Tages Archiv

Mit dem eHKP wird die Digitalisierung  in unseren Praxen immer präsenter

Mit dem eHKP bringt das  Jahr 2022  für die Praxen und Versicherte wieder einige Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich.
Im Fokus ist die Digitalisierung der zahnmedizinischen Planungen für die Bereiche
Zahnersatz
Kieferbruch
Kieferorthopädie
Parodontologie

Ab dem 1.7. 22 geht es laut BMV-Z los. Die zur Zeit in Papierform zu genehmigenden Behandlungspläne für Zahnersatz werden in ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren umgestellt.
Derzeit befindet sich diese Art der HKP-Genehmigung, kurz EBZ, in einer Pilotphase. Ab dem 01.07.22 soll dann der Echtzeitbetrieb starten. Es liegen Informationen der KZBV vor, dass vom 1.7.22 bis 31.12.22 die Praxen stufenweise umgestellt werden sollen und es mit PAR Plänen frühestens ab 1.10.22 losgehen wird.

Das Ziel ist der Abbau der Bürokratie durch die Digitalisierung.

Das papiergebundene Verfahren kann dann nur noch in „begründeten“ Ausnahmefällen, wie z.B. Programmierfehlern und/oder anderen technischen Problemen genutzt werden.
Das bedeutet auch, dass jede Praxis nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) und den eHBA (elektronischer Heilberufeausweis mit QES für qualifizierte elektronische Signatur) verfügen muss, denn der Nichtanschluss der Telematikinfrastruktur (TI) rechtfertigt NICHT die Weiternutzung von Papierformaten.

Seit 01.10.2021 wurde bereits die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das eRezept wird folgen.

Auch Patienten nutzen immer mehr die digitalen Medien für Informationen aus dem Gesundheitswesen.
Krankenkassen bieten bereits Apps zur Verwaltung von Gesundheitsdaten des einzelnen Patienten an.

Die rasanten Veränderungen führen zu Neuorganisation von Praxisabläufen – Röntgenaufnahmen, Abrechnungen, Befunde und Bescheide werden zukünftig nur noch digital verschickt.

Sicherlich birgt das neue Verfahren sowohl Vorteile wie Nachteile. Eindeutige Vorteile sind Einsparung extrem hoher Papiermengen und schnellere Genehmigungsabläufe. Auf dem eHKP muss der Patient künftig nicht mehr unterschreiben.

Der eHKP muss auch nicht mehr ausgedruckt werden – nur im Falle dass die TI nicht funktioniert und die Praxis als Ersatzverfahren auf Papier (das so genannte Stylesheet) zurück greifen müsste, muss der Patient handschriftlich unterschreiben und das ganze per Post, wie früher der normale HKP, an die Kasse gesendet werden. Der Zahnarzt übermittelt also einfach den digitalen Datensatz des Heil-und Kostenplans an die betreffende Krankenkasse und diese sendet dann den genehmigten Plan wieder zurück in die Praxis. Die Praxissoftware ist in der Lage diesen Datensatz automatisiert zu verarbeiten und dem Praxisteam mitzuteilen, ob der Plan genehmigt wie geplant, abgelehnt oder mit Änderungen genehmigt wurde.

Das bedeutet auch, dass es keine Notwendigkeit für ein Unterschriften-Pad gibt, da der Patient NICHT digital unterschreiben soll.
Bei digitalen Unterschriften wird rechtlich unterschieden zwischen einfacher Signatur, fortgeschrittener Signatur und qualifizierter Signatur.
Überall wo Schriftformerfordernis vorgegeben ist (wie beim eHKP oder der Mehrkosten-vereinbarungen) benötigt man eine qualifizierte Signatur.
Diese ist nicht mit einem Signaturen-Pad möglich, sondern nur mit einer Signaturenkarte und PIN, wie es mit dem elektronischen Heilberufeausweis gemacht wird.
Patient haben eine solche Signaturenkarte nicht, da die Krankenversichertenkarte (eGK) derzeit noch keine solche ist.
Es wird also ein Kostenvoranschlag in Form einer Übersicht mit allen relevanten Informationen für den Patienten ausgedruckt und dieser dann handschriftlich von beiden Parteien (Arzt und Patient) unterzeichnet.
Dieser muss dann in der Praxis aufbewahrt werden.

