Liste der von DENS zerifizierten EDV-Partnern für die Installation der E-Rezept-Verordnungssoftware easyTI:
- nextCore GmbH, Emsstraße 20, 26382 Wilhelmshaven (www.next-core.de)
Liste der von DENS zerifizierten EDV-Partnern für die Installation der E-Rezept-Verordnungssoftware easyTI:
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einige wichtige Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Unter Punkt 12 finden Sie unsere aktuellen Angebote und unter Punkt 12 können Sie einen Termin mit der DENS Technikabteilung ausmachen.
Da sich immer wieder Kunden gewünscht haben, uns auch vom Handy aus erreichen zu können, was mit der bisherigen Hotline-Nummer 0800-1691161 nicht möglich war, hat die DENS-Hotline ab 01.01.2024 eine neue Rufnummer. Diese lautet 03328-3352110. Nutzen Sie bitte ab sofort nur noch diese Rufnummer. Vielen Dank.
Wir wissen, dass es manchen Kunden leichter fällt ein Video anzusehen, als einen langen Text sorgfältig durchzulesen, daher haben wir uns dazu entschieden, einmal auszuprobieren, wie gut es ankommt, wenn wir für bestimmte Updates und Aktualisierungen nicht nur unsere hilfreiche Lektüre „Was ist neu?“ in Schriftform anbieten, sondern auch als abspielbares Video zum Ansehen und Anhören. Hierbei wird Ihnen der Text von „Was ist neu?“ vorgelesen und parallel dazu in DENSoffice live gezeigt, welche Neuerungen von DENS für Sie entwickelt wurden. Wir sind gespannt auf Ihr Feedback und hoffen, dass es Ihnen eine zusätzliche Unterstützung für den Praxisalltag bringt.
Zur Übersicht der ersten von uns zur Verfügung gestellten „Was ist neu?“-Aufzeichnungen geht es hier. Falls Sie lieber direkt die aktuellste Aufzeichnung abspielen wollen, klicken Sie hier.
Neue Videos zum e-Rezept sowie weiteren TI-Themen klicken Sie hier.
Hier finden Sie neue Videos zur Recallverwaltung, die Ihren Praxisalltag um einiges erleichtern kann, sowie ein Video zum Erstellen von Makros zur Leistungseingabe.
Jetzt finden Sie hier neue Videos zum Programm DENS.onTime und DENS.onLine.
ZäPP – Hinweise zum ermitteln der Statistik in DENSoffice finden Sie hier.
Parodontologie-, Zahnersatz- und Kieferbruch-Pläne vom Antrag zur Abrechnung in Densoffice finden Sie hier.
Wie Sie in DENSoffice das Hilfe-Tool installieren und verwenden, ihren DZR-H1 Zugang integrieren oder einen neuen Befund eingeben finden Sie hier.
Videos zu den DENS eigenen Apps finden Sie hier.
Das Verfahren zur Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Insbesondere wurde das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt.
(Anlage 2 der Anlage 12 zum BMV–Z, auch als Beitrag zum Pflegeplan sowie für die vertragszahnärztliche Dokumentation)
Pflegeanleitung (beschreibbar)
Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.
Sollte Ihre KZV Ihnen keine Vordrucke mehr zur Verfügung stellen, können die folgenden Dateien herunterladen und sich damit beliebig viele eigene Vordrucke erzeugen.
a.) Behandlungsplan für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung
b.) Abrechnungsformular für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung
Wenn Sie mit DENSoffice, DENS.onTime oder DENS.onLine SMS versenden wollen, z.B. Terminbestätigungen oder Terminerinnerungen, dann benötigen wir von Ihnen den DENS-SMS-Vertrag unterschrieben und mit Praxisstempel versehen. Bei Interesse am SMS-Versand oder unserem neuen Online-Terminbuchungstool für Ihre Praxis senden Sie bitte eine kurze E-Mail an info@dens-berlin.com
DENS bietet Ihnen in Kooperation mit unseren Partnern einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur als Starterpaket oder Wechslerpaket an. Sollte der Wunsch bestehen, dass Sie Ihren VPN-Zugangsdienst wechseln möchten, so können wir Ihnen einen starken Partner benennen, der Ihnen schnell und unkompliziert den VPN Zugangsdienst anbietet. Für eine individuelle Beratung schreiben Sie eine E-Mail an info@dens-berlin.com.
