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Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Ab dem 01.07.2022 wird es neue ZE-Kürzel bei dem eHKP (elektronischer Heil- und Kostenplan) geben. Zudem wird das EZB (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren) eingeführt, die elektronische Übermittlung der Antragsformulare an die Krankenkasse für die Bereiche Zahnersatz/Kieferbruch/Kieferorthopädie und ab 01.01.2023 auch für Parodontologie.

Der allgemeine Ablauf

Nachdem die Entscheidung über die geplante Versorgung in der Praxis gefallen ist, wird der Heil- und Kostenplan erstellt. Der Patient erhält eine Erklärung (Anlage 14 a, Formular 3c,d,e) bezüglich Aufklärung und Einverständnis für die geplante Behandlung in für ihn übersichtlicher Form, wo alle relevanten Daten der prothetischen Versorgung zusammen gefasst werden.

Die Praxis versendet via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) den Heil- und Kostenplan als elektronischen Datensatz an die Krankenkasse und erhält auch zeitnah auf diesem Weg einen elektronischen Antwortdatensatz direkt in das PVS (Praxisverwaltungssystem), welcher dann die Genehmigung oder Änderung enthält.

Ihr PVS System verarbeitet die Daten und nimmt automatisch Änderungen in der Festlegung des Festzuschusses oder der Höhe des Bonus vor. Der Patient erhält ein Genehmigungsschreiben der Krankenkasse mit allen Informationen.

Auf diesem Weg ist eine große Zeitersparnis von der Planung bis zum Beginn der Behandlung gewährleistet und die Behandlung kann zeitnah begonnen werden.

eHKP / Änderung der Befund und Planungskürzel

Befundkürzel

Viele Kürzel im Bereich Befund sind gleich geblieben, folgende Befundkürzel wurden verändert:

Erneuerungsbedürftiger herkömmlicher Zahnersatz:

Alle Kürzel zur Kennzeichnung der Erneuerungsbedürftigkeit haben jetzt ein „w“ am Ende.
Neu sind:
bw = erneuerungsbedürftiges Brückenglied
pkw = erneuerungsbedürftige Teilkrone

Erneuerungsbedürftige Sekundärteleskope:
t2w = erneuerungsbedürftiges Sekundärteil einer Teleskopkrone

Suprakonstruktionen:
Die Kürzel „i“ für ein intaktes Implantat und „sw“ für eine zu erneuernde Suprakon-
struktion sind entfallen

Intakte Versorgung:
sb = implantatgetragenes Brückenglied
se = ersetzter Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
sk = implantatgetragene intakte Krone
so = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit ersetztem Zahn
st =  implantatgetragene Teleskopkrone

Zu erneuernde Suprakonstruktion:
sbw = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Brückenglied
sew = ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn einer implantatgetragenen (Teil-) Prothese
skw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Krone
sow = erneuerungsbedürftiges implantatgetragenes Verbindungselement (Kugel-knopfanker, Steg u. Ä.) mit erneuerungsbedürftigem ersetztem Zahn
stw = erneuerungsbedürftige implantatgetragene Teleskopkrone

Therapiekürzel

Viele Kürzel im Bereich der Regelversorgung und der Therapieplanung sind gleich geblieben, folgende haben sich verändert:

Sekundärteleskope:
Passend zum neuen Befundkürzel „t2w“ wurden folgende Therapiekürzel festgelegt:
T2 = Sekundärteil einer Teleskopkrone
T2M = Sekundärteil einer Teleskopkrone, vollkeramisch oder keramisch vollverblendet
T2V = Sekundärteil einer Teleskopkrone mit vestibulärer Verblendung

Suprakonstruktionen:
Standardkürzel wie SK, SKM, SKVO, ST, STM etc. sind bereits eingeführt. Verbindlich
sind darüber hinaus jetzt folgende Kürzel:
SB = implantatgetragenes Brückenglied
SBV = implantatgetragenes Brückenglied mit vestibulärer Verblendung
SBM = implantatgetragenes vollkeramisches oder keramisch vollverblendetes Brückenglied
SE = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese
SEO = zu ersetzender Zahn einer implantatgetragenen (Teil-)Prothese mit Stegverbindung
SO = implantatgetragenes Verbindungselement (Kugelknopfanker, Steg u. Ä.) mit
zu ersetzendem Zahn (SO dient dem Ersatz des bisher häufig unpräzise genutzten Kürzels „SR“)

Eine Übersicht über aller zulässigen Befund- und Therapiekürzel finden sie bei der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung).

