Tages Archiv

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einige wichtige Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Unter Punkt 12 finden Sie unsere aktuellen Angebote und unter Punkt 12 können Sie einen Termin mit der DENS Technikabteilung ausmachen.

Aktuelle Hinweise:

Neue Hotline-Rufnummer ab 01.01.2024

Da sich immer wieder Kunden gewünscht haben, uns auch vom Handy aus erreichen zu können, was mit der bisherigen Hotline-Nummer 0800-1691161 nicht möglich war, hat die DENS-Hotline ab 01.01.2024 eine neue Rufnummer. Diese lautet 03328-3352110. Nutzen Sie bitte ab sofort nur noch diese Rufnummer. Vielen Dank.


Neue Hilfevideos

Wir wissen, dass es manchen Kunden leichter fällt ein Video anzusehen, als einen langen Text sorgfältig durchzulesen, daher haben wir uns dazu entschieden, einmal auszuprobieren, wie gut es ankommt, wenn wir für bestimmte Updates und Aktualisierungen nicht nur unsere hilfreiche Lektüre „Was ist neu?“ in Schriftform anbieten, sondern auch als abspielbares Video zum Ansehen und Anhören. Hierbei wird Ihnen der Text von „Was ist neu?“ vorgelesen und parallel dazu in DENSoffice live gezeigt, welche Neuerungen von DENS für Sie entwickelt wurden. Wir sind gespannt auf Ihr Feedback und hoffen, dass es Ihnen eine zusätzliche Unterstützung für den Praxisalltag bringt.

Zur Übersicht der ersten von uns zur Verfügung gestellten „Was ist neu?“-Aufzeichnungen geht es hier. Falls Sie lieber direkt die aktuellste Aufzeichnung abspielen wollen, klicken Sie hier.

Neue Videos zum e-Rezept sowie weiteren TI-Themen klicken Sie hier.

Hier finden Sie neue Videos zur Recallverwaltung, die Ihren Praxisalltag um einiges erleichtern kann, sowie ein Video zum Erstellen von Makros zur Leistungseingabe.

Jetzt finden Sie hier neue Videos zum Programm DENS.onTime und DENS.onLine.

ZäPP – Hinweise zum ermitteln der Statistik in DENSoffice finden Sie hier.

Parodontologie-, Zahnersatz- und Kieferbruch-Pläne vom Antrag zur Abrechnung in Densoffice finden Sie hier.

Wie Sie in DENSoffice das Hilfe-Tool installieren und verwenden, ihren DZR-H1 Zugang integrieren oder einen neuen Befund eingeben finden Sie hier.

Videos zu den DENS eigenen Apps finden Sie hier.


Menüpunkte des Praxisinfo-Portals:

1.) Auslandsversicherte

Das Verfahren zur Behandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Insbesondere wurde das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, berücksichtigt.




  • Zur weiteren Information erhalten Sie zudem zwei Kurzübersichten, die zu Ihrer Unterstützung gedacht sind:

2.) Vordruck 10 – Zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen

(Anlage 2 der Anlage 12 zum BMVZ, auch als Beitrag zum Pflegeplan sowie für die vertragszahnärztliche Dokumentation)

Pflegeanleitung (beschreibbar)

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


3.) Sonstige Kostenträger:

Sollte Ihre KZV Ihnen keine Vordrucke mehr zur Verfügung stellen, können die folgenden Dateien herunterladen und sich damit beliebig viele eigene Vordrucke erzeugen.

a.) Behandlungsplan für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung

b.) Abrechnungsformular für Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankung


4.) PAR-RICHTLINIEN (seit 1.6.21):


  • Blatt 2 als Vordruck, teilweise digital ausfüllbar (außer Zahnschema) – die offizielle KZBV-Ausfüllhilfe für Blatt 2 finden Sie hier



  • CPT-Mitteilung zum Versand an die Krankenkasse für den Fall, dass nach Abschluss der AIT noch eine CPT durchgeführt werden soll



5.) SMS-Versand und Terminerinnerungen:

Wenn Sie mit DENSoffice, DENS.onTime oder DENS.onLine SMS versenden wollen, z.B. Terminbestätigungen oder Terminerinnerungen, dann benötigen wir von Ihnen den DENS-SMS-Vertrag unterschrieben und mit Praxisstempel versehen. Bei Interesse am SMS-Versand oder unserem neuen Online-Terminbuchungstool für Ihre Praxis senden Sie bitte eine kurze E-Mail an info@dens-berlin.com