Dieses neue Verfahren soll das Genehmigungsverfahren extrem beschleunigen. Ob es eine messbare Entlastung im bürokratischen „Dschungel“  für alle Beteiligten (Krankenkassen, Zahnarztpraxen und Patienten) wird, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Auch wenn es noch eine Art Pilot- bzw. Übergangsphase geben wird, lohnt es sich auf jeden Fall jetzt sich bereits mit diesem Thema auseinander zu setzen und zu befassen. Unter Umständen ist es notwendig die Praxisverwaltungs-Abläufe zu überdenken und dem neuen System anzupassen, damit ein reibungsloser Workflow gewährleistet ist. Sicher ist es auch in diesem Zusammenhang notwendig die Kommunikation mit dem Patienten für eine Zahnersatzplanung und deren Aufklärung an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Also dranbleiben, Fortbildungen besuchen, sich im Netz informieren und Rundschreiben lesen, damit die neuen digitalen Abläufe nicht zur Überraschung werden. Zur Unterstützung hat Ihnen DENS eine Übersicht von häufig gestellten Fragen erstellt.

 

Die Hygienepauschale in der Zahnarztpraxis 2022

Entsprechend dem Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen haben PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern einer erneuten befristeten Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ bis 31. März 2022 zugestimmt.

Neu ist, dass der Zahnarzt dem Wunsch der Privaten Krankenversicherungen entsprechend nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen soll. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine entsprechende Position sollte also zeitnah von den Praxismitarbeitern in der Praxissoftware in den Stammdaten angelegt werden, wenn man dem Beschluß dieses Gremiums umsetzen und anwenden will. Damit wird die ursprüngliche Pauschale aus 2020 (GOZ 3010a, 2,3-facher Satz, 14,23 Euro) jedoch um 70% Prozent reduziert.

Die Bundeszahnärztekammer rät daher weiterhin zu alternativen Berechnung nach §2 Abs. 1 GOZ, weil die Vereinbarung zwischen BZÄK, PKV und Beihilfe wie die bisherige Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist, d.h. zwischen Patient und Zahnarzt kann abweichend die Honorierung des Hygieneaufwands weiter in Höhe von 14,23 Euro vereinbart werden.

Zitat der Bundeszahnärztekammer: „Die BLZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken und hält unvermindert die ursprüngliche Höhe von 14,23 Euro für angemessen, weil die Aufwendungen seit 2020 eher gestiegen sind“.

Wichtig: Laut Vereinbarung zwischen PKV und BZÄK kann ab dem 01.01.2022 Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) pro Sitzung in Rechnung gestellt werden oder Patient und Zahnarzt müssen vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ schriftlich vereinbaren. Eine Erstattung an den Patienten kann die PKV dann verweigern. Bitte teilen Sie Erstattungsverweigerungen der BLZK mit.

Die BLZK stellt fest, dass aufgrund der Pandemie sind die Ausgaben für die Hygienemaßnahmen mit erhöhtem Aufwand für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel, für geänderte Abläufe am Empfang, Gespräche mit den Patienten und zusätzliche Schutzmaßnahmen für wartende Patienten sowie für erhöhten Verwaltungsaufwand erheblich gestiegen. Weil diese Kosten mit 4,02 Euro pro Sitzung nicht annähernd gedeckt werden, können anstatt der Hygienepauschale von GOÄ 383a (= 4,02 Euro) die folgenden alternativ aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden:

1. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ. Der Königsweg ist sicher eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung. Der Patient erhält möglicherweise keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die Summe, die der ehemaligen Hygienepauschale entspricht, in jedem Fall zu begleichen.

2. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ (soweit der Steigerungsfaktor bis 3,5-fach nicht schon durch andere Erfordernisse ausgeschöpft wurde). Ob eine Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei den Kostenerstattern Anerkennung findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar – um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, können Nachbegründungen erforderlich werden.

Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung, so Christian Berger, der Präsident der BLZK

Quelle: www.bzaek.de

 

Noch einige Antworten auf Fragen, welche Zahnarztpraxen bei uns an der Hotline gestellt haben:

1.Für was steht die Leistung Ä383 eigentlich?

Die Position Ä383 ist in der GOÄ in Teil C „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ unter Abschnitt V. (Impfungen und Testungen) die Kutane Testung – falls Patienten oder Versicherungen einmal fragen sollten. Warum ausgerechnet diese Position gewählt hat, können wir nicht beantworten. Hintergrund ist aber wie bei analogen Positionen immer, dass man eine vom Honorar her passende Leistung sucht – nicht unbedingt auch vom medizinischen Aspekt.

2.) Kann die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden?

Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden. Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

3.) Kann die Hygienepauschale bei GKV-Patienten mit Zusatzversicherung auch im Falle einer „Mischberechnung“, z.B. Mehrkostenfüllungen, anders- oder gleichartiger Zahnersatz, angesetzt werden?

Wenn der Patient nur BEMA-Leistungen in Anspruch genommen hat, berechtigt allein die Tatsache, dass ein GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung besitzt, nicht zur Berechnung. Voraussetzung für die Berechnung ist die Inanspruchnahme einer Privatleistung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn dem Patienten eine Privatrechnung auf der Grundlage der GOZ gestellt wird, die der Patient bei seiner Zusatzversicherung zur Erstattung einreicht. Dies kann, abhängig vom gewählten Versicherungstarif tatsächlich auch bei einer Mehrkostenrechnung oder einer gleich- oder andersartigen Zahnersatzversorgung der Fall sein. Es ist empfehlenswert, zu dieser Frage ggf. ein ergänzendes Votum der zuständigen KZV einzuholen. Der GKV-Patient mit Zusatzversicherung muss also

a) eine Privatleistung in Anspruch nehmen, die dem Patienten nach GOZ in Rechnung gestellt wird und

b) für eben genau diese Leistung die Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fehlt einer der beiden Kriterien, ist die Berechnung nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine wie auch immer geartete Hygienezulage, sei es durch Material (konkret bei diesem Patienten) oder durch eine Hygieneposition im Bema beim Kassenpatienten anfällt, wäre dies ebenfalls nicht berechenbar.

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Berechnung der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog vorliegen, ist eine entsprechende Aufklärung des Patienten auf jeden Fall anzuraten.

4.) Kann die Hygienepauschale auch im Basis- und Standardtarif bei PKV-Versicherten angewandt werden?

Für Behandlungen vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann auch für den Basis- und Standardtarif ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (statt des 2,0fachen Faktors) der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.

5.) Sind spezielle Begründungen erforderlich?

Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:

Geb.-Nr. Leistung Faktor
383 GOÄ analog Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung
Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
2,3

6.) Ist die Hygienepauschale auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar?

Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit der Hygienepauschale auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

 

 

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein schneller Austausch verschiedener Behandler untereinander. Hier sind alle gesundheitsrelevanten Daten (z.B. Befunde Arztbriefe, Diagnosen) sicher an einem schnell zugänglichen Ort gespeichert. Der Patient verwaltet und entscheidet per App oder PIN, wem er diese Daten zur Verfügung stellt und auch wie lange. Eine Kopie des elektronischen Medikamentenplans (eMP) und des Notfalldatenmangements (NFDM) sollte hier hinterlegt werden. Die Gesundheitspässe, wie das zahnärztliche Bonusheft, Mutter-, Imfpass und U-Heft für Kinder können hier geführt werden.

Gern können Sie sich bei Fragen an uns wenden.