Wenn Sie möchten, dass unsere Technikabteilung Sie bei Firmware-Updates von Konnektor und Kartenterminal oder auch Aktualisierungen von KIM-Clients unterstützt, dann empfehlen wir Ihnen preiswert einen Vertrag für unseren TI-Remote-Update-Service mit DENS zu vereinbaren.
TI KT/K Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: Firmware Updates für Kartenterminal (KT) und Konnektor (K) per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.
TI KIM Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: KIM Update-Service per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.
Hierzu übersenden Sie uns den relevanten Vertrag unterschrieben zurück.
Hier finden Sie unsere AGBs.
Be Schul- oder Arbeitsunfällen muss ein Befundbogen ausgefüllt werden. Das Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der KZBV über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Gültigkeit ab 1. Februar 2023 sowie die anzusetzenden Preise (Gebührenverzeichnis) finden Sie hier. Den Befundbogen nennt man offiziell „Bericht Zahnschaden“. Diesen können Sie hier als beschreibbare PDF herunterladen.
Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.
Sollten Sie als Knappschaftsarzt PAR nicht über die KZV abrechnen können, sondern noch per Hand direkt mit der Knappschaft abrechnen müssen, dann hilft Ihnen diese beschreibbare PDF-Datei, welche wir hier für Sie zur Verfügung stellen.
Die DGFDT hat für verschiedene selbstständige zahnärztlich-funktionsdiagnostische Leistungen Screening- und Befundbögen entwickelt, welche Sie hier als pdf finden und herunterladen und klinisch nutzen dürfen:
a.) CMD-Screening
b.) Bruxismus-Screening-Index (BSI)
c.) Klinischer Funktionsstatus
Kinderkrankengeld-Bescheinigung
Im § 13 Abs. 2 SGB V werden folgende Regelung zur Kostenerstattung getroffen:
Bei Interesse an einem der unten genannten Themenbereiche, vereinbaren Sie hier einen Termin mit Herrn Nosek, unserem Praxisberater (insofern es nicht anders ausgewiesen ist). Wählen Sie als Besuchsgrund „Beratung durch Vertrieb“ und wählen Sie einen passenden Termin aus.
Über die Schaltfläche „Termin online buchen“ können Sie mit bestimmten Mitarbeitern der Firma DENS online einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie hierbei: Beratungen und Produktvorführungen sind kostenfrei. Alle anderen Terminarten, wie z.B. Webinare, Schulungen und technische Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
Gehen Sie wie folgt vor:
1. Drücken Sie auf „Termin online buchen“
2. Wählen Sie einen „Besuchsgrund“ z.B. „KIM Installation (nur DENS)“
3. Belassen Sie „Frühster Termin“ oder wählen einen bestimmten „Behandler“.
Ihnen werden nun mögliche Termine angeboten. Über die Pfeile „Vor“ und „Zurück“ können Sie die Kalenderwoche wechseln. Wählen Sie einen Termin durch Anklicken aus.
Zur Bestätigung Ihrer Auswahl geben Sie bitte nun folgende Daten ein:
1. Unter Namen geben Sie bitte den vollständigen Praxisnamen und ihre Postleitzahl ein
2. Ihre Mobilfunknummer für die Registrierung und Terminbestätigung
3. Bestätigen Sie noch AGB und Datenschutzerklärung
Mit einem Klick auf „Weiter“ buchen Sie Ihren Termin und erhalten im Anschluss zeitnah eine Bestätigung per SMS.
Tipp: über die Auswahl „Möchten Sie Ihren Termin im Kalender aufnehmen?“ können Sie Ihren Schulungstermin zusätzlich in einige beliebte Kalender eintragen.