6.)TI-Starter-Wechsler, VPN Zugangsdienst Wechsel, DVO Wechsler – TI Remote-Support

DENS bietet Ihnen in Kooperation mit unseren Partnern einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur als Starterpaket oder Wechslerpaket an. Sollte der Wunsch bestehen, dass Sie Ihren VPN-Zugangsdienst wechseln möchten, so können wir Ihnen einen starken Partner benennen, der Ihnen schnell und unkompliziert den VPN Zugangsdienst anbietet.  Für eine individuelle Beratung schreiben Sie eine E-Mail an info@dens-berlin.com.

Wenn Sie möchten, dass unsere Technikabteilung Sie bei Firmware-Updates von Konnektor und Kartenterminal oder auch Aktualisierungen von KIM-Clients unterstützt, dann empfehlen wir Ihnen preiswert einen Vertrag für unseren TI-Remote-Update-Service mit DENS zu vereinbaren.

TI KT/K Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: Firmware Updates für Kartenterminal (KT) und Konnektor (K) per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

TI KIM Remote-Service Vertrag – Zu den Leistungen gehören: KIM Update-Service per Remote-Support, die Leistungen beziehen sich auf 1 PC.

Hierzu übersenden Sie uns den relevanten Vertrag unterschrieben zurück.

Hier finden Sie unsere AGBs.


7.) Unfallbögen:

Be Schul- oder Arbeitsunfällen muss ein Befundbogen ausgefüllt werden. Das Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der KZBV über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Gültigkeit ab 1. Februar 2023 sowie die anzusetzenden Preise (Gebührenverzeichnis) finden Sie hier. Den Befundbogen nennt man offiziell „Bericht Zahnschaden“. Diesen können Sie hier als beschreibbare PDF herunterladen.

Hinweis: Um Text in beschreibbare PDFen eintragen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes PDF-Programm, welches diese Funktion unterstützt (z.B. PDF24 Reader). Sollten Sie PDFen mit einem Doppelklick öffnen und sich ihr Browser öffnen und Sie daher nicht die dafür vorgesehene Schreibfunktionalität zur Verfügung haben, öffnen Sie die PDF bitte mit einem Rechtsklick auf die Datei und nutzen „öffnen mit“ und wählen ein PDF-Programm mit Schreibfunktionalität.


8.) Unterstützung für Knappschaftsärzte:

Sollten Sie als Knappschaftsarzt PAR nicht über die KZV abrechnen können, sondern noch per Hand direkt mit der Knappschaft abrechnen müssen, dann hilft Ihnen diese beschreibbare PDF-Datei, welche wir hier für Sie zur Verfügung stellen.


9.) CMD-Befundbögen und allgemeiner Dokumentationsbogen

Die DGFDT hat für verschiedene selbstständige zahnärztlich-funktionsdiagnostische Leistungen Screening- und Befundbögen entwickelt, welche Sie hier als pdf finden und herunterladen und klinisch nutzen dürfen:

a.) CMD-Screening

b.) Bruxismus-Screening-Index (BSI)

c.) Klinischer Funktionsstatus

d.) Manuellen Strukturanalyse

e.) DENS-Dokumentationsbogen


10.) Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Kinderkrankengeld-Bescheinigung


11.) Kostenerstattung nach §13

Kostenerstattungsformular

Im § 13 Abs. 2 SGB V werden folgende Regelung zur Kostenerstattung getroffen:

      • Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben die Versicherten ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.

 

      • Der Behandler hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Wir raten dazu, dass Sie sich die erfolgte Beratung auch ohne gesetzliche Verpflichtung schriftlich bestätigen lassen, damit Sie im Zweifelsfall einen eindeutigen Nachweis führen können!

 

      • Die Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung in ihrer Satzung zu regeln. Die Abschläge für „Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ auf den Erstattungsbetrag werden jedoch auf maximal 5 % begrenzt.

 

    • Die Versicherten sind an ihrer Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Quartal bzw. Kalendervierteljahr gebunden.

12.) Kostenlose Beratung zu aktuellen Angeboten

Bei Interesse an einem der unten genannten Themenbereiche, vereinbaren Sie hier einen Termin mit Herrn Nosek, unserem Praxisberater (insofern es nicht anders ausgewiesen ist). Wählen Sie als Besuchsgrund „Beratung durch Vertrieb“ und wählen Sie einen passenden Termin aus.

      • DENSonLine Terminplaner
        Spürbare Entlastung durch automatische Terminvergabe. Mehr Informationen finden Sie hier.

     

      • DENSoffice Upgrade
        Lassen Sie Ihre DENSoffice Lizenz prüfen. Gerne informieren wir Sie über potenziell fehlende Module, und wie diese Ihren Praxisalltag erleichtern können.

     

      • Digitale Anamnese
        Werden Sie papiergebundene Anamnesebögen los, indem Sie Tablets in Ihrer Praxis einsetzen. Sie erhalten digitale Anamnesebögen, welche von Patienten signiert und direkt in DENSoffice eingepflegt werden können.

     

      • DENS.onTIME
        Unser Terminsystem mit Klarheit, Übersichtlichkeit und schneller Verfügbarkeit. Mit DENS.onTIME können sie Ihre Ressourcen und Termine einfach und übersichtlich verwalten. Mit direkter Anbindung an DENSoffice!

     

      • Schulungen
        Sie haben eine/n neue Mitarbeiter/in oder wollen nun vollständig karteikartenlos Arbeiten? Wir bieten Ihnen ganz individuelle Schulungen an, damit Sie DENSoffice in Ihrer Praxis optimal einsetzen können. Benötigen Sie etwas gezieltere Hilfe nach einem Update? Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich gerne per Mail über info@dens-berlin.com und vereinbaren Sie einen Schulungstermin mit einer unserer Expertinnen.

13.) Mit DENS einen Termin vereinbaren:

Über die Schaltfläche „Termin online buchen“ können Sie mit bestimmten Mitarbeitern der Firma DENS online einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie hierbei: Beratungen und Produktvorführungen sind kostenfrei. Alle anderen Terminarten, wie z.B. Webinare, Schulungen und technische Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Gehen Sie wie folgt vor:

1. Drücken Sie auf „Termin online buchen
2. Wählen Sie einen „Besuchsgrund“ z.B. „KIM Installation (nur DENS)“
3. Belassen Sie „Frühster Termin“ oder wählen einen bestimmten „Behandler“.

Ihnen werden nun mögliche Termine angeboten. Über die Pfeile „Vor“ und „Zurück“ können Sie die Kalenderwoche wechseln. Wählen Sie einen Termin durch Anklicken aus.
Zur Bestätigung Ihrer Auswahl geben Sie bitte nun folgende Daten ein:

1. Unter Namen geben Sie bitte den vollständigen Praxisnamen und ihre Postleitzahl ein
2. Ihre Mobilfunknummer für die Registrierung und Terminbestätigung
3. Bestätigen Sie noch AGB und Datenschutzerklärung

Mit einem Klick auf  „Weiter“ buchen Sie Ihren Termin und erhalten im Anschluss zeitnah eine Bestätigung per SMS.

Tipp: über die Auswahl „Möchten Sie Ihren Termin im Kalender aufnehmen?“ können Sie Ihren Schulungstermin zusätzlich in einige beliebte Kalender eintragen.

Sollten auch Sie für Ihre Praxis das moderne Onlinebuchungstool DENS.onLine (DOL) einsetzen wollen, damit Ihre Patienten sich bequem einen Termin in Ihrer Praxis buchen können, dann kontaktieren Sie uns gerne.

DENS bietet digitale Lösungen für die Zahnarztpraxis aus einer Hand und ist immer gerne für Sie da.


14.) Meldung über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) an die Arzneimittel Kommission Zahnärzte (AKZ):

Die KZBV hat uns gebeten, dass wir unseren Kunden den Berichtbogen über unerwünschte Arzneimittelwirklungen zur Verfügung stellen. Diesen können Sie hier als PDF herunterladen. Speichern Sie das Dokument zunächst ab und öffnen es anschließend mit einem geeigneten PDF-Programm um es digital ausfüllen. Browser sind hier oftmals ungeeignet. Die ausgefüllte PDF können Sie dann über die Signaturenfunktion in DENSoffice mithilfe ihres eHBA qualifiziert elektronisch signieren (QES) und dann über KIM an das offizielle Meldepostfach uaw@bzaek.kim.telematik übermitteln. Die Meldung an die AKZ  befreit laut Auskunft der KZBV hierbei von der Verpflichtung zur Meldung derartiger Vorkommnisse an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

 

Das Elektronische Beantragungsund Genehmigungsverfahren (EBZ)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend anzuwenden.