In DENSoffice, der beliebten Praxissoftware für Zahnärzte, ist die Funktion „Impfungzertifikaterstellung“ nicht enthalten und da Impfungen nicht über die KZV abgerechnet wird, wird diese Funktion auch nicht im Zusammenhang mit einem Update eingepflegt werden.  Da wir Sie aber selbstverständlich auch in diesem Punkt gerne unterstützen möchten, können wir Ihnen mit einem wertvollen Tipp bzw. Kontakt weiterhelfen. Unser Partner für Impfzertifikate in der Zahnarztpraxis ist der sehr sympathische Johannes Teltscher von der maxbenedikt GmbH. Alle notwendigen Information können Sie von ihm bzw. seiner Firma bekommen. Sie erreichen ihn per Email oder telefonisch unter 059412059211. Bitte teilen Sie ihm bei Kontaktaufnahme mit, dass die Empfehlung von DENS kommt. Vielen Dank.

Sollten Sie Fragen zu diesem Artikel haben oder unsere Unterstützung wünschen, dann helfen wir sehr gerne weiter. Schreiben Sie uns eine Email oder buchen Sie sich direkt einen Termin.

Mehr Informationen über DENS gibt es auf www.zahnarztsoftware.de

Senkung der Umsatzsteuer

und was diese für die Zahnarztpraxis bedeutet

Die Bundesregierung hat überraschend und sehr kurzfristig beschlossen, die Mehrwertsteuersätze zu senken. Die Änderung gilt befristet für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen am 29.6.2020 beschlossen und Sie tritt heute in Kraft.

Ab heute gelten also bis zum Ende des Jahres neue Mehrwertsteuersätze. Statt 19% für den vollen und 7% für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz sind es nun 16% bzw. 5%. Was aber im Privatleben beim Einkaufen Freude bereitet, macht einigen Unternehmen und Dienstleistern eher Kopfschmerzen. Doch wie sieht es hier in der Zahnarztpraxis beim Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer aus?

Der Großteil zahnärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz als Heilbehandlung steuerbefreit. Soweit die Zahnarztpraxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, betrifft Sie die Steuersatzänderung nur, wenn Sie bisher schon Umsatzsteuer ausweist und nicht der Kleinunternehmerregelung (bis 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtiger Umsatz) unterliegt und aus diesem Grund keine Umsatzsteuer ausweisen braucht. Trotzdem gibt es das Thema Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer natürlich generell auch in der Zahnarztpraxis.

Wichtig ist dabei auch zu wissen, wann eine Leistung eigentlich als erbracht gilt, denn davon hängt der anzuwendende Steuersatz ab.

!!! Auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Bezahlung kommt es nicht an !!!

Während Dienstleistungen am Patienten (z.B. Bleaching) im Rahmen des Behandlervertrags mit Erbringung der Behandlung erfüllt sind (Datum der Leistungserbringung von Bleaching = umsatzsteuerrelevantes Leistungserbringungsdatum) ist dies bei zahntechnischen Arbeiten nicht so, denn zahntechnische Arbeiten sind (egal ob diese im Fremdlabor, Eigenlabor oder Chairside erbracht wurden) Werkleistungen und gelten erst als erbracht, wenn das vollendete Werk an den Patienten übergeben und von diesem somit abgenommen wurde. Das bedeutet also in der Regel mit der Eingliederung. Achten Sie daher darauf, dass der Eigenlaborbeleg korrekt erstellt wird.

Aber Sie müssen in der Zahnarztpraxis nicht nur darauf achten, dass Ausgangsrechnungen und Eigenlaborbelege stimmen, sondern natürlich auch Eingangsrechnungen kontrollieren. Hierzu zählen insbesondere die Rechnungen ihres Fremdlabors (hier ist nicht die Monatsaufstellung für die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes entscheidend, sondern die Übergabe des Zahnersatzes) und die Materialrechnungen vom Dentaldepot.

Übrigens Material, das vor der Absenkung mit dem höheren Steuersatz eingekauft wurde, muss bei Einsatz bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nach der Absenkung mit dem niedrigeren Steuersatz an die Patienten berechnet werden und da rechtlich der Brutto-Einkaufspreis direkt an den Patienten weitergereicht werden muss (also ohne Aufschlag wie z.B. Lagerkosten, aber eben auch ohne Abschlag), sollten Sie die Nettopreise anpassen. Tun sie das nicht, z.B. weil es zu aufwendig ist, dann verschenken Sie Geld. Prüfen Sie in diesem Fall also, ob z.B. die Anhebung von Faktoren bei GOZ-Leistungen möglich ist, um diesen Verlust zu kompensieren. Natürlich ist hier in jedem Fall eine medizinische Begründung zur Steigerung der Gebührenhöhe notwendig.