Sollten auch Sie für Ihre Praxis das moderne Onlinebuchungstool DENS.onLine (DOL) einsetzen wollen, damit Ihre Patienten sich bequem einen Termin in Ihrer Praxis buchen können, dann kontaktieren Sie uns gerne.
DENS bietet digitale Lösungen für die Zahnarztpraxis aus einer Hand und ist immer gerne für Sie da.
Die KZBV hat uns gebeten, dass wir unseren Kunden den Berichtbogen über unerwünschte Arzneimittelwirklungen zur Verfügung stellen. Diesen können Sie hier als PDF herunterladen. Speichern Sie das Dokument zunächst ab und öffnen es anschließend mit einem geeigneten PDF-Programm um es digital ausfüllen. Browser sind hier oftmals ungeeignet. Die ausgefüllte PDF können Sie dann über die Signaturenfunktion in DENSoffice mithilfe ihres eHBA qualifiziert elektronisch signieren (QES) und dann über KIM an das offizielle Meldepostfach uaw@bzaek.kim.telematik übermitteln. Die Meldung an die AKZ befreit laut Auskunft der KZBV hierbei von der Verpflichtung zur Meldung derartiger Vorkommnisse an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Wir freuen uns sehr darüber, dass die Redaktion Zahntechnik Magazin unsere aktuelle Pressemitteilung zum muffel-forum in der ZTM-aktuell veröffentlich hat. Vielen Dank dafür an das ganze spitta – Team. Hier gehts zur Pressemitteilung auf ZTM-aktuell.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend anzuwenden.
Findet eine Mitfinanzierung der EBZ–Module statt und in welcher Höhe?
Ja, die KZBV hat sich in den Verhandlungen mit dem GKV–Spitzenverband für eine Unterstützung bei der Kostentragung stark gemacht. Die Pauschalbeträge sind in Anlage 11c BMV–Z festgelegt. Voraussetzung für den Erhalt der Pauschalen ist, dass die benötigten Module bei der KZV bis zum 31.12.2022 angemeldet wurden. Praxen, die im Jahr 2023 neu in die Versorgung kommen, können ebenfalls einen Erstattungsbetrag erhalten.
Gibt es zur Einführung des EBZ ab dem 01.01.2023 eine Übergangsregelung für Zahnarztpraxen bei geplanter Praxisschließung oder Praxisinhaberwechsel im Jahr 2023?
Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgte, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen. Diese Zahnarztpraxen konnten auf die bisherigen Formulare
zurückgreifen.
Wenn in technischen Störfällen ein Papierausdruck des elektronischen Antrags (Stylesheet) an die Krankenkasse geschickt wurde, muss der Antrag später auch noch via KIM übermittelt werden?
Nach dem Versenden des Stylesheets per Papier ist bis auf Weiteres keine zusätzliche elektronische Übermittlung zulässig.
Wie ist das weitere Verfahren nach Versand eines im Störfall ausgedruckten Antrags?
Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ebenfalls per Papier. Später erforderliche Folgeanträge (Änderungen, Verlängerungen etc.) sind elektronisch zu stellen.
Woher erhält die Praxis die KIM–Adresse der Krankenkasse?
Die KIM–Adressen der Krankenkassen sind im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI) hinterlegt und werden den Zahnarztpraxen von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch angezeigt. Der elektronische Antrag wird vom PVS mit der entsprechenden Adresse verknüpft und an die richtige Krankenkasse übermittelt.
Wie wird der Krankenkasse mitgeteilt, dass ein Antrag verworfen oder geändert werden soll?