Im Bemerkungsfeld wird es eine Auswahlliste, auch mit Mehrfachauswahl, geben. Ist die entsprechende Bemerkung nicht dabei, ist diese in dem Feld ‚zusätzliche Erläuterungen‘ als Freitext einzutragen, was unter Umständen zu einer längeren Bearbeitung des eHKP’s führen kann.

Der voraussichtliche Zuschuss oder Härtefall wird in den dafür vorgesehenen Felder eingetragen.

gleich- / andersartige Versorgung

Nicht zuschussfähige GOZ-Positionen dürfen auf keinen Fall mit aufgeführt werden! Dies betrifft insbesondere funktionsanalytische Leistungen (FAL) oder implantologische Leistungen! Hierfür ist eine private Vereinbarung nach §8 Abs. 7 BMV-Z mit §12 SGB V zu treffen.

TIPP!

Es bietet sich an, ein Schriftstück zu entwerfen, auf dem alle Kosten nochmal aufgeschrieben und aufaddiert werden, um dem Patient eine Übersicht über aller Kosten und eine Gesamtsumme zu geben! Hier können dann auch die Kosten für evtl. Begleitleistungen und Mehrkostenvereinbarungen nach §28 SGB V mit aufgelistet werden.

 

Eine Beantragung in Papierform ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Programmierfehlern oder technischen Störungen.

 

DENS möchte Sie in der Vorbereitung und Umsetzung auch hierbei wieder als verlässlicher Partner unterstützen!

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

EBZ – elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte

Das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist laut Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z)  am 01.04.2021 in Kraft getreten. Hiernach erfolgte bis zum 31.12.2021 eine Testphase, der aktuell noch auf Papier zu erbringenden Planungen im Bereich Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Parodontalerkrankungen (PAR) und Kieferorthopädie (KFO).

Die Praxisverwaltungssystem-Hersteller (PVS) wurden über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Anfang an mit in die Umsetzung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit einbezogen, um die technische Umsetzbarkeit aller anfallenden Anwendungsfälle zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2022 läuft eine Pilotphase mit echten Anträgen und Bewilligungen. Der Beginn des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist auf den 01.07.2022 datiert. Bis zu diesem Datum müssen alle Zahnarztpraxen die entsprechende Module/Updates für ihr PVS-Programm haben.

Die Übermittlung der Anträge zwischen den Praxen und Krankenkassen erfolgt über Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, können wir Sie auch hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Nach dem 01.07.2022 darf nur in begründeten Ausnahmefällen, welche auf dem Bemerkungsfeld des Antrages zu vermerken sind, auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Dies betrifft Programmfehler oder technische Störungen. Diese Frist für 1 Jahr festgelegt.

 

Bürokratieabbau durch EBZ

Das EZB soll rein digital ablaufen, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und extremer Zeitersparnis. Die Praxis sendet einen Datensatz an die Krankenkasse des Patienten. Diese bearbeitet ihn und schickt es als Datensatz zurück. Das PVS kann diesen Datensatz verarbeiten und entsprechend auch gleich umsetzen (genehmigt wie geplant, mit Änderungen genehmigt, abgelehnt) ohne dass die Praxis etwas dazu tun muss.

Der Patient erhält eine Patienteninformation mit allen für ihn wichtigen Daten und einer Vereinbarung, die unterschrieben werden muss. In diesem Zusammenhang soll auch das Bonusheft digital angehängt werden, um den Bonus des Patienten für die Festsetzung des Zuschusses zu prüfen. Das digitale Bonusheft wird in der elektronischen Patientenakte (ePA) als medizinisches Informationsobjekt (MIO) angelegt.