Wichtige Fragen und Antworten

ALLGEMEIN

Findet eine Mitfinanzierung der EBZModule statt und in welcher Höhe?

Ja, die KZBV hat sich in den Verhandlungen mit dem GKVSpitzenverband für eine Unterstützung bei der Kostentragung stark gemacht. Die Pauschalbeträge sind in Anlage 11c BMVZ festgelegt. Voraussetzung für den Erhalt der Pauschalen ist, dass die benötigten Module bei der KZV bis zum 31.12.2022 angemeldet wurden. Praxen, die im Jahr 2023 neu in die Versorgung kommen, können ebenfalls einen Erstattungsbetrag erhalten.

Gibt es zur Einführung des EBZ ab dem 01.01.2023 eine Übergangsregelung für Zahnarztpraxen bei geplanter Praxisschließung oder Praxisinhaberwechsel im Jahr 2023?

Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgte, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen. Diese Zahnarztpraxen konnten auf die bisherigen Formulare
zurückgreifen.

Wenn in technischen Störfällen ein Papierausdruck des elektronischen Antrags (Stylesheet) an die Krankenkasse geschickt wurde, muss der Antrag später auch noch via KIM übermittelt werden?

Nach dem Versenden des Stylesheets per Papier ist bis auf Weiteres keine zusätzliche elektronische Übermittlung zulässig.

Wie ist das weitere Verfahren nach Versand eines im Störfall ausgedruckten Antrags?

Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ebenfalls per Papier. Später erforderliche Folgeanträge (Änderungen, Verlängerungen etc.) sind elektronisch zu stellen.

Woher erhält die Praxis die KIMAdresse der Krankenkasse?

Die KIMAdressen der Krankenkassen sind im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI) hinterlegt und werden den Zahnarztpraxen von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch angezeigt. Der elektronische Antrag wird vom PVS mit der entsprechenden Adresse verknüpft und an die richtige Krankenkasse übermittelt.

Wie wird der Krankenkasse mitgeteilt, dass ein Antrag verworfen oder geändert werden soll?

Für das elektronische Beantragungs und Genehmigungsverfahren ist keine Stornierung eines Antrags vorgesehen. Kommt ein Antrag nicht zur Ausführung, weil der Patient z. B. nicht wieder in der Praxis erscheint, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich. Soll ein Antrag korrigiert werden, ist ein neuer Antrag zu stellen und dieser mit dem Kennzeichen „Änderung eines Antrags“ zu versehen. In den Bereichen Kieferorthopädie und Verlängerung der UPT ist die Fehlerkorrektur eines Antrags nicht möglich. Hier ist das weitere Verfahren, ggf. die Stellung eines neuen Antrags, mit der Krankenkasse abzusprechen. Davon unberührt besteht im Bereich der Kieferorthopädie die Möglichkeit, eine Therapieänderung zu beantragen.

Inwieweit ist das Gutachterverfahren bereits in das EBZ integriert?

Wenn die Krankenkasse vor ihrer Leistungsentscheidung einen Gutachter einschaltet, wird der Vertragszahnarzt auch im EBZ über das Ergebnis der gutachterlichen Entscheidung informiert. Der Gutachter befürwortet die Behandlung: Die Krankenkasse übermittelt in ihrem Antwortdatensatz die Genehmigung nebst der Information „Gutachterlich befürwortet“. Der Gutachter lehnt die Behandlung ab: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich nicht befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Der Gutachter empfiehlt Änderungen: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung mit der Begründung „Gutachterlich teilweise befürwortet“ ab. Da der Vertragszahnarzt die Möglichkeit haben muss, ein Obergutachten einzuholen, wird der Antragsdatensatz nicht verändert. Die nachträgliche Genehmigung des bereits abgelehnten Plans nach einem Obergutachten ist möglich. Anstelle der Einholung eines Obergutachtens kann der Vertragszahnarzt einen neuen Antragsdatensatz auf der Grundlage des ursprünglichen Antragsdatensatzes (Kopierfunktion) mit den vom Gutachter empfohlenen Änderungen erstellen.

Wie erfolgt die Beantragung bei Sonstigen Kostenträgern (Sozialämter, Bundeswehr usw.)?