Für das elektronische Beantragungs– und Genehmigungsverfahren ist keine Stornierung eines Antrags vorgesehen. Kommt ein Antrag nicht zur Ausführung, weil der Patient z. B. nicht wieder in der Praxis erscheint, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich. Soll ein Antrag korrigiert werden, ist ein neuer Antrag zu stellen und dieser mit dem Kennzeichen „Änderung eines Antrags“ zu versehen. In den Bereichen Kieferorthopädie und Verlängerung der UPT ist die Fehlerkorrektur eines Antrags nicht möglich. Hier ist das weitere Verfahren, ggf. die Stellung eines neuen Antrags, mit der Krankenkasse abzusprechen. Davon unberührt besteht im Bereich der Kieferorthopädie die Möglichkeit, eine Therapieänderung zu beantragen.
Inwieweit ist das Gutachterverfahren bereits in das EBZ integriert?
Wenn die Krankenkasse vor ihrer Leistungsentscheidung einen Gutachter einschaltet, wird der Vertragszahnarzt auch im EBZ über das Ergebnis der gutachterlichen Entscheidung informiert. Der Gutachter befürwortet die Behandlung: Die Krankenkasse übermittelt in ihrem Antwortdatensatz die Genehmigung nebst der Information „Gutachterlich befürwortet“. Der Gutachter lehnt die Behandlung ab: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich nicht befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Der Gutachter empfiehlt Änderungen: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich teilweise befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Anstelle der Einholung eines Obergutachtens kann der Vertragszahnarzt einen neuen Antragsdatensatz auf der Grundlage des ursprünglichen Antragsdatensatzes (Kopierfunktion) mit den vom Gutachter empfohlenen Änderungen erstellen.
Wie erfolgt die Beantragung bei Sonstigen Kostenträgern (Sozialämter, Bundeswehr usw.)?
Das EBZ–Verfahren kommt bei Sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMV–Z weiter Verwendung finden.
Wie erfolgt die Aufbewahrung der digital bewilligten HKPs? Ist dazu ein Ausdruck weiterhin notwendig?
Eine digitale Aufbewahrung reicht aus. In § 8 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags heißt es: „Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form erfolgen.“
Hat sich an den Bearbeitungsfristen für die Krankenkassen nach Einführung des EBZ etwas geändert?
Auch nach Einführung des EBZ gelten für die Krankenkassen die nach § 13 Abs. 3a SGB V vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen.
Müssen bislang genehmigungsfreie Pläne nun via EBZ zur Genehmigung an die Krankenkasse gesendet werden?
Nein. Im Hinblick auf die Genehmigungspflicht ergeben sich durch das EBZ keine Änderungen. Eine vorherige Antragstellung erfolgt also nur für genehmigungspflichtige Leistungen bei Kiefergelenkserkrankungen. Zu beachten ist, dass auch die verpflichtende Anzeige von Kieferbruchbehandlungen in die elektronische Form überführt worden ist.
Wird die Mitteilung an den Patienten, dass die beabsichtigte Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört (KIG–Einstufung < 3, Vordruck 4b Anlage 14a BMV–Z), auch über EBZ an die Krankenkassen übermittelt?
Ja, die Zahnarztpraxis sendet einen entsprechenden Mitteilungsdatensatz an die Krankenkasse. Dieser ist im Modul KFO hinterlegt.
Wie gehe ich beim Ausfüllen des Antrags vor?
Um das Befüllen der Datenfelder bei der Beantragung zu erleichtern, wurden für das elektronische Verfahren Auswahllisten, sog. Schlüssellisten mit genehmigungsrelevanten Angaben erstellt und in den Datenfeldern hinterlegt. Aus den Listen sollten je nach Bedarf einer oder mehrere der Einträge ausgewählt werden. Außer bei den KIG–Stufen enthält jede Liste den Eintrag „Sonstiges“, welches zu einem Freitextfeld (600 Zeichen möglich) führt. Die Freitextfelder können genutzt werden, wenn zusätzliche Informationen an die Krankenkasse erforderlich scheinen. Das alleinige Verwenden der Freitextfelder ohne Angabe eines anderen Schlüsselbegriffs als „Sonstiges“ ist nicht vorgesehen und den Ausnahmefällen vorbehalten, in denen der gesuchte Begriff in den Listen nicht enthalten ist.
Wie beantrage ich eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V?
Es ist der übliche KFO–Antrag zu verwenden. Anders als im bisherigen Papierverfahren ist im Abschnitt „Behandlungsart“ explizit anzugeben, dass es sich um eine Erwachsenenbehandlung handelt. Die auf dem alten Papiervordruck vorhandenen Angaben „Frühbehandlung“ und „Frühe Behandlung“ wurden für das EBZ um die Angabe „Erwachsenenbehandlung“ erweitert, siehe eFormular 4a in Anlage 14c BMV–Z. Je nach Regelung im KZV–Bereich ist der Arztbrief des Kieferchirurgen entweder postalisch an die Krankenkasse oder zusammen mit den weiteren Unterlagen an den Gutachter zu übermitteln. Die Krankenkassen haben zugesagt, in Fällen des Versands des Arztbriefes an die Krankenkasse dessen Eintreffen vor einer Entscheidung abzuwarten. Um unnötige Ablehnungen zu vermeiden, geben Sie bitte im Antrag in einem der Freitextfelder an, dass der Arztbrief folgt.
Welche Leistungen sind bei einem Antrag auf Therapieänderung anzugeben?
Bei einem Antrag auf Therapieänderung sind alle Maßnahmen anzugeben, die ab der Genehmigung des Änderungsantrags vorgenommen werden sollen (und nicht – wie im alten Papierverfahren – nur die geänderten Maßnahmen). Grund: Der Antrag auf Therapieänderung löst bei Genehmigung den ursprünglichen Antrag ab. Spätestens ab dem Folgequartal können dann nur noch die Leistungen abgerechnet werden, die im Antrag auf Therapieänderung angegeben wurden.
Wie beantrage ich zusätzlich erforderliche Leistungen?
Zusätzlich erforderliche Leistungen sind mit einem Mittteilungsdatensatz der Krankenkasse bekannt zu geben. Hierfür darf auf keinen Fall das Antragsformular „KFO–Therapieänderung“ verwendet werden, weil die Genehmigung eines Antrags auf Therapieänderung zu einer „Beendigung“ des vorherigen Antrags führt und spätestens ab dem Folgequartal nur noch die Leistungen abgerechnet werden können, die mit dem Therapieänderungsantrag beantragt wurden.
Wenn der KFO–Plan per Papier mit Vordruck 4a erstellt wurde, wie wird dann ein Folgeantrag gestellt, per Papier oder elektronisch?
Folgeanträge zu Behandlungen, die nach altem Papierverfahren beantragt und genehmigt wurden, sind elektronisch zu stellen. Das heißt: Bei einer KFO–Therapieänderung oder einer gewünschten Verlängerung der KFO–Behandlung ist vom Zahnarzt ein Antragsdatensatz als Therapieänderungsantrag oder Verlängerungsantrag zu erstellen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Feld „Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan“ bleibt in diesen Fällen leer. Gleiches gilt für Mitteilungen zu einem Altfall: Sämtliche Mitteilungen wie die über
zusätzlich erforderliche Leistungen oder planmäßigen Abschluss der Behandlung sind auch bei Altfällen elektronisch zu übermitteln.
Wie verfährt man, wenn mehrere Pläne zur Auswahl gestellt werden sollen?
In diesem Fall können dem Versicherten mehrere Patienteninformationen (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMV–Z) zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung unterschreibt der Versicherte das entsprechende Formular mit der Behandlung, die gewünscht wird.
Bekommt der Versicherte einen Ausdruck mit einer voraussichtlichen Kosteninformation?
Der Versicherte erhält statt des bisherigen HKPs das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich– und andersartige Versorgung“ ausgehändigt.
Sollte die Patientenunterschrift vor oder nach der Genehmigung durch die Krankenkasse eingeholt werden?