Aber die Mehrwertsteuersenkung bringt auch Gutes. Zum Beispiel bietet sich beim Materialeinkauf sowie Wartungen und Reparaturen jetzt an, auf Firmen zu setzen, die die Mehrwersteuersenkung an ihre Kunden weiterreichen und nicht durch Anhebung der Nettopreise selbst einbehalten. Einige Firmen, wie z.B. auch DENS, schenken Neukunden sogar die ganze Mehrwertsteuer und machen somit den Kauf noch attraktiver. Vielleicht wollten Sie sich schon immer ein digitales Röntgengerät oder eine neue Behandlungseinheit leisten, dann ist jetzt vielleicht genau der richtige Zeitpunkt. Aber Achtung! Lassen Sie sich zusichern, dass die Leistungserbringung noch dieses Jahr durchgeführt wird, ab kommenden Jahr gilt wieder die alte Mehrwertsteuer.

Während einige Praxissoftware-Hersteller lange und komplizierte Verfahren haben, bei dem der komplette Aufwand beim Anwender liegt bzw. manche sogar es nicht geschafft haben, so kurzfristig ein Update für Ihre Anwender zur Verfügung zu stellen, hat DENS die Aktualisierung zur Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig ausgeliefert und dabei darauf geachtet, dass die Änderungen praktisch ohne Aufwand für den Anwender mit nur einem Klick eingespielt werden konnte.

Sie finden das toll und interessieren sich für unsere praktischen Lösungen für die Zahnarztpraxis, dann schauen Sie doch wieder vorbei unter https://www.zahnarztsoftware.de

Wir freuen uns auf Sie !

Im Jahr 2014 kam eine gesetzliche Regelung zustande, welche durch Mitwirkung der Träger von Heimen und Verbänden der Pflegeberufe ins Leben gerufen wurde. Die KZBV und der GKV-SV haben sich anhand dieser Regelung um eine Umsetzung bemüht, welche Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Zahnärzten fördert.

Seit Beginn dieser Rahmenvereinbarung hat sich die Anzahl der abgeschlossenen Kooperationsverträge fast verfünffacht. Laut dem Evaluationsbericht der KZBV und GKV-SV existieren derzeit über 4.300 solche Verträge. Bei circa 14.500 Pflegeeinrichtungen Deutschlandweit entspricht dies einer Abdeckung von circa 30 Prozent.

Erhöhte Lebensqualität der Betreuten

Dank dieser Zusammenarbeit der Vertragszahnärzte und der Pflegeheime ist die Versorgung der Heimbewohner immer besser, sodass beispielsweise besonders immobile oder demenziell erkrankte Patienten eine regelmäßige Versorgung direkt in den Pflegeheimen erhalten.

Der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, erläutert die Vorteile des Vorhabens:

„Es gewährleistet die koordinierte vertragszahnärztliche und pflegerische Betreuung von besonders vulnerablen Patienten, um die sich der Berufsstand schon lange verstärkt kümmert. Im Fokus steht die Verbesserung von Prävention und Therapie und damit der Lebensqualität von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung. Folgeerkrankungen lassen sich durch eine verbesserte Mundgesundheit verhindern, Essen und Sprechen wird erleichtert. Das wirkt sich positiv auf soziale Teilhabe aus. Mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung wird es gelingen, die Mundgesundheit in der Pflege weiter nachhaltig zu verbessern. Zielvorgabe bleibt die lückenlose Abdeckung aller stationären Einrichtungen in Deutschland mit Kooperationen. Daran arbeiten wir auch künftig aktiv.“

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches Anfang 2019 verabschiedet wurde, wird diese Entwicklung nur noch zunehmen, da ein solcher Vertrag für Pflegeeinrichtungen verbindlicher ist. Bei entsprechendem Bedarf sind diese verpflichtet, einen Kooperationsvertrag mit dafür geeigneten vertragszahnärztlichen Leistungserbringern abzuschließen. Die KZBV vermittelt innerhalb von drei Monaten auf Antrag der Pflegeeinrichtung auch einen solchen Kooperationsvertrag.