Das EBZVerfahren kommt bei Sonstigen Kostenträgern nicht zur Anwendung. Das bisherige Verfahren bleibt bis auf Weiteres bestehen, das heißt auch, dass die bislang genutzten Vordrucke gemäß der Anlage 14a BMVZ weiter Verwendung finden.

Wie erfolgt die Aufbewahrung der digital bewilligten HKPs? Ist dazu ein Ausdruck weiterhin notwendig?

Eine digitale Aufbewahrung reicht aus. In § 8 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags heißt es: Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form erfolgen.

Hat sich an den Bearbeitungsfristen für die Krankenkassen nach Einführung des EBZ etwas geändert?

Auch nach Einführung des EBZ gelten für die Krankenkassen die nach § 13 Abs. 3a SGB V vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen.

KIEFERBRUCH/KIEFERGELENKSERKRANKUNGEN

Müssen bislang genehmigungsfreie Pläne nun via EBZ zur Genehmigung an die Krankenkasse gesendet werden?

Nein. Im Hinblick auf die Genehmigungspflicht ergeben sich durch das EBZ keine Änderungen. Eine vorherige Antragstellung erfolgt also nur für genehmigungspflichtige Leistungen bei Kiefergelenkserkrankungen. Zu beachten ist, dass auch die verpflichtende Anzeige von Kieferbruchbehandlungen in die elektronische Form überführt worden ist.

KIEFERORTHOPÄDIE

Planung der Behandlung

Wird die Mitteilung an den Patienten, dass die beabsichtigte Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört (KIGEinstufung < 3, Vordruck 4b Anlage 14a BMVZ), auch über EBZ an die Krankenkassen übermittelt?

Ja, die Zahnarztpraxis sendet einen entsprechenden Mitteilungsdatensatz an die Krankenkasse. Dieser ist im Modul KFO hinterlegt.

Ausfüllen der Anträge

Wie gehe ich beim Ausfüllen des Antrags vor?

Um das Befüllen der Datenfelder bei der Beantragung zu erleichtern, wurden für das elektronische Verfahren Auswahllisten, sog. Schlüssellisten mit genehmigungsrelevanten Angaben erstellt und in den Datenfeldern hinterlegt. Aus den Listen sollten je nach Bedarf einer oder mehrere der Einträge ausgewählt werden. Außer bei den KIGStufen enthält jede Liste den Eintrag „Sonstiges“, welches zu einem Freitextfeld (600 Zeichen möglich) führt. Die Freitextfelder können genutzt werden, wenn zusätzliche Informationen an die Krankenkasse erforderlich scheinen. Das alleinige Verwenden der Freitextfelder ohne Angabe eines anderen Schlüsselbegriffs als „Sonstiges“ ist nicht vorgesehen und den Ausnahmefällen vorbehalten, in denen der gesuchte Begriff in den Listen nicht enthalten ist.

Wie beantrage ich eine kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 7 SGB V?

Es ist der übliche KFOAntrag zu verwenden. Anders als im bisherigen Papierverfahren ist im Abschnitt „Behandlungsart“ explizit anzugeben, dass es sich um eine Erwachsenenbehandlung handelt. Die auf dem alten Papiervordruck vorhandenen Angaben „Frühbehandlung“ und „Frühe Behandlung“ wurden für das EBZ um die Angabe „Erwachsenenbehandlung“ erweitert, siehe eFormular 4a in Anlage 14c BMVZ. Je nach Regelung im KZVBereich ist der Arztbrief des Kieferchirurgen entweder postalisch an die Krankenkasse oder zusammen mit den weiteren Unterlagen an den Gutachter zu übermitteln. Die Krankenkassen haben zugesagt, in Fällen des Versands des Arztbriefes an die Krankenkasse dessen Eintreffen vor einer Entscheidung abzuwarten. Um unnötige Ablehnungen zu vermeiden, geben Sie bitte im Antrag in einem der Freitextfelder an, dass der Arztbrief folgt.

Nach der Antragstellung

Welche Leistungen sind bei einem Antrag auf Therapieänderung anzugeben?

Bei einem Antrag auf Therapieänderung sind alle Maßnahmen anzugeben, die ab der Genehmigung des Änderungsantrags vorgenommen werden sollen (und nicht wie im alten Papierverfahren nur die geänderten Maßnahmen). Grund: Der Antrag auf Therapieänderung löst bei Genehmigung den ursprünglichen Antrag ab. Spätestens ab dem Folgequartal können dann nur noch die Leistungen abgerechnet werden, die im Antrag auf Therapieänderung angegeben wurden.

