungsfälle im Detail dargestellt und die Logik der Prüfverfahren erläutert, insbesondere die statistische Hochrechnung der Stichprobe auf die Gesamtheit der behandelten Kassenpatienten und die Bedeutung der Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung.
• Die wichtigsten Fehltritte in der Kassenabrechnung:
Die am häufigsten gestrichenen Positionen werden vorgestellt und Strategien zur Vermeidung solcher Streichungen aufgezeigt. Alle vorgestellten Informationen basieren auf den statistischen Auswertungen konkreter aktueller Kürzungsbescheide. „Kürzungssichere“ Alternativen werden – wo möglich – diskutiert.
• Was man tun sollte, aber nicht tut:
In diesem Teil werden Leistungen besprochen, die im Rahmen einer „lege artis“-Behandlung von den Richtlinien gefordert, von Praxen aber regelmäßig nicht erbracht werden.

„Vorbeugen ist besser als Heilen“! Lernen Sie jetzt, Ihre Dokumentation „regresssicher“ zu gestalten damit Sie nicht im Prüfungsfall an den Dokumentationen herumbasteln müssen.

 

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen