Tages Archiv

Zahnarztnummer wofür und weshalb?

  • Ab dem 01.01.2023 ist bei jedem Behandlungsfall durch Angabe der ZANR zu kennzeichnen, welcher Zahnarzt an der Behandlung mitgewirkt hat.

Wer bekommt eine Zahnarztnummer (ZANR) von der KZV?

  • jeder zugelassene Vertragszahnarzt
  • jeder in einer Kassenzahnarztpraxis angestellte Zahnarzt
  • jeder ermächtige Zahnarzt

Wer bekommt keine eigene Zahnarztnummer von der KZV?

  • Vorbereitungsassistenten
  • Entlastungsassistenten
  • Weiterbildungsassistenten
  • Assistenten mit Berufserlaubnis nach §13
  • Zahnärzte in Privatzahnarztpraxen

Wenn Leistungen bei einem Patientenfall durch Zahnärzte durchgeführt werden, die keine eigene Zahnarztnummer haben oder an Mitarbeiter deligiert wurden, dann ist wie folgt vorzugehen:

  • Vorbereitungsassistenten sollen die Zahnarztnummer von dem Zahnarzt angeben der vertragsgemäß für seine Ausbildung Verantwortung trägt.
  • Entlastungsassistenten sollten die Zahnarztnummer von dem Zahnarzt angeben, den sie vertragsgemäß entlasten.
  • Weiterbildungsassistenten sollen die Zahnarztnumer von dem Zahnarzt angeben von dem sie vertragsgemäß ausgebildet werden. Achtung Ausnahmefall möglich: War ein Weiterbildungsassistent bereits zugelassen oder angestellt. Dann hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann zu übermitteln.
  • Assistenten mit Berufserlaubnis nach §13  sollen die Zahnarztnumer von dem Zahnarzt angeben dem sie vertragsgemäßzugeordnet sind.
  • Mitarbeiter, welche deligierbare Leistungen für einen Zahnarzt erbringen, geben die Zahnarztnummer an von dem sie den Auftrag zur Leistungserbringung übernommen haben.

Was ist in Vertretungsfällen (z.B. Schwangerschaft)?

  • Hier gilt der Grundsatz, dass die Zahnarztnummer des Vertretenen anzugeben ist. Mit Ausnahme von Vertretung aufgrund von Tod oder Kündigung eines angestellten Zahnarztes, dann ist die Zahnarztnummer des Vertreters anzugeben. Ist dies nicht möglich, dann soll der Ersatzwert 999999991 angegeben werden.

Ab wann müssen Abrechungsdaten an die KZV nicht nur mit der Praxis-Abrechnungsnummer (Stempelnummer), sondern auch mit der Zahnarztnummer übermittelt werden?

  • Ab dem 1.1.23 müssen Kassenpraxen ihre Monats- und Quaretalsabrechnung so übermitteln, dass jedem Patientenfall mindestens eine Zahnarztnummer zugewiesen ist, so dass man erkennt, welcher Zahnarzt die Leistung erbracht hat.

Wieviele Behandler können pro Patientenfall aktuell technisch an die KZV übergeben werden?

  • Bis zu 5 Zahnarztnummern können pro Patientenfall (nicht pro Leistung) an die KZV übermittelt werden. Solange ein Zahnarzt keine Zahnarztnummer von seiner KZV zugewiesen bekommen hat, ist der Ersatzwert 999999991 angegeben werden.

Ändert sich die Zahnarztnummer, wenn ein Zahnarzt aus einem KZV-Bereich in einen anderen KZV-Bereich wechselt?

  • Die Zahnarztnummer wird an die andere KZV übermittelt, zum Beispiel mithilfe des Registerauszuges, den der Zahnarzt dort vorlegt. Spätestens bei Beginn der Tätigkeit wird die ZANR von der dann zuständigen KZV übernommen. Das heißt also, die ZANR eines Zahnarztes ändert sich nicht.

Ist die Zahnarztnummer außer für die Abrechnung noch wichtig?