Es wird empfohlen, den elektronischen Antrag erst dann zu stellen, wenn der Versicherte seine Zustimmung per Unterschrift auf der Patienteninformation bestätigt hat. Insoweit kann entsprechend der bisherigen Vorgehensweise verfahren werden, wenn der Antrag direkt von der Praxis und nicht über den Versicherten an die Krankenkasse versendet wurde.
Muss der Zahnarzt den Plan ausdrucken, um die Unterschrift des Patienten (für seine Akte) zu dokumentieren?
Nein, der Patient unterschreibt nicht den Antrag, sondern die Patienteninformation. Der Zahnarzt sollte dem Patienten eine Kopie der unterschriebenen Patienteninformation
aushändigen.
Was ist im Bemerkungsfeld einzutragen – alle Angaben wie bisher?
Das frühere Bemerkungsfeld ist im elektronischen Antrag in zwei Felder aufgeteilt: Das erste Feld enthält eine Auswahlliste mit häufig vorkommenden Bemerkungen, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können. Das zweite Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ entspricht dem früheren Freitextfeld und dient allen erforderlichen Angaben, die sich nicht schon aus der Auswahlliste oder aus anderen Datenfeldern ergeben, siehe Folgefrage. Eine Wiederholung der über die Auswahllisten angegebenen Informationen im Freitextfeld ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden.
Wo gebe ich die Direktabrechnung an?
Das Feld „Weitere Angaben“ enthält eine Auswahlliste mit Angaben zu Unfall, Interim, NEM etc., aber auch zur Direktabrechnung. Bitte achten Sie darauf, die Direktabrechnung an dieser Stelle und nicht als Freitext im Bemerkungsfeld anzugeben. Grund: Alle Angaben in Freitextfeldern verhindern eine automatische Prüfung und Genehmigung des Antrags.
Wie erfolgt die Beantragung in Therapieschritten? Muss die Gesamtplanung innerhalb eines halben Jahres eingegliedert werden? Wie wird die Verlängerung der Genehmigung der einzelnen Therapieschritte beantragt?
Die Behandlung in Therapieschritten ist unter „Anzahl der Therapieschritte“ anzugeben. Bei Planung einer Behandlung in mehreren Therapieschritten ist für jeden Therapieschritt ein eigener Antrag zu stellen und entsprechend der geplanten Abfolge durchzunummerieren. Sämtliche geplanten Therapieschritte sind zeitgleich an die Krankenkasse zu übermitteln. Es sind maximal vier Therapieschritte planbar. Bei allen Einzelplänen ist derselbe Gesamtbefund anzugeben. Jeder Plan muss mindestens eine Festzuschuss–Befundnummer aufweisen, Therapieschritte ohne Angaben von Festzuschüssen sind unzulässig. Deshalb können nur solche Therapieschritte geplant werden, die sich durch den bzw. die dafür angesetzten Festzuschüsse erledigen. Zum Beispiel ist es nicht möglich, einen Befund nach der Nr. 3.1 nach und nach durch Einzelbrücken andersartig zu versorgen und auf mehrere Pläne zu verteilen. Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn alle Therapieschrittanträge genehmigt sind. Genehmigte Therapieschrittpläne können zeitlich verlängert werden. Hierzu ist eine Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich.
Gibt es irgendwelche Besonderheiten bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen der Befundklasse 6 und 7?
Bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen gibt es keine Änderungen zum bisherigen Verfahren. § 1 Abs. 2 der Anlage 6 zum BMV–Z ist zu beachten und damit auch die auf Landesebene bestehenden Regelungen.
Wie erfolgt die Vorlage des Bonusheftes gegenüber der Krankenkasse bzw. auf welche Weise wird der Bonus berücksichtigt?
Der Zahnarzt gibt die voraussichtliche Bonusstufe, basierend auf den ihm vorliegenden Angaben, im Antrag an. Die Krankenkassen werden die Versicherten nach wie vor zur Vorlage des Bonusheftes auffordern, wenn sie dies für die Festsetzung der Bonusstufe benötigen. Schon in der Praxis sollte dem Patienten geraten werden, der Krankenkasse zeitnah das Bonusheft oder einen Auszug aus dem eBonusheft vorzulegen.