Wie beantrage ich zusätzlich erforderliche Leistungen?

Zusätzlich erforderliche Leistungen sind mit einem Mittteilungsdatensatz der Krankenkasse bekannt zu geben. Hierfür darf auf keinen Fall das Antragsformular „KFOTherapieänderung“ verwendet werden, weil die Genehmigung eines Antrags auf Therapieänderung zu einer „Beendigung“ des vorherigen Antrags führt und spätestens ab dem Folgequartal nur noch die Leistungen abgerechnet werden können, die mit dem Therapieänderungsantrag beantragt wurden.

Migration von Altfällen

Wenn der KFOPlan per Papier mit Vordruck 4a erstellt wurde, wie wird dann ein Folgeantrag gestellt, per Papier oder elektronisch?

Folgeanträge zu Behandlungen, die nach altem Papierverfahren beantragt und genehmigt wurden, sind elektronisch zu stellen. Das heißt: Bei einer KFOTherapieänderung oder einer gewünschten Verlängerung der KFOBehandlung ist vom Zahnarzt ein Antragsdatensatz als Therapieänderungsantrag oder Verlängerungsantrag zu erstellen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Feld Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan bleibt in diesen Fällen leer. Gleiches gilt für Mitteilungen zu einem Altfall: Sämtliche Mitteilungen wie die über
zusätzlich erforderliche Leistungen oder planmäßigen Abschluss der Behandlung sind auch bei Altfällen elektronisch zu übermitteln.

ZAHNERSATZ

Planung der Behandlung

Wie verfährt man, wenn mehrere Pläne zur Auswahl gestellt werden sollen?

In diesem Fall können dem Versicherten mehrere Patienteninformationen (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMVZ) zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung unterschreibt der Versicherte das entsprechende Formular mit der Behandlung, die gewünscht wird.

Bekommt der Versicherte einen Ausdruck mit einer voraussichtlichen Kosteninformation?

Der Versicherte erhält statt des bisherigen HKPs das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich und andersartige Versorgung“ ausgehändigt.

Sollte die Patientenunterschrift vor oder nach der Genehmigung durch die Krankenkasse eingeholt werden?

Es wird empfohlen, den elektronischen Antrag erst dann zu stellen, wenn der Versicherte seine Zustimmung per Unterschrift auf der Patienteninformation bestätigt hat. Insoweit kann entsprechend der bisherigen Vorgehensweise verfahren werden, wenn der Antrag direkt von der Praxis und nicht über den Versicherten an die Krankenkasse versendet wurde.

Muss der Zahnarzt den Plan ausdrucken, um die Unterschrift des Patienten (für seine Akte) zu dokumentieren?

Nein, der Patient unterschreibt nicht den Antrag, sondern die Patienteninformation. Der Zahnarzt sollte dem Patienten eine Kopie der unterschriebenen Patienteninformation
aushändigen.

Ausfüllen der Anträge

Was ist im Bemerkungsfeld einzutragen alle Angaben wie bisher?

Das frühere Bemerkungsfeld ist im elektronischen Antrag in zwei Felder aufgeteilt: Das erste Feld enthält eine Auswahlliste mit häufig vorkommenden Bemerkungen, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können. Das zweite Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ entspricht dem früheren Freitextfeld und dient allen erforderlichen Angaben, die sich nicht schon aus der Auswahlliste oder aus anderen Datenfeldern ergeben, siehe Folgefrage. Eine Wiederholung der über die Auswahllisten angegebenen Informationen im Freitextfeld ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden.

Wo gebe ich die Direktabrechnung an?

Das Feld „Weitere Angaben“ enthält eine Auswahlliste mit Angaben zu Unfall, Interim, NEM etc., aber auch zur Direktabrechnung. Bitte achten Sie darauf, die Direktabrechnung an dieser Stelle und nicht als Freitext im Bemerkungsfeld anzugeben. Grund: Alle Angaben in Freitextfeldern verhindern eine automatische Prüfung und Genehmigung des Antrags.

Wie erfolgt die Beantragung in Therapieschritten? Muss die Gesamtplanung innerhalb eines halben Jahres eingegliedert werden? Wie wird die Verlängerung der Genehmigung der einzelnen Therapieschritte beantragt?