  • Auf Verordnungen und zahnärztlichen Formularen ist die Zahnarztnummer des verordnenden/ausstellenden Zahnarztes einzutragen.

Wie kann man die Zahnarztnummer in der Praxissoftware hinterlegen?

  • In DENSoffice gibt es schon seit Jahren im Benutzerkatalog einen Unterschied zwischen Behandler (Ärzte) und Benutzer (Mitarbeiter). Die Zahnarztnummer wird nun als neues Feld eingefügt, so dass jedem Behandler der eine Zahnarztnummer von seiner KZV erhalten hat auch eine Nummer zugeordnet ist. Zahnärzte und Mitarbeiter, welche von der KZV keine Zahnarztnummer erhalten, hinterlegen die Nummer des zugeordneten Zahnarztes, der eine Zahnarztnummer erhalten hat nach den oben beschrieben Regularien.

Rechtlicher Hintergrund:

  • Die KZBV am 7. Februar 2022 eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband über die Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V geschlossen. Diese soll sicherstellen, dass die Zahnarztnummern personeneindeutig sind und dadurch eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ermöglicht wird. Zudem wurde festgelegt, dass die Zahnarztnummern bundesweit ab dem 1. Januar 2023 verbindlich zu verwenden sind. Zum 1. Januar 2023 wird außerdem § 21a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) neu eingeführt. Danach hat der Vertragszahnarzt, der angestellte und der ermächtigte Zahnarzt die ihm jeweils von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer in den vorgeschriebenen Fällen zu verwenden. Weiter heißt es unter § 21a BMV-Z, dass in den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis angegeben werden müssen. Schließlich ergibt sich auch aus den Änderungen des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern, dass ab 1. Januar 2023 alle Abrechnungen die jeweiligen Zahnarztnummern enthalten müssen. Dies betrifft sowohl konservierend-chirurgische Leistungen einschließlich FU/IP, Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen, kieferorthopädische Leistungen, PAR-Leistungen als auch Zahnersatz- Leistungen nach § 55 SGB V.

Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

DENS stellt allen Kunden, welche DENSoffice in der Zahnarztpraxis nutzen, kostenfrei eine sehr hilfreiche Schnittstelle zur Digitalen Planungshilfe und Synadoc/Signadoc zur Verfügung.

Um ZE-Planungen schnell und korrekt erstellen und in das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) überführen zu können, empfieht DENS dringend den Einsatz der folgenden Produkte der Synadoc AG:

  • Digitalen Plaungshilfe (DPF) – die Software wird von Synadoc entwickelt und von der KZBV bzw. den KZVen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die Standardversion, welche im Funktionsumfang deutlich geringer ist als die Vollversion von Synadoc.
  • Synadoc – die Software hat einen deutlich größeren Funktionsumfang wie die digitale Planungshilfe und stellt die Basisversion der Produktpalette von Synadoc dar.
  • Signadoc – enthält alle Funktionen von Synadoc und darüber hinaus kann diese Version noch viel mehr, wie z.B. automatisierte Aufklärungen für die implantologische Leistungen und Wurzelbehandlungen.

Das neue Update der Digitale Planungshilfe finden Sie hier. Den Bestellschein für Synadoc finden Sie hier. Den Bestellschein für Signadoc finden Sie hier.

Die neue PAR-Strecke

Wir sehen in unserer täglichen Hotline-Arbeit, dass es viele Schwierigkeiten und Unklarheiten mit der neuen PA-Behandlung gibt. Die Einführung kam überraschend, und die Praxen hatten keine Zeit sich darauf vorzubereiten und sich damit auseinander zu setzen, deshalb hier ein kleiner Ausflug in die Parodontose-Behandlung.