Arbeitgebereinfluss auf äußeres Erscheinungsbild gestattet

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts in Aachen wurde beschlossen, dass Arbeitgeber in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen durchaus dazu berechtigt sind, dem Arbeitnehmer natürliche und kurzgeschnittene Fingernägel vorzuschreiben, und unter anderem die Gelnägel zu untersagen.

Der Anstoß für diese Rechtssprechung war die Klage einer Helferin im sozialen Dienst, welche in einem von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt war. Mit der Anweisung, sie habe die Nägel kurz und natürlich zu tragen, war die Klägerin nicht einverstanden, da sich Diese auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke. Das Arbeitsgericht entschied sich zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass das Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner zu schützen, vor dem Interesse der Klägerin bezüglich Ihres äußeren Erscheinungsbildes liegt.

Hygienegesichtspunkte

Die Hygienevoraussetzungen in medizinischen sowie Pflegeeinrichtungen waren bei diesem Gerichtsurteil die entscheidenden Grundlagen. Das Bundesgesundheitsblatt und das Robert-Koch-Institut haben zu dem Thema der Hand- und Nagelhygiene bereits deutliche Empfehlungen gegeben.

Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind nur mit kurzgeschnittenen, natürlichen Fingernägeln zu betreten. Die Gründe hierfür wie folgt:

  1. Nur so ist eine umfassende Reinigung der Hände und Nägel möglich.
  2. Es wird Perforation oder Beschädigung von Einweghandschuhen vermieden.
  3. Nagellack und künstliche Nägel sind anfällig für Bakterien.

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen zugestimmt, dass Anweisungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erlaubt sind, wenn die Erfüllung von bestimmten Hygienestandards im medizinischen oder Pflegebereich im Vordergrund stehen. Somit wäre also ein umfassendes Verbot von Gelnägeln, Nagellack oder Nägeln mit Überlänge zulässig. Der Schutz der Patienten oder die Einhaltung bestimmter Standards sind in diesem Fall als überwiegend anzusehen.

„Wieder alles richtig gerechnet?“ – So begrüße ich per Webbanner die Anwender unseres Online-Zahnersatzrechners. Dieser Dienst steht seit Anfang 2005 – also jetzt mehr als 14 Jahre – im Internet kostenlos zur Verfügung und hat in diesem Jahr durchschnittlich mehr als 1.000 verschiedene ZE-Planungen pro Tag berechnet. Diese Zahl von Anfragen zeigt, dass es mit der Qualität der in den Praxen eingesetzten Planungsprogramme nicht weither ist. Hierzu ein Beispiel aus einer meiner letzten Praxisberatungen. Geplant wurde eine kombiniert festsitzend-herausnehmbare Versorgung im Oberkiefer, wie in der grafik dargestellt.

„Was ist denn daran falsch?“, wird sich so mancher fragen. Nun – falsch ist zunächst die vom Praxisprogramm vorgegebene Regelversorgung, die einen Festzuschuss 2.3 für die Brücke von Zahn 12 auf Zahn 23 postuliert. Der Festzuschuss 2.3 für eine Brücke mit drei fehlenden Zähnen ist bei diesem Befund nicht möglich – ich zitiere aus den Bestimmungen:

„Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für einen herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“

In der Rubrik „III Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans war dann als einzige Position 8x BEMA-Nr. 19 eingetragen, was bedeutet, dass der gesamte Fall als gleichartige Versorgung beantragt wurde. Auch dies ist falsch, denn ein Modellguss wird nicht automatisch gleichartig, wenn vollverblendete Kronen in demselben Kiefer beantragt werden. Es handelt sich hier vielmehr um einen sogenannten Mischfall, bei dem sowohl BEMA-Leistungen wie der Modellguss, als auch gleichartige vollverblendete Kronen sowie andersartige Brückenversorgungen zusammen im selben Kiefer auftreten.