Die Praxis möchte einen genehmigten Antrag ändern. Erhält der Änderungsantrag dieselbe oder eine neue eindeutige Antragsnummer?
Bei einem Änderungsantrag wird eine neue Antragsnummer generiert. Die Antragsnummer des ursprünglichen Antrags ist ebenfalls angegeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
Wie funktioniert die Abrechnung bei Direktabrechnung? Wird dem Patienten ein per Stylesheet erzeugter Ausdruck des eHKP (also ohne Genehmigungsvermerk)
mitgegeben?
Die Mitgabe des Antrags an den Patienten ist nicht erforderlich. Der Patient erhält den ausgefüllten Vordruck 3e (Direktabrechnung Zahnersatz) und zusätzlich wie bisher die rechnungsbegründenden Unterlagen.
Erhält der Versicherte auch eine schriftliche Rückmeldung über den genehmigten oder abgelehnten HKP?
Da sich das elektronische Antragsverfahren ausschließlich zwischen Praxis und Krankenkasse abspielt, erhält der Versicherte direkt von seiner Krankenkasse
außerdem einen persönlichen, papiergebundenen Bescheid.
Ein Versicherter hat eine Zusatzversicherung. Bisher wurde eine Kopie des Planes bei der Zusatzversicherung eingereicht. Was kann die Praxis dem Versicherten bei dem neuen Verfahren stattdessen aushändigen?
Der Versicherte erhält über das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich– und andersartige Versorgung“ die
Information über die geplanten Kosten. Das jeweilige Formular kann bei der Zusatzversicherung eingereicht werden. Zusätzlich kann er den persönlichen
Genehmigungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegen.
Wie kann man als Praxis erkennen, ob ein Härtefall genehmigt wurde? Wie sieht die neue Krankenkassenbewilligung (Stempel und Datum, Unterschrift) jetzt aus? Kann die Krankenkasse eine im E–Plan von der Praxis fälschlicherweise getroffene Annahme, es handele sich um einen Härtefall, ändern?
Wenn die dem Zahnarzt vorliegenden Angaben zum Patienten voraussichtlich einen Härtefall darstellen, wird bei der Beantragung neben der anhand des Bonusheftes ermittelten Bonusstufe das Härtefallkennzeichen gesetzt. Der Krankenkasse obliegt die Prüfung, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, werden im Antwortdatensatz die Zuschusshöhe „100 %“ und die Angabe „Härtefall ja“ übermittelt. Falls die Prüfung ergibt, dass kein Härtefall vorliegt, wird die Zuschusshöhe „60“, „70“ oder „75“ Prozent im Antwortdatensatz übermittelt. Die Angaben aus dem Antwortdatensatz werden dem Zahnarzt vom PVS zur Anzeige gebracht. Da es sich bei der Genehmigung des Antrages und der Härtefallprüfung jeweils um unabhängige Prozesse bei den Krankenkassen handelt, kommt es vor, dass Krankenkassen zunächst nach der übermittelten Bonusstufe bewilligen und erst nach durchgeführter Härtefallprüfung eine zweite Antwort mit „100 %“ schicken. Der Zahnarzt sollte bei voraussichtlichem Vorliegen eines Härtefalls den Patienten grundsätzlich darüber informieren, sich frühestmöglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Ob mit der Behandlung begonnen werden kann, ist ebenfalls mit dem Versicherten zu besprechen.
Wie ist eine Befund- und/oder Therapieänderung bei der Krankenkasse anzuzeigen bzw. zu beantragen, wenn die Leistung noch im Papierverfahren genehmigt wurde?
Im Bereich Zahnersatz ist die Migration von Altfällen ins EBZ nicht vorgesehen. Wenn eine ZE-Behandlung noch im Papierverfahren genehmigt wurde, ist eine Befund- und/oder Therapieänderung auch per Papier an die Krankenkasse zu übermitteln.
Quelle: KZBV, 1.9.2023