Um einen Überblick über das Vorliegen oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und seinen Behandlungsbedarf zu haben, erhält der Patient schriftlich, vor der systematischen Parodontose-Behandlung, eine Übersicht über seinen Parodontalen Screening Index (PSI), wofür der Vordruck 11 (Anlage 14a BMV-Z) verwendet wird. Die Abrechnung der BEMA-Gebührenposition 04 ist keine Eingangsvorraussetzung für die PA-Behandlung und darf auch während der PA-Behandlung nicht abgerechnet werden. Für eine Abrechnung neben der unterstützende Parodontitistherapie Leistungen (UPT)  gibt es keinen direkten Ausschluß, aber da einige Leistungen den selben Leistungsinhalt haben, wie die BEMA-Gebührenposition 04, sollte man aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Berechnung aufpassen. Die Position wird weiterhin über die konservierend/chirurgischen Leistungen abgerechnet.
Im Bereich des Ablaufes der Abrechnung hat sich eigentlich nicht so viel verändert. Die PA-Leistungen werden über den entsprechenden PA-Plan abgerechnet.
Die Aufstellung des parodontologischen Behandlungsplanes wird weiterhin über die BEMA-Gebührenposition 4, Bereich Parodontologie abgerechnet. Die Formulare hierzu haben sich geändert und müssen bei Ihrer KZV runter geladen werden. Die Krankenkasse entscheidet über die Kostenübernahme oder eine eventuelle Begutachtung.
Die allgemeine Anamnese wurde überarbeitet und der klinische Befund wurde um den Röntgenbefund ergänzt. Auswertbare Röntgenaufnahmen dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Die Diagnose und Dokumentation wurde um Informationen zum Diabetes (HbA1c) und Rauchverhalten des Patienten erweitert. Die Aufzeichnung hierüber erfolgen auf dem Blatt 1 (Vodruck 5a, Anlage 14a BMV-Z).
Bei dem Blatt 2 (Vordruck 5b, Anlage 14a BMV-Z) des PA-Planes hat sich nicht all zu viel verändert. Die Taschentiefen werden bei einer Messung mit Dezimalstellen mathematisch gerundet. Neu ist die Kennzeichnung der Blutung auf Sondieren (BOP: Bleeding on Probing) bei der entsprechenden Eintragung zur Taschentiefe. Alle weiteren Befunde sind wie gewohnt einzutragen. Bei Zähnen mit weit fortgeschrittenem Knochenabbau über 75 % oder Furkationsbefall III und gleichzeitiges Vorliegen eines Lockerungsgrades III ist in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ( § 4 Abs. 3 PAR-Rili).

Für Bemerkungen an die Krankenkasse ist ein Bemerkungsfeld hinzugekommen, wo zum Beispiel Zähne oder Implantate, die nach GOZ behandelt werden, da sie die Richtlinien für eine PA-Behandlung nicht erfüllen, vermerkt werden können.

Bei den geplanten Leistungen, sind die Leistungen, die nur 1x erbracht werden können schon hinterlegt. Es muss lediglich die Anzahl der zu behandelnden Zähne bei aita/b  eingetragen werden, sowie die Anzahl der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT), welche sich nach dem Grad der Diagnose ergibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x). Die Gebührenposition 111 und 108 sind in der Planung nicht mehr aufgeführt, können aber immer noch erbracht werden und über den Bereich Parodontologie mit Planzuordnung abgerechnet werden!

Neu ist das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) und die Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU). Diese können neben der Anti-Infektiösen-Therapie berechnet werden, aber nicht neben der Planerstellung nach Gebührennummer BEMA 4.
Das Aufklärungs- und Therapie-Gespräch (ATG) soll den Patienten eine Übersicht über den Zustand seines Befundes, den Verlauf der Behandlung mit den unterstützenden Parodontitistherapiemassnahmen (UPT), Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen, sowie gesundheitsbewusstes Verhalten (Reduktion von Risikofaktoren, z.B. Rauchen) geben.
Die patientenindividuelle Mund-Hygiene-Unterweisung (MHU) ist ein maßgeblicher Therapieschritt zum Erfolg der PA-Behandlung. Hier wird der Patient nochmal über den Entzündungszustand der Gingiva aufgeklärt, Plaque angefärbt und er bekommt eine individuelle Mundhygieneinstruktion mit praktischer Anleitung, wie wir es aus der Individualprophylaxe kennen.