Die Behandlung in Therapieschritten ist unter Anzahl der Therapieschritte anzugeben. Bei Planung einer Behandlung in mehreren Therapieschritten ist für jeden Therapieschritt ein eigener Antrag zu stellen und entsprechend der geplanten Abfolge durchzunummerieren. Sämtliche geplanten Therapieschritte sind zeitgleich an die Krankenkasse zu übermitteln. Es sind maximal vier Therapieschritte planbar. Bei allen Einzelplänen ist derselbe Gesamtbefund anzugeben. Jeder Plan muss mindestens eine FestzuschussBefundnummer aufweisen, Therapieschritte ohne Angaben von Festzuschüssen sind unzulässig. Deshalb können nur solche Therapieschritte geplant werden, die sich durch den bzw. die dafür angesetzten Festzuschüsse erledigen. Zum Beispiel ist es nicht möglich, einen Befund nach der Nr. 3.1 nach und nach durch Einzelbrücken andersartig zu versorgen und auf mehrere Pläne zu verteilen. Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn alle Therapieschrittanträge genehmigt sind. Genehmigte Therapieschrittpläne können zeitlich verlängert werden. Hierzu ist eine Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich.

Gibt es irgendwelche Besonderheiten bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen der Befundklasse 6 und 7?

Bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen gibt es keine Änderungen zum bisherigen Verfahren. § 1 Abs. 2 der Anlage 6 zum BMVZ ist zu beachten und damit auch die auf Landesebene bestehenden Regelungen.

Nach der Antragstellung

Wie erfolgt die Vorlage des Bonusheftes gegenüber der Krankenkasse bzw. auf welche Weise wird der Bonus berücksichtigt?

Der Zahnarzt gibt die voraussichtliche Bonusstufe, basierend auf den ihm vorliegenden Angaben, im Antrag an. Die Krankenkassen werden die Versicherten nach wie vor zur Vorlage des Bonusheftes auffordern, wenn sie dies für die Festsetzung der Bonusstufe benötigen. Schon in der Praxis sollte dem Patienten geraten werden, der Krankenkasse zeitnah das Bonusheft oder einen Auszug aus dem eBonusheft vorzulegen.

Die Praxis möchte einen genehmigten Antrag ändern. Erhält der Änderungsantrag dieselbe oder eine neue eindeutige Antragsnummer?

Bei einem Änderungsantrag wird eine neue Antragsnummer generiert. Die Antragsnummer des ursprünglichen Antrags ist ebenfalls angegeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.

Wie funktioniert die Abrechnung bei Direktabrechnung? Wird dem Patienten ein per Stylesheet erzeugter Ausdruck des eHKP (also ohne Genehmigungsvermerk)
mitgegeben?

Die Mitgabe des Antrags an den Patienten ist nicht erforderlich. Der Patient erhält den ausgefüllten Vordruck 3e (Direktabrechnung Zahnersatz) und zusätzlich wie bisher die rechnungsbegründenden Unterlagen.

Erhält der Versicherte auch eine schriftliche Rückmeldung über den genehmigten oder abgelehnten HKP?

Da sich das elektronische Antragsverfahren ausschließlich zwischen Praxis und Krankenkasse abspielt, erhält der Versicherte direkt von seiner Krankenkasse
außerdem einen persönlichen, papiergebundenen Bescheid.

Ein Versicherter hat eine Zusatzversicherung. Bisher wurde eine Kopie des Planes bei der Zusatzversicherung eingereicht. Was kann die Praxis dem Versicherten bei dem neuen Verfahren stattdessen aushändigen?

Der Versicherte erhält über das Formular 3c Patienteninformation Regelversorgung bzw. Formular 3d Patienteninformation gleich und andersartige Versorgung die
Information über die geplanten Kosten. Das jeweilige Formular kann bei der Zusatzversicherung eingereicht werden. Zusätzlich kann er den persönlichen
Genehmigungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegen.

Härtefälle

Wie kann man als Praxis erkennen, ob ein Härtefall genehmigt wurde? Wie sieht die neue Krankenkassenbewilligung (Stempel und Datum, Unterschrift) jetzt aus? Kann die Krankenkasse eine im EPlan von der Praxis fälschlicherweise getroffene Annahme, es handele sich um einen Härtefall, ändern?