 

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gern unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über KIM an die Krankenkasse zu übermitteln ist ab 01.01.2022 Pflicht. Wer unverschuldet (z.B. durch technische Probleme) die elektronische Übermittlung nicht senden kann, kann auf das Ersatzverfahren ausweichen und dem Patienten den Kassenausdruck zur Einreichung bei der Krankenkasse mitgeben.

Für die Unterschrift ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) notwendig, welche in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und einer PIN erfolgt. Ab 01.07.2022 entfällt der Papierausdruck für den Arbeitgeber. Die Krankenkasse übermittelt die eAu an den Arbeitgeber. Die Pflicht sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden, bleibt für den Patienten bestehen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel haben oder unsere Unterstützung wünschen, dann helfen wir sehr gerne weiter. Schreiben Sie uns eine Email oder buchen Sie sich direkt einen Termin.

Mehr Informationen über DENS gibt es auf www.zahnarztsoftware.de

 

Ergänzender Hinweis: Die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes („Kinder-AU“) bleibt davon unberührt. Diese ist weiterhin über das Muster 21 auszustellen. Es gibt also noch eine eAU für Kinder.

KIM

Kommunikation im Medizinwesen, kurz KIM genannt, ist eine Verschlüsselungssoftware für die Telematikinfrastruktur (TI) zum Austausch hochsensibler medizinischer Patientendaten per E-Mail. Hiermit ist ein sicherer Austausch verschiedener Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Arztbriefe, Befundunterlagen, Laborwerte uvm, zwischen Ärzten, Apotheken , Kliniken, Psychotherapeuten, Pysiotherapeuten und Krankenkassen gewährleistet.

Folgen Sie unseren News. Wir werden demnächst über die eAU, ePA, eMP, NFDM, und das eRezept kurze, informative Artikel einstellen.

Hier können Sie alle technischen Voraussetzungen für die Telematikinfrastruktur in einem vergangen Beitrag nochmal nachlesen.

Wie immer, sind wir gern bei Fragen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware für Sie da.

Da der secunet Konnektor Java Bibliotheken log4 einsetzt, haben wir dort für unsere Kunden nachgefragt und auch hier dürfen wir die gute Nachricht weiterleiten, dass der secunet Konnektor von der Schwachstelle zum Glück nicht betroffen ist. Dies gilt für alle Versionen der Konnektor Firmware.

Auch die zentralen Komponenten des VPN Zugangsdienstes von Bertelsmann/arvato und des Fachdienstes kim+ sowie des Fachdienste-Portals (SSP) sind nicht von der Schwachstelle betroffen, da die betroffenen Bibliotheken dort nicht im Einsatz sind. Jedoch sind alle bisher veröffentlichten Versionen des arvato kim+ Clientmoduls potenziell von dem aktuellen Problem betroffen.

Nach aktueller Analyse sehen wir ein Risiko vor allem dann, wenn das arvato kim+ Clientmodul über das Internet erreichbar ist. Wir empfehlen im ersten Schritt die Konfiguration zu prüfen und anzupassen, sodass das kim+ Clientmodul nur im LAN erreichbar ist. Zur finalen Behebung der Schwachstelle wird zeitnah eine aktualisierte, abgesicherte Version des kim+ Clientmoduls auf dem bekannten Downloadpunkt bereitgestellt. Es wird dringend empfohlen, diese aktualisierte Version schnellstmöglich zu installieren.

Nachtrag: hiermit informieren wir Sie, dass auf dem bekannten Downloadpunkt  ab sofort eine aktualisierte, abgesicherte Version des kim+ Clientmoduls (V 1.4.1.2) zum Download bereitgestellt wird. Diese Version enthält die Log4j-Bibliothek in der Version 2.16.0 und behebt somit die unter CVE-2021-44228 bekannt gewordenen Schwachstellen. Bitte setzen Sie für Neu-Installationen nur noch diese Version ein und aktualisieren Sie bereits installierte Versionen des kim+ Clientmoduls gemäß Anwenderhandbuch, Kap. 4.3.8 (-> steht auch im Self-Service Portal zur Verfügung). Zur Aktualisierung muss lediglich der Installer ausgeführt werden, vorhandene Konfigurationseinstellungen bleiben erhalten.