Die Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) ist die frühere BEMA-Gebührennummer P200, P201. Der Leistungsinhalt ist unverändert und umfasst die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Die Gingivektomie und Gingivektoplastik sind hiermit abgegolten. Die Nachbehandlung nach der Anti-Infektiöse-Therapie (aita,aitb) erfolgt weiterhin über die Gebührenposition BEMA 111. Die Abrechnung erfolgt nach der abgeschlossenen antiinfektiösen Therapie (aita,aitb). Ebenso hat sich an der Gebührennummer BEMA 108 nicht verändert und ist nach wie vor über den PA-Plan abzurechnen.

3-6 Monate nach Abschluß der Anti-Infektiösen-Therapie (aita,aitb) erfolgt eine Kontrollmessung, die Befundevaluation (BEVa). Hierbei wird der klinische Befund dokumentiert und mit dem zu Anfang erstelltem PA-Plan verglichen. Die Ergebnisse werden mit dem Patienten besprochen und die Notwendigkeit der unterstützenden Parodontititherapie erläutert. Sollte der Befund ergeben, dass an einzelnen Zähnen (ab Taschentiefe 6mm) noch chirurgische Maßnahmen notwendig sind, wird das auf dem Vordruck 5c der Krankenkasse mitgeteilt. Hierbei handelt es sich nur um eine Anzeigepflicht und nicht um einen Antrag auf Kostenübernahme! Die Behandlung kann zeitnah durchgeführt werden, aber nicht neben den anderen unterstüzenden Therapiemaßnahmen (UPT). Diese sind in einer gesonderten Sitzung zu erbringen. Nach der chirurgischen Therapie (cpta/b) erfolgt auch nach 3-6 Monate eine Befundevaluation (BEVb).
Die folgenden unterstützenden Parodontitistherapien (UPT) sind regelmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren zu erbringen, wobei die Einteilung des Grades die Frequenz vorgibt (Grad A 2x, Grad B 4x, Grad C 6x).
Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) beinhaltet die Mundhygienekontrolle mit Plaqueanfärbung und die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva (UPTa), wenn erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPTb) und die Reinigung aller Zähne, auch die Zähne, die bei der parodontologischen Behandlung nicht behandlungsbedürftig waren.
Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen (UPTd) ist bei Versicherten mit festgestelltem Grad B bei der 2. und 4. UPT abrechenbar, bei Grad C bei der 2.,3.,5., und 6. UPT, aber nicht neben der BEVa/b, da diese Leistungen den gleichen Leistungsinhalt haben.

Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass nochmal eine intensive Reinigung erforderlich ist, steht die subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4mm oder mehr und Sondierungsbluten, sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe 5mm oder mehr (UPTe/f) zur Verfügung.


Im 2. Jahr der unterstützenden Parodontitistherapie erfolgt nochmal eine Dokumentation des Parodontalzustandes der Gingiva unter der BEMA Gebührennummer UPTg und wird mit dem Ursprungsplan und den Kontrollen (BEVa/b, UPTd) verglichen und dient zur Besprechung der Ergebnisse der Behandlung und dem weiteren Vorgehen mit dem Patienten.


Hier, als kleine Hilfestellung, noch eine Zusammenstellung, wann, welche Leistungen abrechenbar sind:

  • Grad A:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderjahr
    BEVa/b + UPTa/ UPTb/UPT c zusammen möglich
    UPTd/ UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderjahr – Mindestabstand 10. Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad B:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderhalbjahr
    BEVa/b + UPTa/UPTb/UPTc zusammen möglich
    UPTd/g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monate
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTg
    UPTd nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderhalbjahr – Mindestabstand 5 Monaten
    UPTa/UPTb/UPTc/UPTd
    UPTg nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

 

  • Grad C:
    nach 3-6 Monaten im 1. Kalenderterzial
    BEV a/b + UPT a / UPT b / UPT c zusammen möglich
    UPT d/g nicht abrechenbar
    UPT e/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    2. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c/ UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    3. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    4. Kalenderterzial – Mindesabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT g
    UPT d nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    5. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm
    6. Kalenderterzial – Mindestabstand drei Monate
    UPT a / UPT b / UPT c / UPT d
    UPT g nicht abrechenbar
    UPTe/f nur bei Sondierungstiefe 4mm und Sondierungsbluten oder Sondierungstiefe 5mm

BEVa/b, UPTd und UPTg sind nicht nebeneinander abrechenbar, da sie den gleichen Leistungsinhalt haben.