Wenn die dem Zahnarzt vorliegenden Angaben zum Patienten voraussichtlich einen Härtefall darstellen, wird bei der Beantragung neben der anhand des Bonusheftes ermittelten Bonusstufe das Härtefallkennzeichen gesetzt. Der Krankenkasse obliegt die Prüfung, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, werden im Antwortdatensatz die Zuschusshöhe „100 %“ und die Angabe „Härtefall ja“ übermittelt. Falls die Prüfung ergibt, dass kein Härtefall vorliegt, wird die Zuschusshöhe „60, „70oder „75 Prozent im Antwortdatensatz übermittelt. Die Angaben aus dem Antwortdatensatz werden dem Zahnarzt vom PVS zur Anzeige gebracht. Da es sich bei der Genehmigung des Antrages und der Härtefallprüfung jeweils um unabhängige Prozesse bei den Krankenkassen handelt, kommt es vor, dass Krankenkassen zunächst nach der übermittelten Bonusstufe bewilligen und erst nach durchgeführter Härtefallprüfung eine zweite Antwort mit „100 %“ schicken. Der Zahnarzt sollte bei voraussichtlichem Vorliegen eines Härtefalls den Patienten grundsätzlich darüber informieren, sich frühestmöglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Ob mit der Behandlung begonnen werden kann, ist ebenfalls mit dem Versicherten zu besprechen.

Migration von Altfällen

Wie ist eine Befund- und/oder Therapieänderung bei der Krankenkasse anzuzeigen bzw. zu beantragen, wenn die Leistung noch im Papierverfahren genehmigt wurde?

Im Bereich Zahnersatz ist die Migration von Altfällen ins EBZ nicht vorgesehen. Wenn eine ZE-Behandlung noch im Papierverfahren genehmigt wurde, ist eine Befund- und/oder Therapieänderung auch per Papier an die Krankenkasse zu übermitteln.

Quelle: KZBV, 1.9.2023

Original Informationen als PDF.

EBZ – elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte

Das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist laut Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z)  am 01.04.2021 in Kraft getreten. Hiernach erfolgte bis zum 31.12.2021 eine Testphase, der aktuell noch auf Papier zu erbringenden Planungen im Bereich Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Parodontalerkrankungen (PAR) und Kieferorthopädie (KFO).

Die Praxisverwaltungssystem-Hersteller (PVS) wurden über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Anfang an mit in die Umsetzung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) mit einbezogen, um die technische Umsetzbarkeit aller anfallenden Anwendungsfälle zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2022 läuft eine Pilotphase mit echten Anträgen und Bewilligungen. Der Beginn des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ist auf den 01.07.2022 datiert. Bis zu diesem Datum müssen alle Zahnarztpraxen die entsprechende Module/Updates für ihr PVS-Programm haben.

Die Übermittlung der Anträge zwischen den Praxen und Krankenkassen erfolgt über Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Fall Sie mit Ihrer Praxis noch nicht in der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden sind, können wir Sie auch hierbei unterstützen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: info@dens-berlin.com.

Nach dem 01.07.2022 darf nur in begründeten Ausnahmefällen, welche auf dem Bemerkungsfeld des Antrages zu vermerken sind, auf das Papierverfahren zurückgegriffen werden. Dies betrifft Programmfehler oder technische Störungen. Diese Frist für 1 Jahr festgelegt.

 

Bürokratieabbau durch EBZ

Das EZB soll rein digital ablaufen, mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und extremer Zeitersparnis. Die Praxis sendet einen Datensatz an die Krankenkasse des Patienten. Diese bearbeitet ihn und schickt es als Datensatz zurück. Das PVS kann diesen Datensatz verarbeiten und entsprechend auch gleich umsetzen (genehmigt wie geplant, mit Änderungen genehmigt, abgelehnt) ohne dass die Praxis etwas dazu tun muss.

Der Patient erhält eine Patienteninformation mit allen für ihn wichtigen Daten und einer Vereinbarung, die unterschrieben werden muss. In diesem Zusammenhang soll auch das Bonusheft digital angehängt werden, um den Bonus des Patienten für die Festsetzung des Zuschusses zu prüfen. Das digitale Bonusheft wird in der elektronischen Patientenakte (ePA) als medizinisches Informationsobjekt (MIO) angelegt.

 

Gern stehen wir Ihnen auch bei dieser Umstellung zur Seite!

Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören. Gern unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um Praxis-EDV, Telematikinfrastruktur und Zahnarztsoftware.

mehr zu DENS unter www.zahnarztsoftware.de

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