Im Festzuschusskompendium der KZBV „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ findet man im Abschnitt „5.4 Mischfälle“ die folgende Aussage:

„Ein Mischfall liegt vor, wenn in einer Zahnersatzversorgung neben einem andersartigen Zahnersatz gleichzeitig auch Regelversorgungen und/oder gleichartiger Zahnersatz vorkommen. Für die Vergütung der Leistungen gilt:
  • Regelversorgungsbestandteile immer nach BEMA und im Labor nach BEL
  • Mehrleistungsbestandteile bei gleichartigem Zahnersatz nach GOZ
  • Andersartiger Zahnersatz nach GOZ“

Solche Mischfälle konnten von dem in der Praxis eingesetzten Verwaltungsprogramm nicht dargestellt werden – pro Kiefer musste man sich also entweder für eine regel-, gleich- oder andersartige Versorgung entscheiden – mit den entsprechend falschen Ergebnissen. Natürlich hat die Krankenkasse den völlig falschen Plan so genehmigt und abgerechnet, wobei wir bei meinem zweiten Lieblingsthema wären – dem Regress: Sollte die Krankenkasse später einmal feststellen, dass sie Zahlungen ohne Rechtsgrundlage geleistet hat, wird sie die zu viel gezahlten Beträge vom Zahnarzt zurückfordern. So ein Einladungsschreiben klingt erst einmal harmlos:

„Wir bitten Sie zur Anhörung sämtliche Behandlungsunterlagen (Karteikarten, Rö-Aufnahmen auch aus den Vor- und Nachquartalen, HKPs, PAR-Pläne usw.) zu den auf er beigefügten Namensliste genannten Patienten mitzubringen.“

Was dann folgt, ist weniger harmlos – wenn das Praxiskonto plötzlich mit fünfstelligen Kürzungsbeträgen abgeräumt wird … „Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.“ Wer sich mit dieser Reaktion auf eine solche Hiobsbotschaft nicht abfinden möchte, ist herzlich in einem meiner Seminare willkommen. Details zu Terminen und Inhalten meiner Seminare finden Sie unter www. synadoc.ch.

Autorin
Gabi Schäfer
Synadoc AG
kontakt@synadoc.ch
Dem ZWP Magazin 10/2019 entnommen

Der GKV-Spitzenverband hat rückwirkend zum 1. Juli 2019 eine Absenkung der Konnektorpauschale im Rahmen der TI-Finanzierungsvereinbarung gefordert. Die KZBV hat es geschafft, diese Forderungen nach Verhandlungen auf Vorstandsebene abzuwenden. Somit gelten erst ab 1. Januar 2020 die neuen Pauschalen für den E-Health-Konnektor (1.380€), das stationäre E-Health-Kartenterminal (535€) sowie die SMC-B (465€).

Der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, Dr. Karl-Georg Pochhammer, verzeichnete diese Entscheidung als Verhandlungserfolg. Dies zeugt von einer funktionierenden Selbstverwaltung. Es war für die KZBV schon seit Anfang ein wichtiger Diskussionspunkt, dass vor allem auch das Bestelldatum entscheidend für die Höhe der Konnektorpauschale sein sollte. Einhergehend mit diesem Erfolg wird die Pauschale in Höhe von 1.547€ auch für Konnektoren gewährt, welche nach dem 31. Dezember 2019 zum ersten Mal eingesetzt werden, mit der Vorraussetzung, diese wurden von dem 1. Oktober 2019 bestellt. Gerade für diese Praxen besteht der Anspruch auf Updatekosten in Höhe von 380€, gemäß §2 Abs. 1 Anl. 11c BMV-Z. Zudem fallen Komplexitätszuschläge für größere Praxen weg und es treten Sonderregelungen für bereits bestellte jedoch nicht installierte Konnektoren in Kraft.

Hiermit ist einigen der 85% aller Zahnarztpraxen geholfen, welche entweder an die TI-Infrastruktur angebunden sind, oder vertragliche Vereinbarung zur Ausstattung dieser abgeschlossen haben.

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