 

Versicherten nach § 22a SGB V

Die Notwendigkeit eine Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung wird auf dem neuen Vordruck 5e angezeigt, eine Genehmigung ist nicht abzuwarten. Die Grundlage für die Therapieentscheidung ist auch hier die Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie (Blatt1), sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten möglich ist. Eine Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio-/distoapproximal) ist vorgeschrieben und über die  BEMA-Gebührennummer 4 abrechenbar. Die Abrechnung der systematischen Parodontose-Behandlung erfolgt über die Anti-Infektiöse-Therapie (AITa/b), sowie in Ausnahmefällen und nur bei Versicherten, die eine Narkose bekommen, kann an Zähnen bei Sondierungstiefen von ≥ 6 mm als Alternative zur AIT die CPT erfolgen. Die unterstützenden parotodotologischen Maßnahmen sollten ebenfalls 3 bis 6 Monate nach der AIT bzw. ggf. CPT erfolgen. Sie sind 1x Kalenderhalbjahr mit einem Abstand von 5 Monaten über einen Zeitraum von 2 Jahren abrechenbar. Auch hier ist die Messung der Sondierungstiefen an mindestens 2 Stellen pro Zahn (mesio- und distoapproximal) sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (UPTd) gefordert. Ebenso umfasst die Nachbehandlung die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPTc) und ebenfalls bei Sondierungstiefen von 4mm und Sondierungsbluten, sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5mm subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen (UPT e/f).

Gern können Sie bei weiteren Fragen unser Schulungsangebot in Anspruch nehmen.

Schicken Sie uns eine E-Mail an info@dens-berlin.com und Sie erhalten ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Schulungsangebot von uns.

DENS hat mit allen am Markt zertifizierte KIM-Anbietern verhandelt, sodass jede Praxis über DENS jede aktuell verfügbare KIM-Lösung beziehen kann. DENS hat die Systeme getestet und kennt die Vor- und Nachteile der einzelnen KIM-Clients und KIM-Fachdienste und hat direkte Ansprechpartner bei allen Anbietern. Eine Bestellung von KIM über DENS macht also durchaus viel Sinn.

Aktuell empfiehlt DENS insbesondere die KIM-Lösung von akquinet. Dies ist der Anbieter, der die Ausschreibung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewonnen und für diese die Whitelabel-Lösung „KV.dox“ entwickelt hat. Da die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und KVen jedoch ihre Lösung nur Ärzten und nicht an Zahnärzte anbieten dürfen, vermittelt DENS nun allen Zahnärzten diese Lösung.

Hierzu muss die Praxis lediglich folgende Webseite aufrufen:

https://ehealth.akquinet.de/dens

und dann den folgenden Rabattcode ohne Anführungszeichen eingeben:

„dens“

Der Besteller erhält somit einen exklusiven Rabatt in Höhe von 19 % auf den Originalpreis des Herstellers. Nach Abzug des Rabatts betragen die monatlichen Gebühren nur noch 13,44 € zzgl. MwSt. für 2 KIM-Adressen.

Dies entspricht dem Bruttobetrag von 16 Euro, welchen Sie von ihrer KZV über eine Erstattungspauschale für 2 KIM-Adressen erhalten.

Im Angebot enthalten sind neben den beiden KIM-Adressen außerdem unbegrenztes Datenvolumen sowie die Bereitstellung des KIM-Fachdiensts und des Clientmoduls der akquinet.

Klicken Sie auf „Zur Bestellung“ und auf der nächsten Seite auf „Weiter“. Füllen Sie anschließend alle Felder im Bereich „Kundeninformationen“ ein und klicken anschließend auf „Weiter“. Tragen noch Ihre Kontoverbindung ein und klicken ins kleine Viereck und dann wieder auf „Weiter“. Bestätigen Sie die Bestellung auf der letzten Seite. Fertig.