Sollten Sie Fragen haben zu diesem Artikel oder Untersützung benötigen, schreiben Sie uns gerne eine Email oder buchen einen Termin direkt in unserem Onlinekalender unter www.zahnarztsoftware.de/dol

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

DENS hat mit allen am Markt zertifizierte KIM-Anbietern verhandelt, sodass jede Praxis über DENS jede aktuell verfügbare KIM-Lösung beziehen kann. DENS hat die Systeme getestet und kennt die Vor- und Nachteile der einzelnen KIM-Clients und KIM-Fachdienste und hat direkte Ansprechpartner bei allen Anbietern. Eine Bestellung von KIM über DENS macht also durchaus viel Sinn.

Aktuell empfiehlt DENS insbesondere die KIM-Lösung von akquinet. Dies ist der Anbieter, der die Ausschreibung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewonnen und für diese die Whitelabel-Lösung „KV.dox“ entwickelt hat. Da die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und KVen jedoch ihre Lösung nur Ärzten und nicht an Zahnärzte anbieten dürfen, vermittelt DENS nun allen Zahnärzten diese Lösung.

Hierzu muss die Praxis lediglich folgende Webseite aufrufen:

https://ehealth.akquinet.de/dens

und dann den folgenden Rabattcode ohne Anführungszeichen eingeben:

„dens“

Der Besteller erhält somit einen exklusiven Rabatt in Höhe von 19 % auf den Originalpreis des Herstellers. Nach Abzug des Rabatts betragen die monatlichen Gebühren nur noch 13,44 € zzgl. MwSt. für 2 KIM-Adressen.

Dies entspricht dem Bruttobetrag von 16 Euro, welchen Sie von ihrer KZV über eine Erstattungspauschale für 2 KIM-Adressen erhalten.

Im Angebot enthalten sind neben den beiden KIM-Adressen außerdem unbegrenztes Datenvolumen sowie die Bereitstellung des KIM-Fachdiensts und des Clientmoduls der akquinet.

Klicken Sie auf „Zur Bestellung“ und auf der nächsten Seite auf „Weiter“. Füllen Sie anschließend alle Felder im Bereich „Kundeninformationen“ ein und klicken anschließend auf „Weiter“. Tragen noch Ihre Kontoverbindung ein und klicken ins kleine Viereck und dann wieder auf „Weiter“. Bestätigen Sie die Bestellung auf der letzten Seite. Fertig.

Zur Erinnerung: über ihre KZV erhalten Sie für KIM folgende Erstattungspauschalen:
1.) Einmalig brutto 100,- Euro für die Bereitstellung, Installation und Einrichtung des KIM-Clients
2.) Monatlich brutto 16,- Euro für 2 KIM-Adressen
Bitte vergessen Sie nicht, die Erstattungspauschale bei ihrer KZV zu beantragen.

Wichtig: Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht über den obigen Weg bestellen wollen, z.B. weil Sie als Konnektor eine KoCo-Box in ihrer Praxis stehen haben und somit die Telematikinfrastruktur über die CGM beziehen und ggf. auch die KIM-Lösung der CGM haben möchten, um möglichst alles aus einer Hand zu haben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Folgen Sie folgendem Link:

https://kim-shop.cgm.com/?cpc=dens

Geben Sie dort während der Bestellung von 2 KIM-Adressen im Feld „Gutscheincode“ bitte „dens“ (ohne Anführungszeichen) ein, nur so ist gesichert, dass DENS ihr Ansprechpartner ist und Ihnen als DVO jederzeit gerne bei Problemen oder Fragen bezüglich KIM und der Telematikinfrastruktur helfen kann.

 

Sollte weder das Angebot von akquinet noch das der CompuGroup Medical für Sie infrage kommen, weil Sie z.B. KIM über Telekom bzw. Arvato/Bertelsmann oder auch telekonnekt/RISE beziehen möchten, helfen wir Ihnen sehr gerne auch unkompliziert und schnell weiter.

Einfach kurz anrufen oder ihren Wunsch per E-Mail an uns übermitteln und schon kümmern wir uns um alles.

 

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