Zur Erinnerung: über ihre KZV erhalten Sie für KIM folgende Erstattungspauschalen:
1.) Einmalig brutto 100,- Euro für die Bereitstellung, Installation und Einrichtung des KIM-Clients
2.) Monatlich brutto 16,- Euro für 2 KIM-Adressen
Bitte vergessen Sie nicht, die Erstattungspauschale bei ihrer KZV zu beantragen.

Wichtig: Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht über den obigen Weg bestellen wollen, z.B. weil Sie als Konnektor eine KoCo-Box in ihrer Praxis stehen haben und somit die Telematikinfrastruktur über die CGM beziehen und ggf. auch die KIM-Lösung der CGM haben möchten, um möglichst alles aus einer Hand zu haben, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Folgen Sie folgendem Link:

https://kim-shop.cgm.com/?cpc=dens

Geben Sie dort während der Bestellung von 2 KIM-Adressen im Feld „Gutscheincode“ bitte „dens“ (ohne Anführungszeichen) ein, nur so ist gesichert, dass DENS ihr Ansprechpartner ist und Ihnen als DVO jederzeit gerne bei Problemen oder Fragen bezüglich KIM und der Telematikinfrastruktur helfen kann.

 

Sollte weder das Angebot von akquinet noch das der CompuGroup Medical für Sie infrage kommen, weil Sie z.B. KIM über Telekom bzw. Arvato/Bertelsmann oder auch telekonnekt/RISE beziehen möchten, helfen wir Ihnen sehr gerne auch unkompliziert und schnell weiter.

Einfach kurz anrufen oder ihren Wunsch per E-Mail an uns übermitteln und schon kümmern wir uns um alles.

 

Mit diesem kurzen Video möchten wir Ihnen aufzeigen, wie schnell und einfach Sie für Ihre KZV eine Trendabrechnung erstellen können.

Diese wird aktuell z.B. von der KZV Berlin, KZV Brandenburg und KZV Nordrhein erbeten.

Ihre KZV benötigt Trendabrechnungen, um statistische Erhebungen durchzuführen und damit eine gefestigte Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen zu haben.

 

Bitte machen Sie mit und unterstützen somit die Gesamtheit der Zahnärzteschaft.

 

Vielen Dank.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ende Januar darüber informiert, dass es auf den Vodrucken für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) einige Neuerungen gibt. Die neuen Vodrucke dürfen ab sofort verwendet werden. Für eine unbestimmte Übergangszeit dürfen alte Vordrucke jedoch noch weiterverwendet werden.

Im Muster 1b, also dem Blatt zur Vorlage beim Arbeitgeber, wurde der Hinweis „Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersant“ hinzugefügt.

Das Muster 1c, dem Blatt für den Versicherten, wurde ergänzt mit „Hinweis für Versicherte zum Krankengeld“.

Die KZBV macht weiterhin darauf aufmerksam, dass Zahnärzte die auf Muster 1a für den ärztlichen Bereich vorgesehenen Felder zur Angabe des Diagnoseschlüssels weiterhin als Freitextfeld nutzen dürfen.

Quelle: KZBV



Laden Sie das Bundeskassenverzeichnis noch selbst von der Homepage Ihrer KZV? Geben Sie neue BEL-Preise noch per Hand ein? Spielen Sie Ihre Updates noch von CD auf Ihre Rechner? Wenn Sie eine dieser Fragen mit JA beantwortet haben dann sollten Sie sich von uns zum Thema Automatisierung und Online-Dienste beraten lassen. Wir wissen, wir Sie Ihren Praxisalltag vereinfachen können.


Updates von Software, BKV und BEL-Preisen können heute mit nur wenigen Klicks einfach über das Internet eingespielt werden. Wenn Sie diese Erleichterungen noch nicht nutzen, helfen wir Ihnen gerne dabei ein entsprechendes System einzurichten.

Veranstaltungen

  • Keine Veranstaltungen